Rechtstipp April 2012 Gericht untersagt Zahnreinigung und Bleaching durch Dentalstudio

Genuin zahnärztliche Behandlungsleistungen – Aktuelles Urteil des OLG Frankfurt am Main –

Eine Zahnmedizinische Fachassistentin (ZMF) darf nicht selbstständig in einem „Zahnkosmetikstudio“ Zahnreinigungen und Bleaching durchführen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 1. März 2012 (Az.: 6 U 264/10) einer Zahnmedizinischen Fachassistentin (ZMF) die Durchführung von Zahnreinigungen mittels Wasser-Pulverstrahlgerät (AirFlow-Verfahren) sowie das Bleichen von Zähnen in einem von ihr geführten „Zahnkosmetikstudio“ untersagt, soweit dort nicht lediglich Bleachingprodukte verwendet werden, deren Wasserstoffperoxidgehalt 6 Prozent nicht übersteigt.

In der vorausgegangenen Gerichtsverhandlung habe der Vorsitzende Richter ausgeführt, dass die Durchführung von Zahnreinigungen sowie das Bleichen von Zähnen eine zahnärztliche Behandlungsleistung im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) darstellen. Damit bestätigt das Gericht die Auffassung der Landeszahnärztekammer Hessen, die bereits im Jahr 2010 gegen die Betreiberin des betreffenden Frankfurter „Zahnkosmetikstudios“ geklagt hatte. Diese Klage war aber in erster Instanz durch das Landgericht Frankfurt abgewiesen worden.

Die Landeszahnärztekammer Hessen begrüße, dass das OLG durch seine Entscheidung nunmehr die vom Gesetzgeber mit dem Approbationsvorbehalt des Paragrafen 1 ZHG bezweckten Gesundheitsschutz des Patienten gestärkt hat. „Auch beim Bleaching und der professionellen Zahnreinigung können Gesundheitsgefahren für den Patienten entstehen, die sich nur durch den approbierten Zahnarzt beherrschen lassen. Deshalb dürfen solche Leistungen zwar selbstverständlich durch qualifiziertes Fachpersonal erbracht werden, dies aber nur unter Delegation und Aufsicht des Zahnarztes“, so der Präsident der Landeszahnärztekammer Hessen, Dr. Michael Frank.

Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen, die nähere Urteilsbegründung wird in den kommenden Wochen erwartet.

 

 

 

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