PZR, die Zweite
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
aus aktuellem Anlass müssen wir uns DRINGEND und erneut mit dem Thema „PZR und Entfernung subgingivaler Beläge“ befassen.
Wie Sie in diversen Publikationen lesen konnten, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer fachlich unsinnigen aber getroffenen Entscheidung verkündet, dass die zusätzliche analoge Berechnung der Entfernung subgingivaler Beläge im Zusammenhang mit der zeitgleichen Durchführung einer PZR nach GOZ 1040 NICHT möglich ist.
Wir müssen eindringlichst vor dem Versuch warnen, weiterhin diese Abrechnungsakrobatik zu versuchen!! Es ist sicher, dass das schief geht!!
Die Kostenerstatter werden mit dem für sie günstigen Urteil alle derartigen Versuche mit Leichtigkeit und Erfolg ablehnen können und somit zusätzlichen, unserer Meinung nach aber unnötigen, Stress in die Praxen tragen.
Wir sehen momentan nur die Möglichkeit, die von uns mit dem GOZ-Tipp vorgeschlagene Zweiteilung der Behandlung vorzunehmen um so an die notwendige Vergütung zu gelangen und gleichzeitig dem Patienten eine reibungslose Erstattung zu ermöglichen.
Auch in anderer Hinsicht ist das zweizeitige Vorgehen wichtig und von Vorteil:
Die PZR wird in den Praxen auch von speziell dafür ausgebildeten Mitarbeiterinnen durchgeführt, die hierzu im Rahmen der Delegationsbestimmungen befugt sind.
Diese Befugnisse enden jedoch dann, wenn sich Beläge/Konkremente im Übergangsbereich zu chirurgischen Entfernungs-Notwendigkeiten (geschlossene Parodontal-chir. Therapie nach 4070/4075) befinden. Hierbei handelt es sich dann um nicht mehr delegationsfähige Leistungen, diese chirurgischen Leistungen sind nicht delegierbar und müssen daher vom Zahnarzt ausgeführt werden.
Eine unnütze Diskussion über diese unterschiedlichen Zuständigkeiten könnte in den politischen Gremien zu Überlegungen führen, den Delegationsrahmen neu zu bestimmen. Wie derartige Überlegungen (speziell nach einem Regierungswechsel mit Beteiligung der sog. Sozen) enden können, wollen wir uns bitte nicht vorstellen.
Das könnte im Endeffekt bedeuten, dass nicht nur die PZR zu einer rein zahnärztlich durchzuführenden Leistung wird.
Auch der GKV-Bereich muss hier kurz angerissen werden:
Auch hier ist eine zweizeitige Behandlung anzuraten!!
Die sich auch hier tummelnden Abrechnungskünstler versuchen im Sinne einer „Mehrkostenberechnung“ zu einer zeitgleich durchgeführten und über den BEMA abgerechneten Zahnsteinentfernung den Preis für die PZR „günstig“ erscheinen zu lassen.
Auch von diesem Vorgehen muss dringendst abgeraten werden. Es ist im allgemeinen (Ausnahme z.B. Endo: Längenmessung und Phys) nicht gestattet, zu einer BEMA-Sachleistung einen Aufpreis zu verlangen, andernfalls kann dieses als Verletzung der vertragszahnärztlichen Pflichten ausgelegt werden und ernste Konsequenzen nach sich ziehen.
Also auch hier:
Im ersten Termin führen Sie bitte NUR die normale BEMA-ZST durch. Nach Regeneration des marginalen Parodonts (z.B. 2 Wochen) kann als ausservertragliche Leistung die nach GOZ individuell kalkulierte (Anhaltspunkt GOZ 1040, ca. 100€, evtl. an der Restbezahnung orientiert) PZR folgen.
Für die Durchführung der PZR (wie ALLER anderen Behandlungsmaßnahmen, auch bei Faktoren unter 2,3) gilt weiterhin die allgemeine Empfehlung zur Verwendung der Vereinbarungen über Leistungen und abweichende Vergütungshöhe (§2GOZ). Sie verbessern Ihre Liquidationssicherheit erheblich.
Sollten sich bei der Durchführung unserer Empfehlungen irgendwelche Beanstandungen seitens der Kostenerstatter ergeben, bitten wir um KURZFRISTIGE Mitteilung.
Trotzdem, bitte immer hübsch fröhlich bleiben.
KH Lano
GOZ-Koordinator
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