„Individualisierte“ Abformungen in der GOZ 2012

Im zweiten Teil zum Thema Abformungen nun zu den abgedämmten, individualisierten Abformungen bzw. den Abformungen mit individuellem Abformlöffel.

 

In der GOZ 2012 lautet die hierfür zutreffende Leistung wie folgt:

GOZ 5170:

Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer

 Leistung (Punktzahl)

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

 5170 (250)

14,06€

32,34€

49,21€

 

Fazit:

1) GOZ 5170 kann immer dann berechnet werden, wenn der konfektionierte Löffel nicht ausreicht.

2) GOZ 5170 ist nicht nur anzusetzen für die Abformung mit einem individuellen Löffel sondern auch für einen individualisierten Konfektionslöffel.

3) GOZ 5170 kommt nicht nur in Zusammenhang mit prothetischen Leistungen (GOZ 5000 ff.) in Betracht, sondern auch neben Leistungen GOZ 2150 -2170 oder GOZ 2200-2220 oder auch zusammen mit GOZ 7000 ff. oder 8000 ff. oder auch neben anderen Indikationen. Auch Abformungen zur Remontage werden je Kiefer nach GOZ 5170 berechnet, auch wenn kein individueller Löffel hergestellt wird.

4) Neben GOZ 5170 fallen regelmäßig Materialkosten nach § 4 Abs. 3 GOZ sowie Laborkosten nach § 9 GOZ an.

5) GOZ 5170 ist in der Punktzahl unverändert wie in der GOZ’88, d.h. sie hat denselben Gebührenrahmen in Euro wie 1988 !!

Funktionelle Abformungen werden wie folgt berechnet:

GOZ 5180

Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel

GOZ 5190

Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel

Leistung (Punktzahl)

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

5180 (450)

25,31€

58,21€

88,58€

5190 (540)

30,37€

69,85€

106,30€

Fazit:

1) Nicht Zahnlosigkeit oder geringe Restbezahnung eines Kiefers ist Indikation für GOZ 5180 / 5190, sondern die Notwendigkeit, bei totalen und auch bei subtotalen Prothesen Bänder und Muskelansätze in ihrer Funktion abzuformen, um bestmögliche Funktionsrandwirkung zu erzielen.

2) Meist wird GOZ 5180 / 5190 mit einem individuellen Löffel durchgeführt. Es ist auch möglich, die Funktionsabformung mit einer bereits vorhandenen und entsprechend vorbereiteten Prothese durchzuführen.

3) Ebenso kann bei der Rebasierung von abnehmbarem Zahnersatz oder im Rahmen von Unterfütterungsmaßnahmen sowie bei Erweiterungen von Prothesen mit funktioneller Randgestaltung GOZ 5180 bzw. 5190 notwendig werden.

4) Neben GOZ 5180 / 5190 fallen regelmäßig Materialkosten nach § 4 Abs. 3 GOZ sowie Laborkosten nach § 9 GOZ an.

5) Beide Leistungen (GOZ 5180 und 5190) sind in der Punktzahl unverändert wie in der GOZ’88, d.h. sie haben denselben Gebührenrahmen in Euro wie 1988 !!

Dr. Peter Klotz, Germering/KHL

 

 

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