Ärzte müssen angemessenes Honorar berechnen
Quelle: www.hippokranet.de
Wettbewerbszentrale verbietet Gutschein-Aktionen – „Ärzte müssen angemessenes Honorar berechnen“
In rund 100 Fällen hat die Wettbewerbszentrale Ärzte und Zahnärzte abgemahnt, nachdem sie Gutscheine über die Online-Plattform www.groupon.de angeboten haben. Darüber informiert die Zentrale in einer aktuellen Pressemitteilung. Die dort versprochenen Rabatte seien unzulässig, da Ärzte laut Berufsordnungen ein „angemessenes Honorar“ berechnen müssten.“
Ärzte und Zahnärzte hatten auf den Gutscheinplattformen in erster Linie für ärztliche Behandlungen, meist Botox-Unterspritzungen, Brustvergößerungen, Lasikoperationen oder Zahnreinigungen geworben. Dabei wurden Rabatte von bis zu 70 Prozent ausgelobt. „Was im Einzelhandel möglich ist, unterliegt bei Ärzten aber einer strengen Regulierung. Nach den Berufsordnungen müssen Ärzte ein ‚angemessenes Honorar’ berechnen. Grundlage der Berechnung sind die Gebührenordnungen, die einen Gebührenrahmen bestimmen, innerhalb dessen der Arzt nach Ende der Behandlung und nach sachlich medizinischen Kriterien wie Zeitaufwand, Schwierigkeit der Behandlung usw. sein Honorar festlegt“, informiert die Wettbewerbszentrale.
Mit diesen Vorschriften solle zum einen der Patient vor überhöhten Gebühren geschützt werden. „Zum anderen soll ein Mindesthonorar die gleichbleibende Qualität der ärztlichen Leistung sichern. Rabatte oder Pauschalpreise sind nach der Gebührenordnung gerade nicht erlaubt.“
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