Auskunfterteilung an Kostenträger/Private Krankenversicherer

Die Honorierung der Auskunftserteilung an private Krankenversicherungsunternehmen

Zur Thematik „Auskunftserteilung an Private Krankenversicherungen” hat der Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) im Februar 2014 ein Positionspapier erarbeitet. Zunächst werden diejenigen Paragrafen aus verschiedenen Gesetzeswerken aufgelistet, die in diesem Zusammenhang relevant sind:

§ 630a Abs. 1 BGB

Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

§ 1 Abs. 3 ZHG

Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.

§ 1 Abs. 1 GOZ

Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 31 Abs. 1 VVG

Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.

§ 9 Abs. 2 MB/KK

Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.

§ 241 Abs. 2 BGB

Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

§ 612 Abs. 2 BGB

Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

§ 631 BGB

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

§ 138 BGB

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteils-vermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

§ 670 BGB

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Durch Abschluss eines Vertrages entsteht ein Rechtsverhältnis, das, bezogen auf den Vertragsgegenstand, Rechte und Pflichten der beteiligten Vertragsparteien bestimmt. Die vertragliche Belastung eines Dritten ohne Mitwirkung des Dritten ist regelmäßig nicht möglich. Bei Behandlungsvertrag und Versicherungsvertrag handelt es sich um Verträge mit unterschiedlichen Regelungsinhalten und unterschiedlichen Beteiligten.

I. Behandlungsvertrag
Rechte und Pflichten aus dem Behandlungsvertrag sind in § 630a BGB normiert: Leistung des Zahnarztes ist danach die versprochene Behandlung, Gegenleistung des Patienten die hierfür zu gewährende Vergütung. Was Gegenstand der zahnärztlichen Behandlung ist, definiert § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG). Demnach besteht die zahnärztliche Tätigkeit in der auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.
Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist (vgl. § 1 Absatz 1 GOZ). Die GOZ besitzt demzufolge Regelungswirkung ausschließlich für die auf Grundlage eines Behandlungsvertrages erbrachten zahnärztlichen Leistungen.

II. Versicherungsvertrag
Der private Krankenversicherungsvertrag regelt die Leistungspflicht des Versicherungsgebers und die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Bei Eintritt des Versicherungsfalls kann ein Krankenversicherungsunternehmen ein erhebliches Interesse daran haben, vom Versicherten Auskünfte zu erhalten, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht erforderlich sind. § 31 Abs. 1 VVG liefert hierfür die Anspruchsgrundlage.
Diese gesetzliche Regelung findet ihre Entsprechung in § 9 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-versicherung (MB/KK), die in der Regel die Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungsunternehmen darstellen und somit zum Bestandteil des jeweiligen Versicherungsvertrages werden.
Die Pflicht zur Auskunftserteilung trifft also ausschließlich den Versicherungs-nehmer, nicht jedoch den an dieser vertraglichen Beziehung unbeteiligten Zahnarzt.

