Rechtstipp 05/2024: Fällt der orale Perkussionstest (Klopftest) unter den Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 399?

Fällt der orale Perkussionstest (Klopftest) unter den Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 399?

Vielfach wird vertreten, dass die GOÄ-Nr. 399 auch für den sog. Klopf- oder Perkussionstest berechnet werden kann. Der Leistungstext der GOÄ-Nr. 399 lautet:

Oraler Provokationstest, auch Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien – einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen (200 Punkte/26,81 EUR, 2,3-fach)

Mit dem Provokationstest soll gezielt eine körperliche oder psychische Reaktion auf ein Medikament oder einen Reiz hervorgerufen (provoziert) werden. Der zahnärztliche Perkussionstest erfolgt in der Regel durch das Beklopfen eines Zahnes mit einem metallischen Instrumentengriff und liefert durch Klangvergleich bzw. Schmerzempfinden eine Information über die Empfindlichkeit eines Zahnes. Sie ist eines der Merkmale, um festzustellen, ob ein Zahn erkrankt sein könnte. Somit erfolgt tatsächlich eine orale Provokation (Reiz), allerdings werden hier keine Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien provoziert. Der Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 399 ist somit nicht erfüllt. Desgleichen ist die Empfehlung, die GOÄ-Nr. 399 mit dem 1,0fachen Satz zu berechnen, abzulehnen, da auch bei einem reduzierten Faktor der vollständige Leistungsinhalt erfüllt sein muss.

Dazu teilt die Zahnärztekammer Berlin in ihrer Stellungnahme vom 21.11.2023 (MBZ 9/23) mit:

„Die Geb.‐Nr. 399 GOÄ: „Oraler Provokationstest, auch Expositionstest bei Nahrungsmittel‐ oder Medikamentenallergien ‐ einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen“ ist zwar Zahnärzten formal zugänglich, steht aber im Kontext zu Allergietest u. dgl. Auch die Bewertung der ä399, die mit 200 Punkten (26,81 €, 2,3fach) viermal höher ist, als die der Geb.‐Nr. 0070 GOZ (50 Punkte, 6,47 €, 2,3fach), wäre unverhältnismäßig, da der Aufwand für einen Klopftest sicher nicht viermal höher ist als der für die Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrere Zähne einschließlich Vergleichstest. An der Unverhältnismäßigkeit der Bewertungen (0070/ä399) und der Zuordnung im Gebührenverzeichnis der GOÄ kann man ablesen, dass mit der ä399 kein Klopftest gemeint sein kann.
Ein Klopf‐ oder Perkussionstest wäre mit der zugrundeliegenden Untersuchung, z. B. nach Geb.‐Nr. 5 GOÄ, „symptombezogene Untersuchung“ oder mit der Gebühr für eine eingehende Untersuchung nach Geb.‐Nr. 0010 GOZ abgegolten, löst aber keine gesonderte Gebühr aus.“

Bestätigt wird diese Auffassung von dem in der Rechtsprechung anerkannten “Kommentar zu BEMA und GOZ” von Liebold/Raff/Wissing (Stand: Januar 2024):

„Die Perkussion (das Beklopfen) der Zähne gibt Aufschluss über eventuell vorliegende Erkrankungen (vgl. Abschnitt 1.2) der Pulpa oder des Parodontiums. Eine gesonderte Berechnung des Perkussionstestes nach der GOÄ-Nr. 399 ist nicht möglich. Der erste Teil deren Leistungslegende „Oraler Provokationstest“ könnte bei oberflächlicher Betrachtung die Berechnung nahelegen. Jedoch zeigt sich bei genauer Betrachtung auch des zweiten Teils der Leistungslegende „…, auch Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien – einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen“, dass es sich beim oralen Provokationstest um einen Allergietest handelt, bei dem die zu testende Substanz dem Patienten auf oralem Wege (also nicht etwa über die Haut oder intravenös) zugeführt wird, um ggf. allergische Symptome zu provozieren. Die Leistung nach der GOÄ-Nr. 399 hat somit nichts mit einer zahnärztlichen Maßnahme im Mund, wie z. B. der Perkussionstestung oder auch der Vitalitätsprüfung (vgl. GOZ-Nr. 0070) an Zähnen, zu tun.

Somit handelt es sich bei einem Klopf‐ oder Perkussionstestum einen Handgriff, der Bestandteil der Nrn. 0010 GOZ, 5 GOÄ oder 6 GOÄ wäre und nicht um eine selbstständige Leistung.