Rechtstipp April 2009: Patienteninformation zu Dentinadhäsiven Restaurationen (DAR)
Patienteninformation zu Dentinadhäsiven Restaurationen (DAR):
Faktorgestaltung bei der Analogberechnung und Erstattung durch Beihilfestellen Dentinadhäsive Restaurationen sind zahnerhaltende Maßnahmen mit Kunststoffen (Composite), die in einem speziellen Verfahren an der Zahnhartsubstanz befestigt werden. Es handelt sich nicht um „Füllungen“ nach den GOZ-Nrn. 205, 207, 209, 211 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Eine eigene Gebührenposition für dentinadhäsive Rekonstruktionen (DAR) existiert nicht. Es handelt sich vielmehr um „selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt“ wurden. Sie werden deshalb nach § 6 Abs. 2 GOZ entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet. Häufig werden die GOZ-Positionen 214 bis 217 als Analogpositionen verwendet. Die Analogberechnung dentinadhäsiver Rekonstruktionen als solche wird inzwischen unisono bei Beihilfestellen und Versicherungen akzeptiert und ist von vielen Gerichten bestätigt worden, z. B.: – OLG München, 07.12.2004 (AZ 25 U 5029/02) – VG Darmstadt, 27.10.2006 (AZ 5 E 787/05) – VG Hannover 19.12.2006 (AZ13 A 6420/06) – AG Dillingen/Donau 04.05.2006 (AZ 2 C 0497/05) Die bayerischen Beihilfestellen erstatten allerdings lediglich den 1,5-fachen Steigerungssatz der GOZAnalog- Positionen 215-217 mit dem Hinweis, dass dies nach behördlicher Ansicht für den Behandlungsaufwand ausreichend sei. Diese Vorgehensweise lehnt das OVG NRW (08.03.2006, AZ 6 A 2970/04) rundweg ab: „Die Umstände des Einzelfalles nach § 5.2 GOZ lassen sich nicht durch ministeriellen Runderlass außer Kraft setzen.“ Der Zahnarzt kann also gemäß § 5.2 GOZ sein Honorar nach billigem Ermessen ermitteln, ungeachtet einer beihilferechtlichen Einschränkung. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem jüngsten Urteil am 27.06.2007 (4 S 2090/05) die im Urteil die Erstattungsbegrenzung auf 1,5-fach gekippt und verpflichtete die Beihilfestelle zur Erstattung des Steigerungsfaktors 2,3. Auch bayerische Verwaltungsgerichte urteilen aktuell in diesem Sinne: – VG Würzburg, 04.03.2008 (Az: W 1K 07.1363) – VG Ansbach, 13.02.2008 (Az: AN 15 K 07.00972) Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass bei der Heranziehung der GOZ-Ziffern 215-217 als Analogposition von einer mittleren Schwierigkeit beim Faktor 2,3 ausgegangen wird. Sofern kein anderer Faktor als 2,3 gewählt wird ist nicht erkennbar, dass es sich um eine schwierigere oder einfachere oder zeitlich kürzere oder längere Behandlung handelte. Wir hoffen, dieses Schreiben hilft Ihnen bei der Erlangung Ihrer Erstattungsansprüche. Sofern Ihre Beihilfestelle die oben dargestellte Rechtsauffassung nicht teilt, können Sie Ihr Recht leider nur auf dem Klageweg durchsetzen. Dies bedauern wir sehr, aber leider können wir unsere Rechnungsstellung nicht von der Auffassung einzelner Kostenerstatter beeinflussen lassen.
Dies ist eine Information der „Freien Zahnärzteschaft e.V.“ V.i.S.d.P.: ZA Peter Eichinger, Passau www.freie-zahnaerzteschaft.de
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