Rechtstipp 12/24 Wie erfolgt die Berechnung von Hilfeleistungen bei Ohnmacht bei einem Privatpatienten
Wie erfolgt die Berechnung von Hilfeleistungen bei Ohnmacht eines Privatpatienten?
Eine Hilfeleistung bei Ohnmacht oder Kollaps stellt keine selbstständige Leistung dar. Der dadurch erhöhte Zeitaufwand wird über den Steigerungsfaktor bis zum 3,5fachen Satz wegen besonderer Umstände, Zeitaufwand und Schwierigkeit der Umfeldpositionen bemessen.
Maßnahmen, die möglicherweise im Zusammenhang mit der Hilfeleistung erbracht werden (zum Beispiel GOÄ-Nrn. 253 oder 252) können gesondert berechnet werden.
Verbringt der Zahnarzt, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer (zahn)ärztlicher Leistungen, mindestens eine halbe Stunde beim Patienten, ist auch eine Berechnung nach der GOÄ-Nr. 56 möglich.
Zu beachten ist dabei, dass 30 Minuten komplett erfüllt sein müssen, ehe die GOÄ-Nummer 56 erstmals angesetzt werden kann. Das bedeutet, dass nach 29 ½ Minuten des Verweilens die Ziffer 56 noch nicht, nach 30 ½ Minuten jedoch gleich zweimal abgerechnet werden kann. Wichtige Voraussetzung ist ferner, dass der Zahnarzt aufgrund der Kreislauf-Fehlregulation mindestens eine halbe Stunde ohne Unterbrechung „untätig“ verweilt und während des Verweilens, sowohl am entsprechenden Patienten als auch an anderen Patienten, keine anderen Leistungen erbracht werden.