OLG-Urteil: Verzicht auf Risikoaufklärung möglich – aber nur unter strengen Voraussetzungen
Patientinnen und Patienten können auf eine mündliche Risikoaufklärung verzichten – aber nur unter engen Voraussetzungen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Arzthaftungsfall nach zwei Wirbelsäulenoperationen (Az. 17 U 78/24) klargestellt. Entscheidend sei, dass der Verzicht „deutlich, klar und unmissverständlich“ erfolge und der Patient zumindest grob wisse, worauf er sich einlasse. Ein solcher Verzicht könne ebenso Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts sein wie der Anspruch auf umfassende Aufklärung vor einem Eingriff. Zur persönlichen Autonomie gehöre auch das Recht, bestimmte Informationen nicht wissen zu wollen.
Der Entscheidung lag die Klage einer Patientin zugrunde, die sich im Jahr 2015 zwei Operationen an der Lendenwirbelsäule unterzogen hatte. Sie verlangte unter anderem ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000 Euro, Ersatz materieller Schäden und die Feststellung weiterer Ersatzpflichten. Die Klägerin machte geltend, die Behandlung habe nicht dem damaligen fachärztlichen Standard entsprochen. Außerdem sei sie weder ausreichend über konservative Behandlungsalternativen noch über die Risiken der Eingriffe aufgeklärt worden.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des OLG stand weder ein Behandlungsfehler fest noch lag der in der Berufung geltend gemachte Aufklärungsmangel vor. Die Einwilligung der Patientin in die operativen Eingriffe sei wirksam gewesen.
Konservative Therapie laut Gericht ausreichend thematisiert
Bei den Operationen habe es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen nur um relativ indizierte Eingriffe gehandelt. Deshalb musste die Patientin auch über Behandlungsalternativen, insbesondere konservative Therapien, informiert werden. Das sah der Senat jedoch als erfüllt an. Das Landgericht habe sich zu Recht auf die Aussage des aufklärenden Arztes gestützt, der zwar keine konkrete Erinnerung an den Einzelfall mehr gehabt habe, aber sein übliches Vorgehen bei solchen Aufklärungsgesprächen beschrieben habe.
Der Arzt hatte nach Darstellung des Gerichts erläutert, dass bei Wirbelsäulenoperationen konservative Maßnahmen regelmäßig angesprochen würden. Gerade weil solche Eingriffe selten absolut indiziert seien, komme der Information über Alternativen eine besondere Bedeutung zu. Auf dem Aufklärungsbogen war zudem handschriftlich vermerkt, die Patientin fühle sich „empfohlenen konservativen Maßnahmen nicht mehr zugänglich“. Dieser Vermerk ergebe nur Sinn, wenn über solche Maßnahmen gesprochen worden sei, so das Gericht.
Auch den Vorwurf, die Patientin sei nicht über Operationsrisiken aufgeklärt worden, ließ das OLG nicht durchgreifen. Nach § 630e Abs. 3 BGB brauche es keine Aufklärung, wenn der Patient ausdrücklich darauf verzichte. Im vorliegenden Fall vermerkte der Arzt im Aufklärungsbogen „Risikoaufklärung Ø gewünscht“. Damit habe die Klägerin wirksam auf eine spezifische mündliche Risikoaufklärung verzichtet.
Strenge Anforderungen an die Wirksamkeit des Verzichts
An einen solchen Verzicht seien allerdings strenge Anforderungen zu stellen, machte das Gericht zugleich deutlich. Der Patient müsse ihn „deutlich, klar und unmissverständlich“ erklären und „im großen Ganzen wissen, worauf er sich einlässt“. Erforderlich sei eine grobe Grundorientierung: Der Patient müsse Basisinformationen zur Diagnose, zum Ablauf des Eingriffs und dazu haben, dass der Eingriff mit Risiken verbunden sei. Außerdem müsse er wissen, dass es weitere Informationen gebe, die er zur Kenntnis nehmen könne. Der Verzicht müsse individuell, freiwillig, ernsthaft und ohne Einfluss des Behandlers erfolgen.
Diese Voraussetzungen sah der Senat im konkreten Fall erfüllt. Die Patientin sei bereits voroperiert gewesen und daher mit dem Wesen invasiver orthopädischer Operationen vertraut gewesen. Sie sei über ihren Krankheitszustand und den Ablauf der vorgesehenen Eingriffe informiert worden, habe Fragen stellen können und die Aufklärungsbögen vor der Einwilligung gelesen. Der Arzt habe sie außerdem darauf hingewiesen, dass ihr eine Risikoaufklärung zustehe.
Nach den Feststellungen hatte die Patientin erklärt, sie sei ohnehin zur Operation entschlossen und wolle sich durch weitere Erläuterungen einzelner Risiken nicht beunruhigen lassen. Diese Erklärung wertete das Gericht als hinreichend eindeutig. Hinweise darauf, dass die Patientin unter Druck gestanden habe oder in ihrer freien Entscheidung beeinflusst worden sei, sah der Senat nicht.
Die Berufung wurde daher zurückgewiesen. Die Revision ließ das OLG nicht zu.
