AG Schöneberg bestätigt GOZ-Ziffer 2100 analog für eine Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik
Das Amtsgericht (AG) Schöneberg hat mit Urteil vom 05.05.2015 (Az.: 18 C 65/14) entschieden, dass im konkreten Fall für die Leistung „Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik mit Kompositmaterial incl. Konditionen“ die GOZ-Ziffer 2100 nach Kosten-, Material-und Zeitaufwand gleichwertig und eine analoge Anwendung mithin gerechtfertigt gewesen ist.
Das Gericht betont in seinem Urteil zunächst, dass selbständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden können (§ 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ (n.F.)). Die Regelung stelle auf die
Gleichwertigkeit, nicht auf die Gleichartigkeit der Leistung ab.
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit habe der Zahnarzt zunächst Art, Kosten-und Zeitaufwand der Leistung zu bestimmen (Abs. 1 Satz 2). Erst nachrangig, hat der Zahnarzt eine Leistung, aus dem nach Absatz 2 eröffneten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ in der jeweiligen Fassung als Analogberechnung zu wählen. Dabei bemesse sich die „Art“ nach der
Vergleichbarkeit des Leistungsziels oder des Behandlungsanlasses.
Der „Kostenaufwand“ erfasst die bei der betreffenden Leistung anfallenden Behandlungskosten; sie sind den entsprechenden Kosten der analogen Leistungen gegenüberzustellen. Vergleichbar ist bei der Bemessung des „Zeitaufwands“ vorzugehen.
Die Gleichwertigkeitskriterien müssen nicht kumulativ gegeben sein.
Entgegen dem Argument der beklagten Versicherung, die Berechnung der GOZ-Nr. 2100 analog sei fehlerhaft, stattdessen hätten die Ziffern 2180 und 2197 berechnet werden müssen, folgte das Gericht den Ausführungen des hinzugezogenen Sachverständigen. Dieser stellt fest, dass eine Berechnung mittels der Nr. 2180 und 2197 GOZ die höheren Kosten für Kompositmaterialien und die von dem behandelnden Zahnarzt angewandte Mehrschichttechnik unberücksichtigt lassen würde. Zudem widerspreche es der Systematik des Gebührenverzeichnisses, eine für sich stehende zahnärztliche Leistung gebührentechnisch durch zwei Gebühren darzustellen. Einerseits sei die erfolgte „Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik mit Kompositmaterial incl. Konditionen“ verfahrenstechnisch ohne adhäsive Befestigung nicht lege artis ausführbar und andererseits im Gebührenverzeichnis der GOZ nicht aufgeführt.
Das Gericht schließt sich der Begründung des Sachverständigen nach eigener Würdigung der Gesamtumstände an und kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung des Inhalts der (neuen) Gebührenpositionen und nach ausführlicher Berücksichtigung der vorliegend ausgeführten Behandlung die GOZ-Nr. 2100 nach Kosten-, Material-und Zeitaufwand gleichwertig und eine analoge Anwendung mithin gerechtfertigt gewesen ist.
Von Angelika Enderle, erstellt am 16.08.2015, zuletzt aktualisiert am 16.08.2015
Juradent-ID: 3434
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