Rechtstipp April 2010 Streit mit der Zahnärztekammer, rechtliche Würdigung und Vergleich

Streit mit der Zahnärztekammer, rechtliche Würdigung und Vergleich

Werbung mit „Power-Bleaching“ und Fixpreis Eine Zahnarztpraxis aus Köln warb in einem Flyer u. a. mit der Aussage „Power-Bleaching 199,00.- EUR“.

Die Zahnärztekammer macht geltend, dass die beworbene Leistung zu einem festen Preis ungeachtet zahnmedizinischer Indikationen und Risiken angeboten werde. Außerdem werde die Erwartung hinsichtlich einer Erfolgsgarantie geschürt. Die Werbung bringe das zahnärztliche Leistungsangebot nicht nur in die Nähe rein kosmetischer und gewerblicher Leistungen, sondern stelle es diesen gleich. Die Praxis verhielte sich nach Außen hin wie ein Kosmetikinstitut, dem primär daran gelegen sei, eine Leistung zu „verkaufen“. Dies könne gesundheitspolitisch nicht hingenommen werden, wenn man das Ansehen und das Vertrauen in die Integrität von Zahnärzten und deren medizinischer Dienstleitungen nicht in Zweifel ziehen möchte. Insbesondere sei die Verknüpfung der zahnärztlichen Leistung mit einer fixen Preisangabe reklamehaft und kommerziell. Schließlich verstoße ein fixer Preis gegen § 5 GOZ und sei damit berufswidrig. Der Zahnarzt nahm die Untersagungsverfügung nicht hin, sondern reichte Klage ein und beantragte zudem gegen die sofortige Vollziehung eine einstweilige Anordnung. Die Zahnärztekammer irrt im Hinblick auf die Preisgestaltungsmöglichkeiten der zahnärztlichen Abrechnung. Der Zahnarzt kann für die zahnmedizinisch notwendige Versorgung seine Gebühren nach § 4 GOZ und dem entsprechenden Gebührenverzeichnis abrechnen. Im Hinblick auf die Höhe der Vergütung kann diese durch eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 abbedungen werden. Der Zahnarzt soll sich nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers bereits vor Behandlungsbeginn endgültig entscheiden, welche Vergütungshöhe er vereinbaren will. Zur Abschätzung der zu erwartenden Schwierigkeiten der Behandlung soll allenfalls eine erste Untersuchung des Patienten vor Abschluss der abweichenden Vereinbarung zulässig sein. Danach noch verbleibende Unsicherheiten, über die im konkreten Fall tatsächlich angemessene Vergütung, sollen zugunsten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für den Zahlungspflichtigen von den Vertragspartnern in Kauf genommen werden. Der Zahnarzt vereinbart mit den Patienten einen Steigerungssatz. Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnungen entwickelt wurden, können analog zu den in den Gebührenverzeichnissen genannten Leistungen nach § 6 Abs. 2 GOZ abgerechnet werden. Hierbei ist die Art, Kosten- und Zeitaufwand bei einer gleichwertigen Leistung zu berücksichtigen. Schließlich – und dies übersieht die Zahnärztekammer – können auf Verlangen des Zahlungspflichtigen für Leistungen, die nicht in den Gebührenverzeichnissen enthalten sind (GOZ/GOÄ), in einem Heil- und Kostenplan schriftlich und abweichend von der GOZ eine Vergütung vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden und ein Hinweis darauf enthalten, dass eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist (§ 2 Abs. 3 GOZ). § 2 Abs. 3 GOZ eröffnet dem Zahnarzt also eine besondere Berechnungsmöglichkeit für Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen und weder im Gebührenverzeichnis der GOZ noch dem der GOÄ enthalten sind. Welche Leistungen zahnmedizinisch notwendig sind, ist vom Zahnarzt unter fachlichen Gesichtspunkten selbst zu entscheiden. Die Vergütung in dem Heil- und Kostenplan ist nicht wie in § 2 Abs. 1 für die Abdingung nur in ihrer Höhe, sondern generell abweichend von der GOZ vereinbar, insbesondere auch in Abweichung von den allgemeinen Vorschriften der GOZ zur Vergütungsberechnung zulässig. In dem Heil- und Kostenplan kann die Vergütung nach anderen Berechnungsmodellen und damit auch als Pauschalsumme vereinbart werden. Das Gericht hatte Bedenken ob tatsächlich eine Vereinbarung im Sinne eines Verhandelns zwischen Zahnarzt und Patient erfolgt ist. Da der Zahnarzt jedoch Freiberufler ist und nach dem allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz der Vertragsfreiheit eine Vereinbarung nach freier Dispositionsmöglichkeit schließen kann, steht es ihm auch frei, „Power-Bleaching“ nur für einen Preis von 199,00 EUR anzubieten. Der Patient kann sich dann entschließen, ob er dieses Angebot annimmt. Die Zahnärztekammer gab daraufhin nach und die Parteien einigten sich im Rahmen eines Vergleichs dahingehend, dass die noch reichlich vorhandenen Flyer nicht vernichtet werden müssen, sondern lediglich mit einem zusätzlichen Aufkleber „nach Vereinbarung max.“ versehen werden. Damit ist die Preiswerbung für nicht notwendige zahnärztliche Leistungen zulässig.

Aus der Kanzlei von RA Uwe H. Hohmann mit freundlicher Genehmigung.

 

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