GOZ-Beratungsforum
Bereits am 30. April 2013 haben sich die Bundeszahnärztekammer, der PKV-Verband und die Beihilfestellen von Bund und Ländern zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten nach der Novellierung der GOZ auf die Einrichtung eines Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen verständigt.
Das bisherige Ergebnis spiegelt sich aktuell in einheitlichen Auffassungen im Hinblick auf folgende fünf gebührenrechtliche Fragestellungen wider:
1. Berechnungsfähigkeit des Operationsmikroskops
Der Zuschlag für die Anwendung des Operationsmikroskops ist nur für die in der GOZ-Nr. 0110 abschließend aufgezählten Gebührenpositionen berechnungsfähig. Eine analoge Anwendung dieser Zuschlagsposition oder anderer GOZ-Positionen für die Verwendung des Operationsmikroskops bei anderen als den in GOZ-Nr. 0110 bezeichneten Leistungen kommt nicht in Betracht. Wird eine nicht zuschlagsfähige Leistung erbracht, die aufgrund von darzulegender Schwierigkeit oder Zeitaufwand den Einsatz des Operationsmikroskops erfordert, kann dies mittels der §§ 5 bzw. 2 GOZ abgebildet werden.
2. Zusätzliche Berechnung der GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 2000
Im Zusammenhang mit der Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen und Glattflächenversiegelung nach der GOZ-Nr. 2000 ist die GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung der Versiegelung nicht zusätzlich berechnungsfähig, da die adhäsive Befestigung der Versiegelung nach der wissenschaftlichen „Neubeschreibung einer präventionsorientierten Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ Bestandteil der Fissurenversiegelung ist.
3. Stillung einer übermäßigen Blutung
Die GOZ 3050 ist im Rahmen der dentoalveolären Chirurgie ggf. als selbständige Leistung zusätzlich berechenbar, wenn die Blutung das typische Maß bei dem Eingriff deutlich übersteigt und eine Unterbrechung der eigentlichen operativen Maßnahme erfordert. In allen anderen Fällen sind Blutstillungsmaßnahmen (auch größeren Umfangs), die ortsgleich mit chirurgischen Leistungen erfolgen, Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und dürfen nicht gesondert nach GOZ-Nr. 3050 berechnet werden. Dies gilt auch für die chirurgischen Leistungen aus der GOÄ, die für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOZ geöffnet sind.
4. Adhäsive Wurzelfüllung
Die Geb.-Nr. 2197 GOZ ist bei adhäsiver Befestigung der Wurzelfüllung neben der Geb.-Nr. 2440 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.
5. Trennung von Liquidation und Erstattung
Bestimmungen, welche tarifbedingte Vertragsbestandteile des Versicherungsvertrages im reinen Innenverhältnis zwischen Versichertem und Versicherer sind, haben keinen Einfluss auf die Berechenbarkeit von Leistungen nach der GOZ.
Von Sandra Linnemann, erstellt am 29.01.2014, zuletzt aktualisiert am 29.01.2014
Juradent-ID: 3128
In der Zahnarzt-Woche 06-2014 vom 05.02.2014 kommentiert ein Kollege einen der gefassten Beschlüsse:
Den Praxen beim Thema GOZ-Nummer 2197 in den Rücken gefallen
Dr. Wolfgang Stoltenberg zum Beratungsergebnis des Beratungsforums für Gebühren-ordnungsfragen zur GOZ, das von der Vorstandssitzung der BZÄK einstimmig angenommen wurde.
Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben am 30. April 2013 die Einrichtung eines Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen vereinbart, um im partnerschaftlichen Miteinander daran zu arbeiten, die Rechtsunsicherheit nach der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beseitigen. Der BZÄK-Vorstand hat als erstes Ergebnis dafür gestimmt, die Abrechnung der GOZ-Nummer 2197 (Adhäsive Befestigung) neben der GOZ-Nummer 2000 (Versiegelung) auszuschließen.
(Der Autor dieses Beitrags, Dr. Wolfgang Stoltenberg, ist als niedergelassener Zahnarzt in Gemeinschaftspraxis mit seinem Sohn in Bochum tätig.)
Die Begründung sieht so aus: Die durchgängige Auffassung aller GOZ-Referenten der Zahnärztekammern bundesweit entspricht der Wissenschaftlichen Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK), nach der eine dauerhafte funktionsgerechte Fissurenversiegelung nur mit einer Schmelzätzung einhergehen kann. Anders ist diese Leistung nicht zu bewerkstelligen. Das war schon in der alten GOZ so und hat sich nicht geändert. Die Versiegelung mittels aushärtender Kunststoffe (Verordnungstext) ist nur unter entsprechender Anätzung möglich. Dies ist demnach Leistungsbestandteil. Die Gebührennummer 2000 kann ohne diesen Leistungsschritt gar nicht abgerechnet werden, weil sie nicht vollständig und lege artis erbracht werden würde.
Nett argumentiert, gehen wir aber mal streng nach GOZ ’12 vor, denn die ist hier ausschlag-gebend. Zahnmedizinisch zwingender Bestandteil, lege artis, schön und gut, aber hat das was mit der Berechnung zu tun? Hierzu gibt uns der Paragraf 4 der GOZ die nötigen Auskünfte: Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigtworden ist.
