Rechtstipp 01/2026 OLG Köln: Patient muss zahnärztlichen Behandlungsfehler beweisen
Urteil vom 13.05.2025
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Beschluss vom 13.05.2025 (Az.: 5 U 129/24) alle Ansprüche eines Patienten gegen seine Zahnärztin zurückgewiesen, obwohl ein sogenanntes Kassengutachten mit einem für die Zahnärztin ungünstigen Ergebnis vorlag. Das Gericht stellte entscheidend darauf ab, dass der Patient einen Behandlungsfehler nicht bewiesen habe und macht dazu eine Reihe von wichtigen Ausführungen.
Sachverhalt:
Der Patient machte gegen seine ehemalige Zahnärztin Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen behaupteter Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer Brückenversorgung geltend. Er rügte insbesondere eine fehlerhafte Okklusion und leitete aus späteren Einschleifmaßnahmen seines Nachbehandlers den Beweis eines Behandlungsfehlers ab. Zudem beanstandete er, dass das Landgericht weder den Nachbehandler noch den von ihm eingeschalteten Privatgutachter als Zeugen bzw. Sachverständigen gehört habe. Das Landgericht Köln (Urt. v. 06.11.2024 – 3 O 177/22) hatte die Klage abgewiesen. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein.
Zentrale rechtliche Aussagen des Gerichts:
1. Beweislast des Patienten (§ 286 ZPO)
Das Gericht hebt hervor, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers trägt. Es genügt nicht, dass kein Fehler ausgeschlossen werden kann; erforderlich ist der positive Beweis, dass ein Fehler vorlag. Kann ein solcher Nachweis nicht geführt werden – etwa weil der gerichtliche Sachverständige mangels objektivierbarer Befunde keine Feststellungen treffen kann und sich aus den Behandlungsunterlagen keine sicheren Rückschlüsse ergeben –, geht dies zulasten des Patienten.
Das Gericht betonte, dass nicht die Ärztin ihre Fehlerfreiheit beweisen muss, sondern der Kläger den Behandlungsfehler. Der bloße Umstand einer unklaren Beweislage führt nicht zu einer Beweislastumkehr.
2. Nachbehandler und Privatgutachter sind keine gerichtlichen Sachverständigen
Weder der Nachbehandler noch ein vom Kläger beauftragter Privatgutachter könnten als gerichtliche Sachverständige fungieren. Die Einschätzungen solcher Personen stellen subjektive Wertungen dar und ersetzen kein gerichtliches Sachverständigengutachten. Das Landgericht habe daher nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, als es den Nachbehandler nicht als Zeugen vernommen hat.
Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten Tatsachen der Nachbehandler bezeugen könne, die auf einen Behandlungsfehler schließen ließen. Eine solche Vernehmung wäre eine unzulässige Ausforschung.
3. Einschleifmaßnahmen sind kein Indiz für Behandlungsfehler
Die vom Nachbehandler dokumentierten Einschleifmaßnahmen an der Brücke begründen keinen Anschein eines Behandlungsfehlers. Der gerichtliche Sachverständige hatte die Unterlagen vollständig ausgewertet und dennoch keinen Fehler feststellen können. Einschleifmaßnahmen seien typischer Bestandteil der Eingewöhnungsphase bei neuem Zahnersatz und daher nicht ungewöhnlich. Diese Bewertung entspreche der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung.
Das Gericht stützte seine Sachkunde insoweit auf seine umfangreiche Erfahrung in Arzthaftungssachen und sah die Auffassung zudem durch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen bestätigt.
4. Kündigung des Behandlungsvertrages (§ 627 BGB)
Die Zahnärztin durfte den Behandlungsvertrag nach § 627 BGB fristlos kündigen, da es sich um Dienste höherer Art handelte. Eine Kündigung zur Unzeit i. S. v. § 627 Abs. 2 BGB lag nicht vor, weil der Kläger zeitnah einen Nachbehandler gefunden hatte.
5. Keine fehlerhafte Beweisaufnahme
Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens war notwendig und ordnungsgemäß, da mehrere mögliche Behandlungsfehler im Raum standen. Eine Kostenniederschlagung nach § 21 GKG kam daher nicht in Betracht.
Juradent-ID: 4853
