Rechtstipp Mai 2010 Apotheker muss Ausbildungsvertrag eines Azubis vorlegen
Apotheker muss Ausbildungsvertrag eines Azubis vorlegen
Wegen Versäumnis saftige Strafe durch das Verwaltungsgericht Mainz Die Pflichten im Zusammenhang mit einer eingestellten Auszubildenden müssen sorgsam befolgt werden. Dies bekam ein Apotheker zu spüren, der eine Azubi ohne Vertrag und ohne Anmeldung bei der Apothekenkammer beschäftigt hat. Dies kann natürlich auch einem Zahnarzt passieren …
Weil er der Landesapothekerkammer keinen Ausbildungsvertrag für seine Auszubildende zur Genehmigung vorgelegt hat, hat das Verwaltungsgericht Mainz (Berufsgericht für Heilberufe) einem Apotheker wegen Verletzung seiner Berufspflichten einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbuße in Höhe von 7.000,– € auferlegt (Verwaltungsgericht Mainz, 2.9.2009, AZ: BG-H 3/09.MZ). Der Apotheker beschäftigte in seiner Apotheke eine junge Frau im Rahmen ihrer Ausbildung zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA). Etwa neun Monate nach Ausbildungsbeginn wurde der Landesapothekerkammer das Ausbildungsverhältnis bekannt. Ihrer Aufforderung, ihr den Ausbildungsvertrag zur Genehmigung vorzulegen, kam der Apotheker nicht nach. Der Apotheker habe schuldhaft seine Berufspflichten verletzt, urteilten die Richter in dem auf Antrag der Landesapothekerkammer eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahren. Der Apotheker habe pflichtwidrig gehandelt, indem er nicht vor Beginn der Berufsausbildung, ja noch nicht einmal bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses den wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrages schriftlich niedergelegt und eine Ausfertigung des Vertrages der Auszubildenden überlassen habe. Außerdem habe er nicht die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das entsprechende Verzeichnis bei der Landesapothekerkammer beantragt. Durch seine gravierenden Versäumnisse bei der Ausbildung habe der Apotheker das Ansehen seines Berufsstandes beschädigt und das Vertrauen verletzt, das Angehörigen seines Berufsstandes entgegengebracht werde. Da ihn die Landesapothekerkammer vor wenigen Jahren schon einmal angemahnt habe, weil er damals einen Ausbildungsvertrag erst rückwirkend vorgelegt habe, sei zur Ahndung seines jetzigen Pflichtenverstoßes neben einem Verweis die verhängte Geldbuße erforderlich. Pressemitteilung 25/2009 des VG Mainz Hinweis für die Praxis: Der Zahnarzt muss vor Ausbildungsbeginn zwingend einen Berufsausbildungsvertrag abschließen und der Zahnärztekammer vorlegen, damit dieser in das entsprechende Verzeichnis für Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen wird. Dem Auszubildenden muss dazu eine Kopie des Schreibens ausgehändigt werden. Neben verwaltungsrechtlichem Ärger können auch erhebliche Haftpflicht-Probleme ins Haus stehen, wenn kein Ausbbildungsvertrag existiert.
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