Dem Qualitätsniveau entsprechendes Honorar mit einem Patienten im Vorfeld der Behandlung fest zu vereinbaren.
Abweichende Vereinbarung der Vergütungshöhe
von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de
21.11.2023 * IWW-Verlag * Privatliquidation aktuell Newsletter
Der § 2 GOZ bietet mit seinen Regelungen die Möglichkeit, ein betriebswirtschaftlich kalkuliertes und dem Qualitätsniveau entsprechendes Honorar mit einem Patienten im Vorfeld der Behandlung fest zu vereinbaren.
Fehlende Punktwerterhöhung
Die fehlende Punktwerterhöhung in der GOZ führte schon am 13.02.2001 zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 2311/00), mit der die Zahnärzteschaft motiviert wurde, mehr Gebrauch von den Gestaltungsmöglichkeiten der GOZ zu machen und in größerem Umfang Vereinbarungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit Patienten zu treffen.
94 Ziffern der GOZ niedriger bewertet als im BEMA
Beim 2,3-fachen Satz liegt das Honorar für ca. 94 GOZ-Positionen unter dem Niveau des BEMA; bei vielen Positionen sogar, wenn zum 3,5-fachen Satz abgerechnet wird. (Quelle: „ …weniger als Bema“, LZK Westfalen-Lippe, Stand: Oktober 2023). Zum Ausgleich der wirtschaftlichen Entwicklung bleibt ausschließlich die Anwendung des § 2 Abs. 1 und 2 GOZ, da § 1 GOZ die Zahnärzte bei der Festlegung zahnärztlicher Gebühren zwingend an die Bestimmungen der GOZ bindet, sofern durch Bundesgesetz (z. B. den BEMA) nichts anderes bestimmt ist.
Formale Anforderungen an die Vereinbarung
Bei Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ sind keine übersteigerten Anforderungen zu stellen, eine Preisverhandlung muss nicht erfolgen. Hinweise rund um eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ finden Sie in PA 05/2020, Seite 5.
Urteile zu Honorarvereinbarungen
In der Vergangenheit sind viele Rechtsprechungen zu § 2 Abs. 1 und 2 GOZ ergangen. Einen Überblick hierüber finden Sie in PA 06/2022, Seite 16 und bei der BZÄK online unter Shortlink voge.ly/vglIzvG/.
Ausblick für die Vereinbarungen
Nach Auffassung der BZÄK (Quelle: voge.ly/vglIzvG/) ist ein in anderem Zusammenhang ergangenes Urteil des Amtsgerichts München vom 08.01.2020 der Weisheit letzter Schluss (Az. 171 C 7243/19): „In einer vom Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägten freien Marktwirtschaft muss es grundsätzlich den Parteien überlassen werden, eine angemessene Vergütung für eine konkrete Leistung zu bestimmen. […] Wenn ein Anbieter dauerhaft überteuerte Angebote macht, wird er entweder seine Preisvorstellungen reduzieren müssen oder aber vom Markt verschwinden.“
Unter Beachtung der vorstehenden Regeln stellt die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ die einzige Möglichkeit dar, auf rechtssichere Art und Weise eine wirtschaftlich angemessene Honorierung zahnärztlicher Tätigkeiten darzustellen.
Quelle: ID 49770913