III. Auskunftsersuchen
Es existiert für den Zahnarzt weder eine gesetzliche Pflicht noch eine vertragliche Grundlage, direkt an ihn gerichtete Anfragen eines privaten Krankenver-sicherungsunternehmens zu beantworten, denn es bestand oder besteht ausschließlich eine vertragliche Beziehung zwischen Zahnarzt und Patient.
Wird der Zahnarzt vom Patienten aufgefordert, die Anfrage einer privaten Krankenversicherung zu beantworten, so ergibt sich aus dem Behandlungs-vertrag auf Grundlage von § 241 Abs. 2 BGB in der Regel die Nebenpflicht, diese Anfrage zu beantworten. Eine Ablehnung ist nur im Ausnahmefall gerechtfertigt. Kurze Erläuterungen zu Heil- und Kostenplänen sowie Rechnungen dürften hierbei kostenfrei zu erbringen sein.
Häufig handelt es sich jedoch um mehrseitige Fragebögen oder es werden umfangreiche Bescheinigungen und Stellungnahmen erwartet, die letztendlich nur der Feststellung der Leistungspflicht der Versicherung dienen. Eine derartige Tätigkeit wird jedoch nicht durch das Berufsbild des Zahnarztes erfasst. Sie ist deshalb folgerichtig auch nicht in den Gebührenverzeichnissen der GOZ oder GOÄ beschrieben. Die Honorarfindung erfolgt losgelöst von der ärztlichen/zahn-ärztlichen Gebührenordnung.
Es ist dringend angezeigt, im Vorfeld schriftlich eine Honorarvereinbarung zu treffen. Liegt eine derartige Vereinbarung nicht vor, könnte aufgrund § 612 Abs. 2 BGB trotz der vorstehend dargestellten rechtlichen Konstellation im Rahmen einer prozessualen Auseinandersetzung ein Gericht zu der (unrichtigen) Auffassung gelangen, die „übliche Vergütung” sei im Rückgriff auf eine Leistung der GOZ/GOÄ zu ermitteln.
Der im Fall der Kostenübernahme mit der Versicherung/alternativ mit dem Patienten zu schließende Vertrag ist im Unterschied zum Behandlungsvertrag auch nicht als Dienstvertrag, sondern als Werkvertrag nach § 631 BGB einzuordnen (anderer Auffassung z.B. Liebold/Raff/Wissing, Der Kommentar). Korrekte Angaben über Behandlungsbeginn, zahnärztliche Befunde etc. müssen erwartet werden, um der Versicherung eine folgerichtige Überprüfung des Leistungsanspruchs ihres Versicherungsnehmers zu ermöglichen.
In jedem anderen Fall wäre die erteilte Auskunft für die Versicherung wertlos, bzw. fehlleitend.
Die Höhe des für die Auskunftserteilung zu berechnenden Honorars hat sich in angemessener Art und Weise an dem hierfür erforderlichen Aufwand zu orientieren.
Als Kalkulationsgrundlage kann hierbei der Stundenkostensatz der Praxis herangezogen werden. Übergeordnet ist jedoch die Angemessenheit des beanspruchten Honorars unter Beachtung von § 138 BGB.

Im vorstehenden Sinne hat sich auch das AG Flensburg (Az.: 62 C 238/06 vom 18.04.2007) geäußert:
„Die Regelungen des BGB finden Anwendung. Es besteht kein Anspruch auf Vergütung der Auskunftsleistungen nach der speziellen Vorschrift der GOÄ Position 75. Die GOÄ ist nicht anzuwenden. Bei den schriftlichen Erläuterungen des Zedenten für Abrechnung handelt es sich weder um eine berufliche zahnärztliche Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 GOÄ, § 1 Abs. 3 Zahnheilkundegesetz, noch um eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgungsleistung im Sinne von § 1 Abs. 2 GOÄ. Die GOÄ findet auch keine analoge Anwendung.”
und weiter
„Eine Vergütung der Leistungen des Zedenten in Höhe von 150,00 EUR ist angemessen. Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass der durchschnittliche Stundenlohn des Zedenten mit ca. 200,00 EUR zu bemessen ist.”

Die Bemessung des Honoraranspruchs gemäß den Bestimmungen des BGB bestätigen u.a.
AG Köln vom 14.11.1996 Az.: 117 C 171/95
AG Flensburg vom 18.04.2007 Az.: 62 C 238/06
AG Düsseldorf vom 17.11.2008 Az.: 20 C 2097/08

Der Anspruch auf Auslagenersatz für Fotokopien, Schreibgebühren, Porto- und Versandkosten etc. folgt aus § 670 BGB:
AG Saarbrücken vom 30.01.1995 Az.: 36 C 802/94
AG Frankfurt am Main vom 16.10.1998 Az.: 30 C 1340/98-47

