Rechtstipp August 2012 Gebührenbemessung nach der GOZ 2012 vor dem Hintergrund der Aussage des Bundesministeriums (BMG)
Gebührenbemessung nach der GOZ 2012 vor dem Hintergrund der Aussage des Bundesministeriums (BMG)
Der Verordnungsgeber hat mit der von ihm errechneten Anpassung des Honorarvolumens die Aufforderung verbunden, dass in Zukunft bestimmte Leistungen nur noch zum Regelsatz abgerechnet werden sollen.
In seiner Begründung – Allgemeiner Teil III. (Finanzielle Auswirkungen) stellt das BMG wörtlich fest:
„Der finanziell bedeutsamste Punkt ist, dass bei einer ganzen Reihe häufig erbrachter und bisher deutlich über dem 2,3-fachen Satz berechneter Leistungen die Bewertung in Punkten auf Vorschlag der BZÄK angehoben wurde. Im Gegenzug wird davon ausgegangen, dass künftig durchschnittlich der 2,3-fache Gebührensatz berechnet wird.“
Vor diesem Hintergrund wird nunmehr von einigen privaten Krankenversicherungen die Ansicht vertreten, dass damit eine Überschreitung des Regelsatzes nicht mehr zulässig sei.
Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen!
Die Bundeszahnärztekammer hat sich mit einem Schreiben vom 20.04.2012 an den Verband der Privaten Krankenversicherung gewandt und deutlich gegen diese Argumentation ausgesprochen. In ihrem Schreiben weist sie darauf hin, dass die Behauptung, damit sei bei den betreffenden Leistungen die Berechnung von Steigerungssätzen über dem 2,3-fachen Satz erschwert oder gar nicht zulässig, eindeutig falsch sei.
Der Gebührenrahmen vom einfachen bis zum 3,5-fachen Satz werde weiterhin von Paragraf 5 Absatz 1 Satz 1 GOZ eröffnet, Absatz 2 lege fest, wie die individuelle Höhe der Gebühr zu finden ist. Daran ändere auch die Begründung des Verordnungsentwurfs nichts, die zudem nur Grundlage einer Auswirkungsprognose sei und nicht auf ein bestimmtes Abrechnungsverhalten ziele.
Umwertungen und Neubepunktungen von Leistungen würden den Paragrafen 5 und die dort für höhere Steigerungsfaktoren angegebenen Gründe ebenfalls nicht aushebeln. Die in den Schreiben der PKVen aufgestellten Behauptungen seien daher „irreführend und falsch“, die darauf gestützten Erstattungsverweigerungen würden vor Gericht nicht standhalten.
Auch die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (Stellungnahme zur Gebührenbemessung nach der GOZ 2012, Stand: 03/2012) hat jüngst noch einmal klargestellt
“Jeder Zahnarzt hat diese Grundsätze der Gebührenbemessung zu berücksichtigen und seine Leistungen innerhalb des Gebührenrahmens zu bemessen. Überdurchschnittliche Leistungen müssen daher auch in Zukunft oberhalb des Regelsatzes liquidiert werden. Dies ergibt sich schon aus der Festsetzung des § 5, wonach der 2,3-fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung abbildet.“
Anderenfalls würde man unterstellen, dass die Liquidation eines Faktors oberhalb der Regelspanne vor dem 01.01.2012 nicht dazu genutzt worden ist, einen tatsächlich überdurchschnittlichen Fall abzubilden, sondern einzig um das Honorar künstlich zu maximieren, was aufgrund der erfolgten „Aufwertung“ nun eben nicht mehr erforderlich sei. Dies würde aber auch bedeuten, dass man dem Behandler für die Vergangenheit eine nicht GOZ-konforme Abrechnung vorwirft. Ebenso wie eine schematische Berechnung von Gebührensätzen, verbietet sich jedoch eine derart pauschalierte und von Seiten der Kostenerstatter auch nicht belegbare Behauptung zu Lasten des Zahnarztes!
Fazit: Letztlich ist nur der Zahnarzt selbst, nicht aber der Kostenerstatter, in der Lage, diese individuellen Umstände mit den sich daraus ergebenden Folgen für den Aufwand seiner zahnärztlichen Leistung angemessen zu beurteilen.
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