Rechtstipp Juli 2012 Ärzte keine Amtsträger und Kassenbeauftragte

Ärzte keine Amtsträger und Kassenbeauftragte

Die Entscheidung war lange erwartet und auch im Vorfeld von Juristen in ihren möglichen Auswirkungen bereits intensiv diskutiert worden: Es ging um den Vorwurf der Korruption und die Frage, ob Vertragsärzte und Vertragszahnärzte als Amtsträger oder Beauftragte der Krankenkassen einzustufen sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun in einem am Donnerstag vergangener Woche veröffentlichten Urteil, dass sie weder beamtengleiche Amtsträger noch Beauftragte der Krankenkassen sind (BHG, Az.: GSSt 2/11).

Hintergrund waren zwei Strafverfahren wegen angeblicher Korruption. Eine Pharmareferentin hatte Ärzten Geld dafür gezahlt, dass sie ein bestimmtes Präparat verordnen. Insgesamt flossen auf diese Weise 18.000 Euro, getarnt als Vortragshonorare. Die Beteiligten wurden vom Landgericht Hamburg zu Geldstrafen verurteilt. Die Pharmareferentin ging in Revision und erreichte nun einen ersten Erfolg mit dem Grundsatzbeschluss des Großen Senats; das endgültige Urteil des Fünften BGH-Strafsenats steht formal noch aus.
Der Große Senat verwies auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient, der Arzt sei für den Patienten tätig und verordne Medikamente etc. für ihn, nicht im Auftrag der Kassen. Auch wähle der Patient den Arzt aus, nicht die Kasse. Bestechlichkeit als Straftatbestand trifft laut Gesetz aber nur zu, wenn jemand als „Amtsträger“ oder „Beauftragter eines geschäftlichen Betriebs“ Vorteile annimmt. „Die Einbindung des Vertragsarztes in das System öffentlich gelenkter Daseinsfürsorge verleiht der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht den Charakter hoheitlich gesteuerter Verwaltungsausübung“, so der BGH.
Allerdings hat der BGH den Gesetzgeber auch aufgefordert, Regelungen zu schaffen, um illegales Verhalten im Gesundheitswesen strafrechtlich verfolgen zu können. In diese Richtung gingen dann auch die Kommentierungen der Krankenkassen zum Urteil.
Vonseiten der Ärzte- und Zahnärzteschaft wurde die Entscheidung dagegen allgemein begrüßt. Der Vorsitzende des Vorstands der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, Dr. Jürgen Fedderwitz, erklärte dazu: „Der BGH hat in seiner Entscheidung klargemacht, dass niedergelassene Ärzte und Zahnärzte keine Amtsträger sind und nicht als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen agieren. Das ist eine wichtige Bestätigung für die Freiberuflichkeit des Zahnarztes. Damit wird auch das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt als wesentliches Merkmal einer guten Versorgung geschützt.“
Auch für den Vorsitzenden der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB), Dr. Janusz Rat, ist das Urteil ein „Meilenstein in der deutschen Rechtsprechung“. Ärzte und Zahnärzte würden dadurch auch in ihrer Verhandlungsposition gegenüber den Krankenkassen gestärkt.
Bestrebungen der Kassen, das Leistungsgeschehen noch stärker zu beeinflussen, würden dadurch erschwert. „Wir sind eben nicht der verlängerte Arm der Krankenkassen. Die Kassen müssen endlich einsehen, dass wir auch nicht ihre Angestellten oder Erfüllungsgehilfen sind“, betont Rat. Die Therapiefreiheit liege trotz aller Sparzwänge im deutschen Gesundheitswesen noch immer beim Arzt oder Zahnarzt.
„Mit Zufriedenheit haben wir das Urteil des BGH zur Frage der Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit am vergangenen Freitag zur Kenntnis genommen, in dem die Richter festgestellt haben, dass freiberuflich tätige Kassenärzte keine Funktionsträger von gesetzlichen Krankenkassen sind“, heißt es auch in einem Statement des Freien Verbands Deutscher Zahnärzte zum Urteil. „Natürlich sind wir der Meinung, dass Fehlverhalten geahndet werden muss“, so die stellvertretende Bundesvorsitzende Kerstin Blaschke.
„Der Bundesgerichtshof betont in seinem Urteil zur Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit zu Recht, dass der freiberuflich tätige Kassenarzt weder Angestellter noch Funktionsträger einer öffentlichen Behörde ist. Der Bundesgerichtshof hebt damit auf die besondere, freiberufliche Stellung des Arztes ab“, so auch der Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), Dr. Frank Ulrich Montgomery.
Der BGH führe nun in seinem Urteil aus, dass die Verordnung eines Arzneimittels zwar den gesetzlichen Leistungsanspruch auf Sachleistung konkretisiert, dass dieser aber untrennbar Bestandteil der ärztlichen Behandlung ist und sich innerhalb des „personalgeprägten Vertrauensverhältnisses“ zwischen Versicherten und Arzt vollzieht, so die BÄK. Freude und Erleichterung auch beim Hartmannbund, dessen Vorsitzender Dr. Klaus Reinhardt in dem BGH-Beschluss einen Sieg für die ärztliche Freiberuflichkeit und für das vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis sieht. „Damit werden die Krankenkassen hoffentlich endlich begreifen: Wir Ärzte sind nicht ihre Handlanger, sondern an erster Stelle dem Patientenwohl verpflichtet.“

 

 

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