Rechtstipp 09 / 2026: Analoge Berechnung der PC-gestützte Auswertung der optisch-elektronischen Abformung
Die zahnärztliche Leistung der GOZ-Nr. 0065 besteht in der Regel aus einer intraoralen optisch-elektronischen Abformung einer Kieferhälfte oder des Frontzahnbereichs eines Kiefers. Mit dieser Leistung sind sämtliche vorbereitenden Maßnahmen (bspw. Puderung der zu scannenden Oberfläche), ggf. notwendiges Nachscannen, die einfache digitale Bissregistrierung und die Archivierung abgegolten.
Ist die elektronische Auswertung der gescannten Daten Bestandteil des intraoralen Scannens?
Zur Fragestellung, ob die computergestützte Auswertung der opto-elektronischen Abformung analog berechnungsfähig ist, gibt der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. folgende Auskunft (Beilage zu PKV Publik, 6/2014):
„Die optisch-elektronische Abformung bildet die Grundlage für die Herstellung von Zahnersatz. Zu diesem Zeitpunkt sind Diagnose und Planung bereits abgeschlossen. Insofern ist die computergesteuerte Auswertung als eigenständige Leistung nicht neben der GOZ-Nr. 0065 berechnungsfähig.
Im Rahmen einer kieferorthopädischen bzw. implantologischen Behandlung ist die Diagnose und Planung bereits mit den GOZ-Nrn. 6010 bzw. 9000 abgegolten, sodass eine analoge Berechnung der Leistung nicht möglich ist.“
Anmerkung: Diese Stellungnahme ist fraglos unzutreffend und geht an der gebührenrechtlichen Wirklichkeit vorbei. Die computergestützte Auswertung betrifft wichtige „Präparationsparameter“ wie bspw. die Einschubachse, den Abstand zum Antagonisten, die Mindestschichtstärke oder eine morphologisch und funktionell passende Restaurationsgestaltung. Diese PC-gestützten Auswertungen (Digitalanalysen) sind keineswegs mit der Diagnose und Planung des Zahnersatzes abgegolten.
Im Gegensatz dazu stellt die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in ihrem GOZ-Kommentar unter der GOZ-Nr. 0065 fest (Stand 30.10.2018):
„Die PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung ist bei dieser Gebührennummer nicht enthalten und muss daher analog berechnet werden.“
Die Analogberechnung wird auch durch den in der Rechtsprechung allgemein anerkannten „Kommentar zu BEMA und GOZ“ von Liebold/Raff/Wissing untermauert (Stand August 2019
„Die computergestützte Auswertung zur Diagnose oder Planung von Modellen oder Behandlungen durch die gescannten Daten ist nicht mehr Bestandteil des intraoralen Scannens nach der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 0065. Dies unterscheidet die GOZ-Nr. 0065 von den GOZ-Nrn. 0050 und 0060. Sie kann bzw. muss demzufolge als nicht in der GOZ 2012 beschriebene Leistung gemäß § 6 Abs. 1 analog berechnet werden.“
Die Wahl der entsprechenden analog zugrunde zu legenden Gebührenziffer sollte jeder Behandler individuell nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand treffen. Dabei ist insbesondere auf solche Leistungen abzustellen, die dem gleichen Behandlungsspektrum, also z. B. den prothetischen, implantologischen oder kieferorthopädischen Leistungen, zuzuordnen sind.
Bestätigt wird diese Sichtweise vom Amtsgericht (AG) Waiblingen, das mit Urteil vom 18.07.2022 (Az.: 7 C 533/20) zu der Auffassung gelangt, dass bei der GOZ-Position 0065 die PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung nicht enthalten ist und daher analog berechnet werden muss. Dies sei im zugrunde liegenden Fall durch die Ansetzung der BEB-Nr. 0706 geschehen.
