GOÄ-GOZ-Honorarklagen landen jetzt vor Landgerichten
Seit 1. Januar müssen GOÄ-GOZ Honorarklagen unabhängig vom Streitwert vor den Landgerichten verhandelt werden. Für ZAHN-Ärztinnen und Zahn-Ärzte bedeutet die Neuregelung Anwaltszwang, längere Verfahren und deutlich höhere Kosten.
Eine kaum beachtete Änderung im Zivilprozessrecht hat spürbare Folgen für Ärztinnen und Ärzte. GOÄ-Honorarklagen müssen seit 1. Januar 2026 unabhängig vom Streitwert grundsätzlich vor den Landgerichten verhandelt werden. Darauf weist Jörg Paßmann, Fachanwalt für Medizinrecht, hin. Grundlage ist das im Dezember verabschiedete Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte und zur Spezialisierung der Justiz, das am 11. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
Bislang richtete sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Streitwert. Forderungen bis zu 5.000 Euro konnten vor den Amtsgerichten geltend gemacht werden – häufig auch ohne anwaltliche Vertretung. Damit ist nun Schluss: Ab 2026 fallen alle Streitigkeiten aus Heilbehandlungen in die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte. Nach der Gesetzesbegründung seien davon ausdrücklich auch Honorarstreitigkeiten zwischen Ärzten/Zahnärzten und Patienten erfasst, betont der Anwalt.
Der Gesetzgeber rechtfertigt die Verlagerung mit der angeblich zunehmenden Verknüpfung von Honorarklagen und haftungsrechtlichen Vorwürfen. In der Praxis sieht Paßmann diese Annahme kritisch. In den von ihm begleiteten Honorarverfahren gehe es regelmäßig nicht um Behandlungsfehler, sondern ausschließlich um die Frage der Abrechnung. Die pauschale Unterstellung, Patienten verweigerten Zahlungen wegen behaupteter Behandlungsfehler, sei empirisch nicht belegt.
Anwaltszwang und höhere Kosten
Mit der Zuständigkeit der Landgerichte greift künftig zwingend der Anwaltszwang. Zahn/Ärztinnen und Zahn/Ärzte müssen ihre GOÄ-GOZ Ansprüche anwaltlich geltend machen, ebenso können sich Patientinnen und Patienten nur noch durch Rechtsanwälte verteidigen. Gerade für kleinere Forderungen bedeutet dies eine erhebliche Kostensteigerung.
Auch zahn/ärztliche Verrechnungsstellen, die bislang routinemäßig Forderungen vor den Amtsgerichten durchgesetzt haben, müssen ihre Verfahren umstellen. Die wirtschaftliche Hürde für die Durchsetzung offener Honorare steigt damit deutlich.
Hinzu kommt ein zeitlicher Nachteil. Nach der Justizstatistik dauern Verfahren vor den Landgerichten im Durchschnitt rund 17,5 Monate, nahezu doppelt so lange wie Verfahren vor den Amtsgerichten. Besonders problematisch laut Paßmann: Der Gesetzgeber habe es versäumt, den Landgerichten ein vereinfachtes Verfahren für geringfügige Streitwerte an die Hand zu geben. Anders als bei den Amtsgerichten gibt es keine Möglichkeit, kleinere Honorarklagen ohne mündliche Verhandlung zügig zu entscheiden.
Folgen für Zahn/Ärztinnen und Zahn/Ärzte
Nach Einschätzung Paßmanns wird die Neuregelung dazu führen, dass sich die gerichtliche Durchsetzung kleiner GOÄ-GOZ Forderungen für viele Praxen wirtschaftlich kaum noch lohnt. Die Kombination aus Anwaltszwang, längerer Verfahrensdauer und höheren Kosten dürfte das Forderungsmanagement in Zahn/Arztpraxen nachhaltig verändern.
Für bereits anhängige Verfahren gelten Übergangsregelungen. Zahn/Ärztinnen und Zahn/Ärzte sowie Abrechnungsstellen sollten ihre Prozesse daher frühzeitig überprüfen und anpassen.
