Rectstipp 8/2025: Recht des ehemaligen Vertragszahnarztes auf Nachbesserung und Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen

SG München: Recht des ehemaligen Vertragszahnarztes auf Nachbesserung und Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen

Das Sozialgericht (SG) München bestimmt mit Urteil vom 04.06.2019 (Az.: S 38 KA 5001/17), dass der Vertragszahnarzt auch nach Beendigung seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit zur Herausgabe von Behandlungsunterlagen verpflichtet ist. Dies ergebe sich aus seiner allgemeinen und besonderen Mitwirkungspflicht (vgl. allgemeine Mitwirkungspflicht des Vertragszahnarztes, aber auch § 295 Abs. 1a SGB V, § 8 Gesamtvertrag-Zahnärzte). Es handle sich hierbei um eine im Zusammenhang mit seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit stehende nachwirkende Pflicht.

Sollte die Beschaffung von Unterlagen durch den ehemaligen Vertragszahnarzt erschwert sein, erwachse daraus keine Pflicht der Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder von ihren Ausschüssen, sich ihrerseits um die Beschaffung der Unterlagen zu kümmern.

Korrespondierend zu den nachwirkenden Pflichten des ehemaligen Vertragszahnarztes bestehe auch das Recht des ehemaligen Vertragszahnarztes auf Nachbesserung bzw. auf Neuanfertigung. Dieses Recht auf Nachbesserung oder Neuanfertigung könne auch von einem anderen Vertragszahnarzt in Vertretung des ursprünglichen Behandlers oder durch den Behandler selbst wahrgenommen werden.

Der (ehemalige) Vertragszahnarzt werde sich nach der Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit zweckmäßigerweise für eine kurze Übergangszeit so organisieren müssen, dass Möglichkeiten zur Nachbesserung bzw. Neuanfertigung bestehen, möchte er sein Nachbesserungsrecht wahrnehmen und wegen Mängeln nicht in Regress genommen zu werden.

Der Vertragszahnarzt könne sich nur dann darauf berufen, er habe keine Gelegenheit zur Nachbesserung bzw. Neuanfertigung gehabt, wenn er den Patienten vorher nachhaltig zur Nachbesserung / Neuanfertigung aufgefordert und ihm zu verstehen gegeben habe, dass hierfür keine Kosten anfallen.