PZR und „analoge subgingivale Konkrementitis“

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

aktuell wird in den üblichen Fachpublikationen ausführlich über das jüngst ergangene Urteil des Verwal­tungsgerichts Düsseldorf (17. Ja­nuar 2013, Az.: 13 K5973/12) berichtet, ……..

dass gemäß Paragraf 6 (1) GOZ die analoge Berechnung der „Ent­fernung von subgingivalen Belä­gen“ entsprechend den Nummern 4070/4075 (geschlossene par­odontal-chirurgische Therapie) nicht zahn- und zeitgleich mit ei­ner Leistung nach Nummer 1040 „Professionelle Zahnreinigung — PZR“ möglich ist.

Hier wird jetzt NICHT über die Qualität des Urteils und die fachliche Einordnung philosophiert, sondern ein möglicher Ausweg aus der leidigen Diskussion aufgezeigt.

Warum machen wir es denn nicht einfach so, wie es das Urteil, die Beihilfevorschriften und Kommentierungen der PKV (z.B. in der Kommentierung zur GOZ, Beilage zur PKV-Publik Verbandsveröffentlichung Ausgabe 04-2012) vorsehen und für Recht befinden:

„……..ist grundsätzlich nach GOZ-Nrn. 4070 beziehungsweise 4075 abzurechnen, allerdings nicht in derselben Sitzung mit einer Professionellen Zahnreinigung (PZR).“ (Hervorhebung durch Autor)

ALSO:

Bei der Untersuchung ist zu entscheiden, ob eine rechtfertigende Indikation für die Entfernung subgingivaler Beläge/Konkremente UND eine PZR besteht.

Wenn ja, erfolgt in der ersten Sitzung NUR die Entfernung der subgingiva­len Beläge/Konkremente, die Bewertung richtet sich nach den üblichen Kriterien (Faktor 3,5 ohne I wäre z.B. schwerlich darstellbar).

Nach Abheilungsphase/Regeneration des marginalen Parodonts erfolgen in der zweiten Sitzung (z.B. 2 Wochen später) die in der Leistungsbeschreibung der PZR nach GOZ 1040 vorgesehenen Maßnahmen.

Einer gebühren-/erstattungsrechtlichen Anerkennung dürfte folglich nichts mehr im Wege stehen.

Klären Sie den Patienten auf, dass Sie bei ihm nur auf diese Weise eine vollumfängliche, fachgerechte und therapeutisch erfolgreiche Behandlung durchführen können sowie ihm nur durch die Aufteilung auf mehrere Termine die gebührenrechtlichen Voraussetzungen für eine vollständige und reibungslose Erstattung ermöglichen.

Adressieren Sie die Erstattungs-Problematik eindeutig an die Verursacherseite!!

KHL

 

 

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