Analoge Berechnung der Kariesdiagnostik mittels Laser
Kein Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 0010 oder GOÄ-Nrn. 5, 6
Bei Ihrer Untersuchung wurde zur Kariesdiagnostik ein Laserfluoreszenzverfahren eingesetzt und analog gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) § 6 Abs. 1 berechnet.
Ihre Versicherung verweigert nun die Kostenübernahme dieser modernen und schonenden Diagnosemethode mit dem Argument, der Einsatz des Lasers sei bereits in der GOZ-Nr. 0010 (Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen) bzw. in der GOÄ-Nr. 5 (Symptombezogene Untersuchung) oder der GOÄ-Nr. 6 (Vollständige körperliche Untersuchung) entalten und damit abgegolten. (Unzutreffendes bitte streichen)
Diese versicherungsinterne Auffassung ist fachlich und gebührenrechtlich nicht korrekt.
In den GOZ und GOÄ Positionen zu den Untersuchung sind lediglich die konventionellen Untersuchungsmethoden beschrieben, also die Kombination aus klassischer Sonde und Röntgendiagnostik. Doch die mechanische Erkennung kann gesunde Zahnsubstanz schädigen und ggf. besonders bei Kindern Schmerzen und Stress auslösen. Auch die Röntgenaufnahme ist noch immer mit Strahlenbelastung verbunden und für die Kariesfrüherkennung nur bedingt geeignet.
Die Kariesdiagnostik mittels Laser hingegen eignet sich zur Früherkennung auch ohne Röntgen und ohne mechanische Belastung.
So stellt der in der Rechtsprechung anerkannte „Kommentar zu BEMA und GOZ“ von Liebold/Raff/Wissing fest (Stand Januar 2014):
„In neuester Zeit haben sich im Rahmen der Kariesdiagnostik besondere apparative Verfahren entwickelt wie z. B. Fluoreszenzverfahren (z. B. Diagnodent®, VistaProof®, VistaCam®, SoproLife®), die faseroptischen Transilluminationen oder elektrische Widerstandsmessungen.
Die Anwendung dieser Kariesdiagnoseverfahren ist in der GOZ 2012 nicht beschrieben, daher ist diese Behandlung als selbstständige Leistung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.“
Zudem hat das Landgericht (LG) Hagen in seiner Entscheidung vom 07.05.2013 (Az.: 4 O 358/10) die medizinischen Notwendigkeit und analoge Berechnungsfähigkeit der Kariesdiagnostik mittels Laser bestätigt:
„Der Einsatz der Laserdiagnostik ermögliche insbesondere an schwer einsehbaren Stellen des Mundraums die Diagnose von Karies, an denen eine solche Diagnose sonst nicht ohne weiteres möglich sei. Der Einsatz dieser Methode sei demzufolge medizinisch sinnvoll und daher auch erforderlich.“
Die bei Ihnen durchgeführte Laserfluoreszenz-Kariesdiagnostik wurde demzufolge vollkommen korrekt in Ansatz gebracht.
Juradent-ID: 2512
