Inkasso-Kosten können von säumigen Patienten zurückverlangt werden
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten nehmen immer mehr Menschen Leistungen in Anspruch, die sie später nicht bezahlen. Um Zahlungsausfälle zu vermeiden bzw. zumindest zu verringern, ist ein effektives Mahn- und Inkassoverfahren notwendig.
Das Landgericht (LG) Berlin hat mit Urteil vom 07.04.2015 (Az.: 57 S 107/14) entschieden, dass nach Verzugseintritt entstandene Inkassokosten einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen.
Im konkreten Fall hatte eine Ärzte-GmbH vor Einschaltung des Inkasso-Unternehmens eigene Rechtsverfolgungsmaßnahmen ergriffen, indem sie die ausstehende Zahlung selbst dreimal angemahnt hatte. Der Patient ließ sich jedoch erst durch eine von einem externen Dienstleister ausgesprochene Mahnung zur Zahlung bewegen.
Nach Ansicht des Landgerichts waren die entstandenen Inkassokosten zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig und stellten insoweit einen dem Grunde nach ersatzfähigen Verzugsschaden dar, der von dem säumigen Patienten zu tragen ist.
Das Gericht stellt dazu in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich fest, es sei weder treuwidrig noch schikanös, zur Durchsetzung einer Forderung über 18,81 Euro die Hilfe eines Inkassounternehmens in Anspruch zu nehmen und den Ersatz der hierbei entstandenen Kosten zu verlangen. Denn so habe die Patientin die Möglichkeit erhalten, die ausstehende Forderung zu begleichen, ohne die weiteren mit einem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten tragen zu müssen.
Von Angelika Enderle, erstellt am 17.10.2015, zuletzt aktualisiert am 17.10.2015
Juradent-ID: 3464
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