Rechtstipp 5/2025: AG Bottrop bestätigt: GOZ-Nr. 2197 neben GOZ-Nr. 6100 abrechenbar
Urteil vom 13.01.2025
In Kenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil v. 05.03.2021 – Az.: 5 C 11.19) hat am 13.01.2025 das Amtsgericht (AG) Bottrop (Az.: 12 C 40/23) entschieden, dass die GOZ-Nr. 2197 neben den Gebühren nach Nr. 6100 der Anlage 1 der GOZ abrechenbar ist.
Die Beihilfe hatte dem Versicherten unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt, dass die Gebühr nach GOZ-Nr. 2197 nicht neben der Gebühr nach GOZ-Nr. 6100 abrechenbar sei. Unter Berufung auf dieses Urteil forderte die Klägerin die Beklagten zur Rückforderung eines Betrages in Höhe von 386,86 EUR auf.
Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO habe das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung als wahr oder nicht wahr zu erachten sei. Die hiernach erforderliche Überzeugung des erkennenden Gerichts erfordere keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern vielmehr nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifel zwar nicht ausschließe, diesen jedoch Schweigen gebiete (BGH, Urteil vom 03.06.2008 – VI ZR 235/07).
Das Gericht verweist zunächst auf Urteile mit vergleichbaren Fallkonstellationen des Amtsgerichts Waiblingen, Urteil vom 21.07.202 (Az.: 7 C 533/20), Landgerichts Stuttgart, Urteil vom 15.02.2023 (Az.: 4 S 153/22) und Landgerichts Hildesheim, Urteil vom 24.07.2014 (Az.: 1 S 15/14) und vertritt wie diese die Ansicht, dass im Streitfall die Gebühren nach GOZ-Nr. 2197 neben den Gebühren nach GOZ-Nr. 6100 abrechenbar sind.
Es stellt sodann fest, dass der Sachverständige in seinen schriftlichen Gutachten in nachvollziehbarer und überzeugender Weise zu der Beurteilung gelangt sei, dass die adhäsive Befestigung von Brackets im Rahmen der Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel nur eine der möglichen Behandlungsalternativen für das Aufkleben von Brackets darstelle. Zur Begründung führte der Sachverständige insbesondere aus, dass als Alternative zu Bracketklebern auf Kunststoffbasis kunststoffverstärkte Kleber auf Glasionomerbasis zur Verfügung stehen und zur Bracketklebung eingesetzt würden. Im Fachgebiet der Kieferorthopädie seien im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Leistungserbringung sehr unterschiedliche Bracket-Klebesysteme gebräuchlich gewesen und seien in der Fachwelt einzelfallbezogen unterschiedlich zum Einsatz gekommen.
Das Gericht schließt sich den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Zunächst sei der Sachverständige als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie für die vorliegende Beweisfrage besonders geeignet. Zudem habe der Sachverständige sein Ergebnis sorgfältig und in einer überzeugenden Art und Weise begründet.
Nach Ansicht des Gerichts wäre eine Gebühr nach Nr. 2197 neben der Gebühr nach Nr. 6100 der Anlage 1 der GOZ nur dann nicht abrechenbar, wenn einzig die adhäsive Befestigung im Rahmen der Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel eine Behandlung darstellen würde, welche den allgemein anerkannten fachlichen Standards entspreche.
Die entsprechende Zahlung des kieferorthopädischen Honorars erfolgte insoweit aufgrund zulässiger Abrechnung der unstreitig durchgeführten kieferorthopädischen Behandlungen, mithin mit Rechtsgrund, so abschließend das Gericht.
Juradent-ID: 4789