Rechtstipp Juli 2014: Kein Anspruch auf kieferorthopädische Wunschbehandlung für Hartz IV Empfänger

Kein Anspruch auf kieferorthopädische Wunschbehandlung für Hartz IV Empfänger

Das LSG Halle (Saale) hat entschieden, dass die kieferorthopädische Behandlung mit besonders komfortablen Miniaturbrakets eine über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehende Leistungen darstellt, auf die Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Hartz IV) keinen Anspruch haben (LSG Halle, Beschluss vom 11.07.2013, L 5 AS 472/11).

Eine jugendliche Hartz IV-Empfängerin war der Ansicht die Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung entspreche nicht dem Stand der ärztlichen Wissenschaft, weshalb die ARGE ihr die zusätzlichen Kosten für eine Wunschbehandlung mit Miniaturbrakets zu erstatten habe. Dies überzeugte das LSG offenbar nicht, denn es wies die Klage ab und lehnte auch für das Berufungsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Nach Ansicht der Richter aus Halle bestehe kein Anspruch auf über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehende Leistungen. Eine Gefährdung des Grundrechts auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit sei nicht erkennbar. Die begehrten Mehrkosten seien auch zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zwingend erforderlich.

Dr. Robert Kazemi

 

 

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