Diese gerichtlichen Entscheidungen widersprechen eindeutig den Intentionen einzelner privater Krankenversicherungsunternehmen, die Honorierung der Auskunftserteilung mit einer Leistung der GOÄ vorzunehmen. Da sich auch durch die Novellierung der GOZ die Bestimmungen und Inhalte der GOÄ nicht verändert haben, hat vorstehende Rechtsprechung weiterhin Bestand.
Quelle: Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer, Stand Februar 2014
Von Angelika Enderle, erstellt am 13.09.2014, zuletzt aktualisiert am 13.09.2014
Juradent-ID: 3287

Mustertext – Honorierung von Auskünften nach §§ 612/670 BGB
Honorierung von Auskünften

Auskünfte an Kostenerstatter sind medizinisch nicht notwendig, daher kommt die ärztliche Gebührenordnung GOÄ nicht zur Anwendung.
Vielmehr ergibt sich die Vergütung – in Ermangelung einer Taxe nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 612/632 BGB Absatz 1 und 2 (die übliche Vergütung).

Die von Ihrer Versicherung angebotene Liquidation nach GOÄ 75 ist demnach gebührenrechtlich und juristisch nicht korrekt.

Diese Auffassung haben die Amtsgerichte Saarbrücken (30.01.1998, Az. 36 C 802/94) und Flensburg (18.04.2007, Az. 62 C 238/06) ausdrücklich bestätigt.

Das wird im Übrigen selbst von der assekuranzfreundlichen Kommentierung der Versicherungsbedingungen so bestätigt (Bach/Moser, Private Krankenversicherung MB/KK, 3. Auflage, 2002, § 9, 10 Rd. Ziff. 31, 38).

Das von Versicherungen neuerdings zitierte Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (17.11.2008, 20 C 2097/08) bestätigte zwar im konkreten Fall die Berechnung der Position Ä 75, ging allerdings in seiner Urteilsbe-gründung davon aus, dass in diesem Fall diese Position als „Taxe” vorab vereinbart gewesen sei. Das Gericht weist expizit darauf hin, dass nach dem Grundsatz der Privatautonomie die Parteien im vorliegenden Fall auch jede beliebige andere Taxe vereinbaren hätten können.

Das geforderte Honorar orientiert sich am tatsächlichen Aufwand und vergleichbaren Auskünften (z.B. bei einem Rechtsanwalt).

Die Bundeszahnärztekammer äußert dazu (Stand 03.12.2004): “Das Verlangen einer kostenerstattenden Stelle, die gesamte Rechnung oder Teile in Frage zu stellen und durch den Zahnarzt erläutern zu lassen, kann nicht nach den Gebührenordnungen GOZ/GOÄ sondern nach den Bestimmungen des BGB in Rechnung gestellt werden. Die kosten-erstattende Stelle sollte über die entstehenden Kosten vorab informiert werden.”
Die Berechnung der Auskunft nach BGB erfolgte daher zu Recht.
Von Michael Cramer, erstellt am 11.01.2011, zuletzt aktualisiert am 13.01.2012
Juradent-ID: 1816

Mustervereinbarung Patient
Vereinbarung über die Vergütung von Auskunftserteilung

zwischen ______________________________________________________________

und ______________________________________________________________

Als Vergütung für die Auskunftserteilung zur Beurteilung der Leistungspflicht des privaten Krankenversicherungsunternehmens werden

___________________ EUR

vereinbart.
Eine Erstattung der Vergütung durch die Versicherung ist nicht gewährleistet.

