EuGH: Mitgliedsstaaten ist Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren erlaubt

Urteil vom 19.12.2024

Ein Mitgliedstaat darf die Beteiligung reiner Finanzinvestoren am Kapital einer Rechtsanwaltsgesellschaft verbieten, das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 19.12.2024 (Az.: C-295/23) entschieden. Eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs sei durch das Ziel gerechtfertigt, zu gewährleisten, dass Rechtsanwälte ihren Beruf unabhängig und unter Beachtung ihrer Berufs- und Standespflichten ausüben können, begründet der EuGH die Entscheidung.

 

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die rechtliche Frage, ob eine österreichische nicht zur Rechtsberatung zugelasse Gesellschaft einen Anteil am Gesellschaftskapital einer in Deutschland tätigen Rechtsanwaltsgesellschaft erwerben darf. Die Rechtsanwaltskammer München (RAK München) hatte diesen Erwerb untersagt, da sie ihn als unvereinbar mit dem deutschen Berufsrecht ansah. Diese Entscheidung führte zu einem Rechtsstreit, der dem Bayerischen Anwaltsgerichtshof (BayAGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde.

Zum Hintergrund:
Der Gesetzesentwurf des BMG war bei seiner Vorlage im April 2024 von vielen Seiten kritisiert worden. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens hatte die Bundesregierung in Aussicht gestellt, auch die Rahmenbedingungen für MVZ in Investorenhand weiterzuentwickeln. Die Bundesländer hatten bereits detaillierte Vorschläge erarbeitet und die Bundesregierung zu einer Nachjustierung aufgefordert, der Bundesrat hatte einen entsprechenden Beschluss gefasst. In einer Gegenäußerung hat die Bundesregierung daraufhin angekündigt, keinen der Vorschläge des Bundesrates aufzugreifen bzw. die Regelung für investorenbetriebene MVZ zu prüfen. Dabei hatte der Bundesgesundheitsminister diese Regelung eigentlich angekündigt.

Für BZÄK und KZBV ist der Fall übertragbar auf die Gesundheitspolitik:
Damit stützt der EuGH die auch von der Zahnärzteschaft wiederholt erhobene Forderung, den Schutz der Patientinnen und Patienten vor der Einflussnahme durch Finanzinvestoren gesetzlich sicherzustellen“, schreiben die beiden Standesorganisationen.
„Ob Rechtsanwaltskanzlei, Arzt- oder Zahnarztpraxis: Finanzinvestoren haben Freiberuflerpraxen als Renditeobjekte ausgemacht. Dabei steht es außer Frage, dass das erklärte Ziel eines Finanzinvestors – die Gewinnmaximierung – Einfluss auf die Organisation und die Tätigkeit einer Freiberufler-Gesellschaft haben kann“, melden Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV).
Quelle: Bundeszahnärztekammer (BZÄK) – Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V.