Rechtstipp 05 / 2026: Abbruch einer laufenden Behandlung durch den Zahnarzt

Unterschiede zwischen GKV und PKV

Vom Berufsrecht her ist die Sache klar: Laut Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (§ 2 Abs. 4) kann der Zahnarzt die zahnärztliche Behandlung ablehnen, wenn

a) eine Behandlung nicht gewissenhaft und sachgerecht durchgeführt oder
b) die Behandlung ihm nach pflichtgemäßer Interessenabwägung nicht zugemutet werden kann
c) er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem
Patienten nicht besteht.

Allerdings ist hier zwischen Kassen- und Privatzahnärzten zu unterscheiden.

Vertragszahnarzt:
Die Zulassung zum GKV-System bewirkt, dass der Vertragszahnarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist.

Zur Klarstellung wurde im Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) in § 8 Abs. 6 zusätzlich vereinbart:

(6) Der Vertragszahnarzt darf die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. Er ist berechtigt, die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu informieren.

Grundsätzlich gibt es ein Ablehnungsrecht immer dann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient grundlegend und nachhaltig gestört ist. Ablehnungsgründe können insoweit vorliegen, wenn der Patient

  • zahnärztliche Anordnungen (z.B. Einnahme von Arzneimitteln, Einhaltung von Bettruhe) wiederholt nicht befolgt,
  • den Zahnarzt drangsaliert durch ständige ungerechtfertigte Beschwerden,
  • beharrlich medizinisch nicht begründete oder unwirtschaftliche Behandlungsmaßnahmen  verlangt,
  • Schummeleien zu Lasten der Krankenkasse verlangt (Berechnung nicht durchgeführter Leistungen und tatsächliche Durchführung anderer, nicht erstattungsfähiger Behandlung),
  • wegen Überlastung der Praxis nicht angenommen werden kann, weil dadurch eine ausreichende Versorgung gefährdet wird bzw. dem Zahnarzt zusätzliche Behandlungszeiten nicht zugemutet werden können,
  • eine Behandlung benötigt, die außerhalb des Fachgebietes des Zahnarztes liegt, sodass die notwendigen medizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht oder nicht ausreichend vorliegen.

Privatzahnarzt:
Der privat abrechnende Zahnarzt kann sich seinen Vertragspartner frei aussuchen und auch ohne triftige Gründe Patienten ablehnen.

Ausnahmen:
Zwei Ausnahmen von der freien Vertragspartnerwahl gibt es, die sowohl für privat abrechnende Zahnärzte, als auch für Kassenzahnärzte gelten:

  1. Notfälle, die aufgrund ihres Krankheitszustandes einer unverzüglichen medizinischen Betreuung bedürfen, können generell nicht abgelehnt werden.
  2. Besitzt der behandelnde Arzt eine Art „Monopolstellung“, muss sichergestellt sein, dass der Patient anderweitig behandelt werden kann – Kammergericht Berlin, Urteil vom 04.06.2009 (Az. 20 U 49/07).