Arzt muss nicht über Kostenerstattung durch Privatversicherung aufklären

Ärzte müssen ihre Patienten zwar vor finanziellen Überraschungen schützen – das heißt aber nicht, dass sie genau wissen müssen, welcher Teil einer Operation eventuell nicht von einer privaten Krankenversicherung übernommen wird. Dies hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in einem Urteil betont.

 

Konkret ging es um einen Streit nach einer Operation an der Nasenschleimhaut und eine Rechnung von mehr als 2.000 Euro. Der Patient hatte den Eingriff wegen Atemproblemen empfohlen bekommen, war jedoch nach eigenen Aussagen nicht darüber informiert worden, dass die PKV ggf. nicht für die kompletten Kosten aufkommt.

Nach der Operation verweigerte er die Zahlung. Der Eingriff sei medizinisch nicht notwendig gewesen, außerdem habe ihn niemand darauf hingewiesen, dass er die Kostenübernahme vorab mit seiner Versicherung hätte klären müssen. Mitarbeitende der Praxis hätten ihm sogar eine vollständige Erstattung zugesichert, behauptete er.

Das Amtsgericht verpflichtete den Patienten nach Beweisaufnahme jedoch zur Zahlung und auch das Landgericht entschied nun dementsprechend. Zwar gebe es eine gesetzliche Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung, diese solle Patienten aber lediglich „vor finanziellen Überraschungen schützen“, heißt es in der Entscheidung. Bei Privatversicherten müsse davon ausgegangen werden, dass sie ihren Versicherungsschutz selbst kennen und die Bedingungen individuell ausgehandelt hätten. Der Arzt sei „auf medizinischem Gebiet bewandert, nicht im Recht der privaten Krankenversicherungen“, so die Kammer. Den behaupteten Hinweis der Praxis auf eine sichere Kostenerstattung habe der Patient nicht belegen können. Ein Gutachten bestätigte zudem die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs.

Der Patient hat die Berufung inzwischen zurückgenommen; das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Az. 2 S 75/25