Datum____________________________

________________________________________
Unterschrift Zahnarzt/Zahnärztin Unterschrift Patient/Patientin/gesetzlicher Vertreter
Quelle: Mustervereinbarung/Ausschuss Gebührenrecht der BZÄK, Februar 2014
Von Angelika Enderle, erstellt am 13.09.2014, zuletzt aktualisiert am 13.09.2014
Juradent-ID: 3289

Musterschreiben PKV

Adresse Praxisstempel
der privaten Krankenversicherung

Ihr Zeichen Ort, Datum

Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne möchten wir im Interesse unserer Patientin/unseres Patienten Ihrem Auskunftsersuchen entsprechen. Der Umfang der von Ihnen erbetenen Auskünfte in oben bezeichneter Angelegenheit übersteigt allerdings die sich aus dem Behandlungsvertrag ergebende Nebenpflicht zur Auskunftserteilung erheblich.
Die Gebührenpositionen der GOZ/GOÄ kommen nicht zur Anwendung, da die genannten Gebührenordnungen den Fall einer Auskunftserteilung an private Krankenversicherungen nicht erfassen.
Gestatten Sie uns in diesem Zusammenhang den Hinweis auf nachfolgende Urteile:
AG Köln 14.11.1996 Az.: 117 C 171/95
AG Flensburg 18.04.2007 Az.: 62 C 238/06
AG Düsseldorf 17.11.2008 Az.: 20 C 2097/08.
Bei Vorliegen einer entsprechenden Schweigepflichtentbindungserklärung für den konkreten Einzelfall durch Frau/Herrn _________________ sind wir selbstverständlich gerne bereit, Ihnen die entsprechenden Informationen zu vermitteln. Voraussetzung wäre allerdings eine von Ihnen vorab zu erteilende Kostenübernahmeerklärung in Höhe von

______________ EUR

für die von uns zu erbringende Leistung sowie die Benennung des für Sie tätigen Beratungsarztes/zahnarztes.
Frau/Herr _____________ erhält eine Kopie dieses sowie Ihres Schreibens vom ________

Mit freundlichen Grüßen

Quelle: Mustervereinbarung/Ausschuss Gebührenrecht der BZÄK, Februar 2014
Von Angelika Enderle, erstellt am 13.09.2014, zuletzt aktualisiert am 13.09.2014
Juradent-ID: 3290

Auskunftsbegehren der Versicherung
Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
Ihre Versicherung verlangt umfangreiche Auskünfte zur Feststellung der Leistungspflicht im Hinblick auf die bei Ihnen geplante/durchgeführte Behandlung.
Soweit Ihnen dies zugemutet werden kann, sind Sie, nicht jedoch Ihr Zahnarzt, durch das Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet, die erforderlichen Informationen zu beschaffen.
Gerne wird Ihnen Ihr Zahnarzt hierbei behilflich sein, allerdings verursacht eine solche Auskunftserteilung in der Praxis Kosten, die von Ihnen zu tragen sind. Ihr Zahnarzt wird daher mit Ihnen eine Vereinbarung treffen, damit Sie wissen, welche Kosten für Sie entstehen. Es empfiehlt sich, eine mögliche Kostenübernahme durch Ihre Versicherung im Vorfeld abzuklären.
Die Rechnungslegung kann nicht nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte erfolgen, da diese eine Auskunftserteilung an private Krankenversicherungen zur Feststellung der Leistungspflicht nicht vorsehen.
In diesem Sinne haben u.a. bereits das
AG Köln vom 14.11.1996 Az.:117C171/95
AG Flensburg vom 18.04.2007 Az.: 62 C 238/06 und das
AG Düsseldorf vom 17.11 .2008 Az.: 20 C 209 7/08 entschieden.
Ebenso besitzt Ihr Zahnarzt Anspruch auf Auslagenersatz für Fotokopien, Schreibgebühren, Porto- und Versandkosten:
AG Saarbrücken vom 30.01.1995 Az.: 36 C 802/94
AG Frankfurt am Main vom 16.10.1998 Az.: 30 C 1340/98-47
Hinweise:
Übersenden Sie die von Ihrem Zahnarzt für Sie erstellten Unterlagen ausschließlich an einen von Ihrer Versicherung zu benennenden Beratungsarzt/-zahnarzt. Nicht approbierte Mitarbeiter eines Versicherungsunternehmens unterliegen nicht der ärztlichen/zahnärztlichen Schweigepflicht, Sie würden daher u.U. die Kontrolle über Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand verlieren.
Die von Ihrem Zahnarzt erteilten Auskünfte können Folgen für die Erstattungsleistung Ihrer Versicherung haben, Ihr Zahnarzt ist jedoch weder dazu berufen noch befähigt, derartige Konsequenzen abzuschätzen.

