BSG bestätigt Regress: Arzt muss 490.000 Euro zahlen, insgesamt drohen 1,24 Millionen

Ein Facharzt für Innere Medizin muss einen Regress von fast 490.000 Euro zahlen, weil er Verordnungen nicht selbst unterschrieben, sondern nur gestempelt hat. Die Sprungrevision blieb am Bundessozialgericht erfolglos. Das Urteil zeigt deutlich: Ärztinnen und Ärzte müssen ihre Verordnungen persönlich unterschreiben. Andernfalls droht ein Totalregress. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung nannte das Urteil „geradezu absurd und unglaublich“.

Die Krankenkasse hatte die Prüfung beantragt, nachdem die Verordnungen ohne persönliche Unterschrift ausgestellt worden waren. Das Sozialgericht Marburg stellte zunächst klar, dass die persönliche Unterschrift eines Arztes nicht nur ein formaler Akt ist, sondern dazu diene, die Sicherheit der Patienten zu gewährleisten.

Das Bundessozialgericht bestätigte nun das Urteil des Sozialgerichts. Der Kläger habe die für Vertragsärzte bestehende Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung verletzt, heißt es im BSG-Terminbericht. Die persönliche Unterschrift des Arztes – jetzt die qualifizierte elektronische Signatur – sei „wesentlicher Bestandteil der Gültigkeit einer Verordnung“. „Nur mit einem Unterschriftenstempel versehene Verordnungen können diese hohen Qualitätsanforderungen und die Gewähr für die Richtigkeit und vor allem Sicherheit der Auswahl des verordneten Arzneimittels nicht erfüllen“, so die Vorsitzende Richterin. Außerdem hätte der Arzt die Regeln für die persönliche Unterschrift bei allen Verordnungen kennen und nicht eigenmächtig umgehen dürfen.

Der Arzt hatte zwar argumentiert, dass alle Verordnungen medizinisch korrekt gewesen seien und kein Schaden entstanden sei. Das Gericht hielt dem entgegen, dass die medizinische Indikation allein den Fehler nicht ausgleiche. Auch das Argument, es sei kein Schaden entstanden ließ das BSG nicht gelten. Immerhin hätten die Krankenkassen für Verordnungen bezahlt, die ungültig waren. Der Vorwurf, die Regressforderung sei unverhältnismäßig, traf nach Auffassung der Richterin ebenfalls nicht zu. Die Prüferinnen und Prüfer hätten den Schaden korrekt festgestellt und die Summe auf Grundlage von vierzehn Quartalen fehlerhafter Verordnungen berechnet.

Zusammen mit weiteren noch anhängigen Verfahren könnten auf den Arzt Rückforderungen von 1,24 Millionen Euro zukommen.

KBV: „Eine Unverhältnismäßigkeit sondergleichen“

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sieht die Entscheidung als symptomatisch für ein überbordendes System von Regressen, das die ambulante Versorgung bedroht. „Geradezu absurd und unglaublich, aber leider wahr: Wegen eines Formfehlers überziehen Krankenkassen ärztliche Kollegen, die medizinisch vollkommen korrekt gehandelt haben, mit einem ruinösen Regress“, kommentierten die KBV-Vorstände Dres. Andreas Gassen, Stephan Hofmeister und Sibylle Steiner das Urteil. Zwar sei es ein Fehler gewesen, Rezepte nur zu stempeln und nicht zu unterschreiben. Doch die Leistungen seien unstrittig notwendig gewesen, ein Schaden sei nicht entstanden.

Die Richterinnen und Richter des BSG hätten jedoch nicht die notwendige Versorgung von Menschen, sondern das bürokratische Konstrukt des Formfehlers zum Maß aller Dinge erhoben, so der Vorwurf der KBV. Mit „fatalen und existenzbedrohenden Folgen“ für die betroffenen Ärztinnen und Ärzte.

Aus Sicht der KBV geht es dabei nicht nur um einen Einzelfall, sondern um ein strukturelles Problem. Das Urteil sei ein Weckruf für die Politik, endlich klare gesetzliche Regelungen zu schaffen. Konkret forderte die KBV eine gesetzliche Klarstellung zur sogenannten Differenzkostenberechnung. Dabei werden Regresse auf die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und den Kosten, die bei einer wirtschaftlichen Verordnung angefallen wären, begrenzt. „Wir brauchen eine Anrechnung dessen, was die Versicherten medizinisch sachgerecht erhalten haben“, machten die KBV-Vorstände deutlich.