Argumente
In der Leistungsbeschreibung steht kein Wort von der adhäsiven Befestigung. Wäre sie als zwingender Bestandteil der Leistung auch unausgesprochen enthalten, dann müsste das zum Beispiel für Veneers oder Glasfaserstifte ebenfalls gelten; hier ist die GOZ-Nummer 2197 trotz lege artis zwingend notwendiger adhäsiver Befestigung fraglos gesondert abrechenbar.
Zumindest bis dem Forum dazu Neues eingefallen ist.
Aber in der Bewertung ist die adhäsive Befestigung ja zweifellos enthalten? Der Gesetzgeber hat für die adhäsive Befestigung ein Honorar 2,3-fach von 16,82 Euro als angemessen erachtet. Das Honorar der Versiegelung beträgt beim 2,3-fachen Faktor 11,64 Euro! Noch Fragen? Ohne auf den Punktwert der GOZ ’12 kritisch einzugehen, möchte ich darauf hinweisen, dass in Westfalen-Lippe die gesetzlichen Krankenkassen für eine lediglich ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistung 16 Euro bezahlen. Aber die dem Vorschlag des Forums folgende BZÄK hält das offensichtlich für irrelevant.
“ Aber fast zwölf Euro für eine Versiegelung, da verdienen wir uns doch immer noch dumm und dämlich dran, nicht wahr? Das druckfrische Jahrbuch der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) verrät uns als aktuellste Zahl, dass 2011 der durchschnittliche Honorarumsatz in den alten Bundesländern 240 Euro, in den neuen 163 Euro pro Stunde betrug. Wenn wir die höhere Zahl nehmen, drei Euro pro Minute, hat der Zahnarzt keine vier Minuten Zeit für sämtlichelege artis notwendigen Arbeitsschritte der Versiegelung. Rechnen wir für das qualifizierte Delegationsopfer ZMP/DH mal die Hälfte an Honorar, dann sind das auch noch keine acht Minuten. So viel zur Angemessenheit des Honorars, Sie dürfen das für die neuen Bundesländer gern mal nachrechnen.
Beurteilung
Na klar, da wird jemand sagen, ist doch zu schaffen. Aber wollen wir eine einengende Quote schaffen oder optimale Arbeit abliefern? „Ja, aber wir können doch den Faktor steigern oder freivereinbaren.“ — Soll ich schätzen, wie viele Kollegen sich das bei einer Versiegelung trauen? Und mit dem Argument der zwingend enthaltenen Leistung und dass das ja auch in der GOZ ’88 schon so war,ist uns die BZÄK für entsprechende Begründungen schon längst in den Rücken gefallen.
Was mir wirklich Angst macht, ist die Tatsache, dass ohne zwingende Gründe und stichhaltige Argumente schon wieder Kompromisse eingegangen und Zuge- ständnisse gemacht werden. Und das nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre. Wie sehen denn jetzt die Chancen aus, jemals die GOZ-Nummer 2197 neben den adhäsiven Füllungen zu etablieren? Tendiert nicht gegen, sondern unter null.
Und dieses Forum wird weiter tagen und neue Empfehlungen geben, wobei ich gar nicht spekulieren möchte, wo unsere Berufsvertreter weiteren Verhandlungsspielraum sehen und weiteres Terrain opfern. Es gibt nichts zu verhandeln, es gibt nur berechtigte Forderungen! Jede weitere Einschränkungen sind völlig unangebracht.
Wie ist da so schön zu lesen zum Beratungsforum, partnerschaftliches Miteinander? Wann haben sich denn PKV und Beihilfe partnerschaftlich verhalten? Partnerschaft ist Geben und Nehmen. Gegeben beziehungsweise Verluste eingefahren haben wir schon reichlich, wann schwenkt denn das Pendel endlich um? Und vor einem partnerschaftlichen Verhandeln auf gleichem Niveau müssten wohl erst einmal die Verluste — nehmen wir als Beispiel den unveränderten Punktwert seit ’87 und das unveränderte Honorarvolumen seit ’65 — ausgeglichen werden, oder?
Sollte die BZÄK das anders sehen, empfehle ich für die nächste Aktualisierung des GOZ-Kommentars, doch gleich den Kommentar der PKV abzudrucken.
Ich allerdings sehe die Aufgabe der BZÄK darin, für die Interessen der Kollegenschaft unnachgiebig einzutreten und kompromisslos zu Unrechtverlorenes Terrain zurückzuerobern.
Das klingt ein wenig martialisch, aber wir müssen um unsere Rechte kämpfen! Können das unsere Funktionäre noch? Bilden Sie sich Ihr eigenes Urteil.
Dr. Wolfgang Stoltenberg, Bochum
Pers. Anmerkung des Mod
Dem unbedarften Leser könnte demnach auch durchaus die Frage einfallen: „Welche Deppen verhandeln denn so etwas und werden dafür auch noch von der Zahnärzteschaft bezahlt?“
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