Quelle: Ausschuss Gebührenrecht der BZÄK, Februar 2014
Von Angelika Enderle, erstellt am 13.09.2014, zuletzt aktualisiert am 13.09.2014
Juradent-ID: 3291

Umsatzsteuerausweis auf Rechnungen für Auskünfte an private Krankenversicherungen

Ersuche von privaten Krankenversicherungen um ausführliche Auskünfte belasten die Praxen zunehmend mit Zeit- und Administrationsaufwand. Die Umsatzsteuerpflicht der hierfür dem Patienten in Rechnung gestellten Kosten ist vielen Praxen unklar oder nicht bewusst.
Zahnärztliche Honorare sind gemäß § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt auch für Berichte und Bescheinigungen, soweit sie im Rahmen der Ausübung der Zahnheilkunde § 1 Abs. 3 Zahnheilkundegesetz (ZHG) anfallen. Dies ist der Fall, wenn die Maßnahme der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder deren Vorbeugung dient. Eine Umsatzsteuerfreiheit käme für Auskünfte in Frage, wenn es sich um eine unselbstständige Nebenleistung aus der umsatzsteuerbefreiten zahnärztlichen Hauptleistung handelte.
Dies ist hier aber gerade nicht gegeben. Bei Auskünften an Erstattungsstellen handelt es sich nicht um medizinisch notwendige Leistungen entsprechend § 1 Abs. 2 GOZ. Die Auskünfte werden vielmehr angefordert, um Ansprüche des Patienten aus seinem Versicherungsvertrag zu klären. Daher kann der entstehende Aufwand nur gemäß § 611 (Dienstvertrag) mit einer Vergütung nach §§ 612 BGB, 670 BGB berechnet werden. Nach § 612 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Nach § 670 BGB ist der Auftraggeber für Aufwendungen, die der Zahnarzt den Umständen nach für erforderlich halten darf, zum Ersatz verpflichtet. Bei dem entstehenden Aufwand (Ausfertigung von Kopien, Herstellung von Duplikatmodellen, Ausfüllen von Fragebögen) kann eine Vergütung fraglos erwartet werden. Ist deren Höhe nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Zwar besteht eine Nebenpflicht des Zahnarztes aus dem Behandlungsvertrag mit dem Patienten, nach der dem Patienten Einsicht in diejenigen Unterlagen zu gewähren ist, die seine Behandlung betreffen (Behandlungsdokumentation). Die Auskünfte der o.g. Art gehen aber über diese Pflichten deutlich hinaus. Verschiedene Zahnärztekammern haben zu diesem Problemkomplex Informationsblätter herausgegeben.
Da es sich nicht um steuerbefreite Heilbehandlungen handelt und keine anderweitige Befreiungsvorschrift existiert, ist grundsätzlich Umsatzsteuer für das Auskunftsersuchen zum vollen Satz von derzeit 19% zu berechnen.
Sofern verauslagte, selbst steuerbefreite Aufwendungen, z. B. für Porto, weiterberechnet werden, ist auch auf diese Positionen Umsatzsteuer zu berechnen.
Solange die Kleinunternehmergrenze von 17.500 EUR steuerpflichtiger Umsätze pro Jahr nicht überschritten wird, kann gemäß den Erleichterungen des Umsatzsteuergesetzes auf den Ausweis der Umsatzsteuer verzichtet werden. Für den Rechnungszusatz lässt sich beispielsweise folgende Formulierung empfehlen: „Diese Rechnung enthält gem. § 19 UStG keine Umsatzsteuer”.
Eine Überschreitung der Kleinunternehmergrenze kann z.B. vorliegen, wenn die Praxis ein entsprechend großes Eigenlabor unterhält.
Achtgeben müssen auch (Einzel-)Praxen, bei denen der Zahnarzt außerhalb der Praxistätigkeit umsatzsteuerpflichtige Einnahmen hat, z.B. aus umsatzsteuerpflichtiger Vermietung einer Büro oder Gewerbeimmobilie. Umsatzsteuerlich gibt es hier nur einen Unternehmer.

