Rechtstipp August 2013 Arbeitsgericht Berlin: Diskriminierung wegen Kopftuch
Mit Urteil vom 28.03.2012 (55 Ca 2426/12) hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass eine Stellenbewerberin um eine Ausbildungsstelle in einer Zahnarztpraxis wegen ihrer muslimischen Religionszugehörigkeit diskriminiert wird,
wenn sie bereits vor dem Abschluss des Bewerbungs-verfahrens aus dem Kreis der in Betracht zu ziehenden Bewerber ausgeschlossen wird, weil sie auf Nachfrage angibt, das Kopftuch auch während der Arbeitszeit nicht ablegen zu wollen.
Der gewollte Ausschluss von Personen, die sich zum Islam bekennen und ihn auf ihre Art leben, stelle zwingend eine Andersbehandlung wegen der Religion dieser Personen dar. Es bestünde auch keine Notwendigkeit, während der Tätigkeit in der Zahnarztpraxis aus zahnmedizinischen Gründen ein Kopftuch nicht zu tragen. Das Kopftuch sei nicht in stärkerem Maße ein Träger von Gesundheits-gefahren – etwa von Erregern oder Schmutz – als das menschliche Haupthaar. Es lasse sich mit Haube und Mundschutz ebenso leicht kombinieren wie mit einer einheitlichen Kleidung bestehend aus weißen Hosen, Hemden, T-Shirts oder Blusen.
Der abgelehnten Bewerberin wurde ein Schadensersatz von drei Monatsbruttoentgelten zugbilligt, die sie im hypothetischen Ausbildungsverhältnis verdient hätte.
RA Michael Lennartz
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