Entfernung von PV ist eine deligierbare Tätigkeit

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GOZ 2012: 2270

Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung

LG Köln: Die Entfernung von provisorischen Kronen ist eine an zahn- medizinische Fachangestellte delegierbare Tätigkeit

Nach dem Zahnheilkundegesetz (§ 1 Abs. 5 und 6 ZHG) können bestimmte, originäre zahnärztliche Tätigkeiten an Personal mit bestimmter Qualifikation bei Vorliegen der Voraussetzungen übertragen werden, wobei das Handeln derHelferin – auch die fehlerhafte Handlung – dem Zahnarzt gem. § 278 BGB als eigene Handlung zugerechnet wird.

In diesem Zusammenhang hat das Landgericht (LG) Köln mit Urteil vom 27.01.2015 (Az.: 3 O 308/12) entschieden,dass kein behandlungsfehlerhaftes Versäumnis darin zu erkennen ist, wenn ein Provisorium durch eine ausgelernte zahnmedizinische Fachangestellte entfernt worden ist. Das Entfernen von Provisorien unter ärztlicher Supervision stelle ein statthaftes Delegieren von Aufgaben dar.

In dem zugrundeliegenden Fall wurde einer Patientin mit insuffizientem Zahnersatz unter anderem im Bereich der Zähne 12 bis 22 die zunächst provisorisch eingegliederten Kronen zu Anpassungszwecken von einer Zahnarzthelferin wieder entfernt. Dabei wurde der benachbarte Zahn 13 derart beschädigt, dass er abbrach. Die Patientin entschied sich daraufhin für eine Versorgung mittels eines Implantats regio 13.

Nach abgeschlossener Zahnersatzbehandlung klagte die Patientin auf Schadensersatz- und Schmerzensgeld wegen fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung. Insbesondere der Bruch des Zahnes 13 sei vermeidbar gewesen und auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen. Die Entfernung von Kronen durch die zahnmedizinische Fachangestellte war nach Meinung der Patientin nicht statthaft gewesen.

Die Entscheidung:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist laut des LG Köln insbesondere der Bruch des Zahnes 13 als schicksalhaft anzusehen und weder dem Behandler noch der zahnmedizinischen Fachangestellten anzulasten. So war der Zahn vor der Überkronung anderenorts wurzelbehandelt worden und zudem noch durch Karies geschwächt.

Der Sachverständige schlussfolgert hieraus, dass mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit dieser Zahn, wenn nicht an diesem Behandlungstag, so doch jedenfalls zeitnah bei anderer Gelegenheit frakturiert wäre.

Der Sachverständige konnte darüber hinaus auch kein behandlungsfehlerhaftes Versäumnis darin erkennen, dass das Provisorium durch eine Zahnarzthelferin entfernt worden ist. Das Entfernen von Provisorien durch eine zahnmedizinische Fachangestellte unter ärztlicher Supervision stelle ein statthaftes Delegieren von Aufgaben dar.

Dabei beschränke sich die Supervision darauf, dass ein Zahnarzt in der Praxis anwesend ist – was hier unstreitig der Fall war. In seiner mündlichen Anhörung ergänzt der Sachverständige die diesbezüglichen Ausführungen dahingehend, dass das Entfernen von Provisorien durch zahnmedizinische Fachangestellte bereits in deren Ausbildungsbeschreibung enthalten ist, sodass bereits die Auszubildenden dies daher schon unter Aufsicht vornehmen sollen. Für eine ausgelernte Fachkraft stellt es eine ohne weiteres selbstständig durchzuführende Tätigkeit dar.

Von Angelika Enderle, erstellt am 14.09.2017, zuletzt aktualisiert am 14.09.2017

Juradent-ID: 3782

Heruntergeladen am 15.09.2017 von Christian W. Nordheim

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