• Keine medizinische Leistung
• Berechnung nach §§ 612, 670 BGB
• Grundsätzlich UST-Ausweis
• UST auch auf steuerfreies Porto
• Keine UST wenn Kleinunternehmerregelung bis 17.500 Euro greift

Quelle: Dipl. oec. Peter Wissing, Steuerberater
WiPlus GmbH Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft
Hasenweg 1, 71063 Sindelfingen
Fon 07031-803891, Fax 07031-806767
E-Mail: mail@wiplus.de
Internet: www.wiplus.de
Von Andrea Räuber, erstellt am 01.04.2011, zuletzt aktualisiert am 13.01.2012
Juradent-ID: 2171

Wiedergabe mit Genehmigung und freundlicher Empfehlung des Asgard-Verlages und Juradent – das Portal rund um Rechtsfragen in der Zahnarztpraxis

Anmerkungen ZIBS (KHL)

Zusammenfassend und vereinfachend kann nur DRINGEND empfohlen werden, KEINE Auskünfte direkt an Kostenerstatter zu geben, ohne dass unser Vertragspartner, der jeweilige Patient, in den Vorgang mit einbezogen wird. Die Grenze zur evtl. Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht ist schnell überschritten, die Folgen für uns können sehr teuer werden.

Sinngemäß gilt dieser Grundsatz natürlich auch im Zusammenhang mit erweiternden Stellungnahmen oder nachträglichen Begründungen im Zusammenhang mit Liquidationen. Es ist äußerst gefährlich, mit PKVen usw. in direkten Kontakt zu treten. Die dort angesiedelten sog. Juristen warten nur auf Beschäftigung und werden von den Gesellschaften ganztägig dafür bezahlt, uns Zahnärzte mit ausschweifenden und von uns als Nicht-Volljuristen nur schwerlich zu widerlegenden und ausufernden Schriftsätzen von unserer eigentlichen Arbeit abzuhalten und uns zu ärgern.

Sie können dem Patienten in der Weise helfen, dass Sie SEINE Fragen, z.B. zur Anfrage der Versicherung oder Ihrer Liquidation, beantworten. Sie können sich hier sogar im Sinne der erlaubten persönlichen Meinungsäußerung fragend oder verwundert über die Vorgehensweise des Kostenertatters äußern.

Wenn der Patient Ihren Schriftsatz unredigiert und ungefragt an seinen Kostenerstatter weiter leitet, ist das SEINE eigene Entscheidung. Er hat Sie als Zahnarzt/-Ärztin aber damit (wenn vielleicht auch unwissend) automatisch von der Schweigepflicht entbunden.

Wie im Fachbeitrag ausgeführt, kommen für Anfragen der Versicherung die Gebührenpositionen der GOZ/GOÄ NICHT zur Anwendung, da die genannten Gebührenordnungen den Fall einer Auskunftserteilung an private Krankenversicherungen NICHT erfassen.

Lassen Sie sich im Vorfeld Ihrer Aktivitäten immer eine Kostenübernahme schriftlich zusichern. Kalkulieren Sie diese Kosten nach ordentlichen kaufmännischen und nicht nach den üblichen bescheidenen zahnärztlichen Maßstäben.

Mit Hilfe der im Beitrag enthaltenen Muster-Text-Passagen können Sie sich auf einfache Art den für Ihren jeweiligen Fall passenden Brief zusammenstellen.

Gutes Gelingen, Feedbacks sind durchaus erwünscht.
Mit kollegialen und ZIBS-Grüssen
KHLano

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