Die Satzung
der ZIBS
Präambel
Die erfolgreiche Ausübung des zahnärztlichen Berufes erfordert Diagnose- und Therapiefreiheit im Rahmen einer angemessenen Honorierung.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Zahnärzte Initiative Bonn – Siegkreis -Euskirchen e.V.” (ZIBS). Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Weiterentwicklung einer modernen, freiberuflichen Zahnheilkunde in wirtschaftlicher Unabhängigkeit und freier Praxis.
§3 Tätigkeit des Vereins
1. Es ist das Ziel des Vereins, auch in Zukunft eine effektive und vertrauensvolle Zusammenarbeit von Patient und Zahnarzt zu gewährleisten. Dies ist nur durch freie Arztwahl einerseits und Erhalt der Freiberuflichkeit andererseits möglich.
2. Er hat die Aufgabe, seine Mitglieder über Rechte und Pflichten freiberuflicher zahnärztlicher Tätigkeit zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe obliegt es ihm, den Zusammenschluss der Zahnärzte aus Bonn, dem Rhein-Sieg-Kreis und dem Kreis Euskirchen anzustreben. Hierzu kann er sich auch regionaler Untergliederungen bedienen. Diese sollen dazu dienen, den “nachbarschaftlichen” Kontakt der Kollegen zu verstärken und die sog. Stammtische als “lokale Keimzellen” zu fördern.
3. Die Mitglieder sind der Präambel verpflichtet und wehren sich gegen jede Störung einer vertrauensvollen Arzt-Patienten-Beziehung. Sie sind sich der großen Bedeutung eines positiven Bildes des Berufsstandes der Zahnärzte in der Gesellschaft bewusst. Deshalb wird eine intensive Öffentlichkeitsarbeit des Vereins angestrebt.
4. Der Verein nimmt die Belange seiner Mitglieder gegenüber Dritten wahr, soweit dies im Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit steht. Insbesondere ist es auch eine Aufgabe des Vereins, Einkaufsmodelle der Krankenkassen oder Dritter abzuwehren. Sollten solche aus gesetzlichen Gründen unabwendbar sein, nimmt er die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Krankenkassen und Dritten wahr. Bei Bedarf bedient er sich hierzu kompetenter Berater.
5. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
7. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nachgewiesene Sachkosten können erstattet werden. Sollten darüber hinaus besondere Zuwendungen erforderlich werden, sind diese vom Vorstand vorab zu bewilligen.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle in freier Praxis niedergelassenen oder in freier Praxis beschäftigten Zahnärztinnen und Zahnärzte sein. Wahl- und stimmberechtigt sind nur Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ihren Beruf in freien Praxen in Bonn oder im Rhein-Sieg-Kreis oder im Kreis Euskirchen ausüben.
2. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
3. die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod b) durch Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird wirksam zum Ende des auf das laufende folgenden Quartals. c) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, aa) bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins, bb) bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten, cc) bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe. Er ist dem Auszuschließenden unverzüglich durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Einlieferung der Entscheidung bei der Post. über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Sie hat vor ihrem Beschluss den Auszuschließenden zu hören.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verfallen die bereits gezahlten Beiträge.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und im besonderen die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung, bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen.
2. Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt den Bestimmungen dieser Satzung und sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben und Ziele aktiv zu unterstützen und bei der Vereinsarbeit konstruktiv mitzuarbeiten.
3. Die Mitglieder verpflichten sich insbesondere auch, keine irgendwie gearteten Einzelvereinbarungen (schriftlich, mündlich bzw. durch konkludentes Handeln) mit gesetzlichen oder privaten Kostenträgern abzuschließen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt zum Ausschluss aus dem Verein.
4. Die Mitglieder verpflichten sich darüber hinaus, dem Verein Versuche der Krankenkassen mitzuteilen, Einzelverträge oder -vereinbarungen anzubieten oder abzuschließen.
§6 Beiträge
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge haben kostendeckend zu sein.
2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben und zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bestimmt. Umlagen bis maximal € 25,- pro Vorhaben und Mitglied kann der Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung beschließen. Er legt hierüber auf der nächsten Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.
3. Die laufenden Beiträge sind jährlich im voraus zu bezahlen und werden nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen fällig.
§7 Organe
1. Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung.
§8 Vereinsvorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie mindestens fünf weiteren Beisitzern. Der Vorstand beauftragt ein Vorstandsmitglied mit der Pressearbeit.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied mit besonderen Aufgaben betrauen.
4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er tritt nach Bedarf zusammen, wobei der Vorsitzende zu den Sitzungen einlädt. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, einberufen. über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein, seine Stellvertreter vertreten den Verein im gegenseitigen Einvernehmen. Im Innenverhältnis ist vereinbart, dass die Stellvertreter den Vorsitzenden nur im Falle von dessen Verhinderung vertreten.
§9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere: a) die Beschlussfassung über den Jahres- und Kassenbericht, b) die Genehmigung des Haushaltsplans, c) die Entlastung des Vereinsvorstands, d) die Wahl des Vereinsvorstands und von 2 Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern, e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen, f) die Beschlussfassung über einen Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands, g) Satzungsänderungen, h) die Auflösung des Vereins.
2. Alljährlich, möglichst im 1. Quartal, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Darüber hinaus sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn a) das Interesse des Vereins es erfordert, b) ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. c) auf Beschluss des Vorstandes.
3. über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
4. Die Mitgliederversammlung muss mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich vom Vorstand einberufen werden. Der Vorsitzende, oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, leiten die Versammlung.; im Falle der Verhinderung beider Vorsitzenden ein anderes Vorstandsmitglied, das der Vorsitzende benennt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einen Wahlausschuss einsetzen.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung, abgesehen von den Vorschriften der §§ 10 und 11 dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
6. Soll auf einer Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen abgestimmt werden, sind die geplanten Satzungsänderungen den Mitgliedern mit der Einladung schriftlich bekannt zu machen.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Vorschriften der §§ 10 und 11 dieser Satzung bleiben hiervon unberührt.
8. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
§10 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.
§11 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder gestellt werden.
2. Die Auflösung findet nur statt, wenn neun Zehntel der anwesenden Mitglieder, mindestens die Hälfte aller Mitglieder, ihre Zustimmung erteilen.
3. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins noch vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, von der der Beschluss über die Auflösung gefasst ist.