Rechtstipp Juni 2009 – Full Mouth Disinfection (FMD)

Full Mouth Disinfection (FMD)

Die “Full Mouth Disinfection” (FMD), eine Parodontal-Therapie als alleinige Behandlung und Vorbehandlung/Ergänzung chirurgischer Maßnahmen weltweit anerkannt. Medizinisch notwendig und analog zu berechnen, da als Komplex und in einigen Einzelschritten neu – allerdings beides oft bestritten.

Die “Full Mouth Disinfection” (FMD), eine Parodontal-Therapie als alleinige Behandlung und Vorbehandlung/Ergänzung chirurgischer Maßnahmen weltweit anerkannt. Medizinisch notwendig und analog zu berechnen, da als Komplex und in einigen Einzelschritten neu – allerdings beides oft bestritten.

Der Wunsch, im Rahmen einer durch Keime bedingten Parodontopathie deren möglichst weit gehende Eliminierung zu erreichen, führte zur Entwicklung der Full Mouth Disinfection (FMD). Hier wird durch eine genau ausgeklügelte Kombination von lokaler und systemischer Medikamentengabe, mechanischen Reinigungsmaßnahmen aller Mundbereiche mit speziellen Curetten, Anwendung von Schall- und Ultraschallsystem sowie ggf. auch Laser-Anwendungen alle auch nicht mechanisch erreichbaren Bereiche im Bereich der Zähne sowie Tonsillen und Zunge weitestgehend von pathologischen Erregern befreit; so kann ein Wiederaufflammen einer Parodontopathie verhindert werden. Voraussetzung ist die intensive häusliche Mitarbeit des Patienten; dieser muss im Rahmen der FMD motiviert und genauestens informiert werden. Die Wirksamkeit des Verfahrens wurde in zahlreichen wissenschaftlichen Studien nachgewiesen. So konnte von M. Quirynen u.a. (J Clin Periodontol. 2006) nachgewiesen werden, dass die Taschentiefe – abhängig vom Ausgangsbefund – innerhalb von wenigen Monaten um 3-5 mm zurückging. Ähnliche Untersuchungen wurden u.a. von den Professoren Renggli (Nijmegen) und Saxer (Zürich) publiziert. Zahlreiche wissenschaftliche Gesellschaften propagieren die FMD. Auch die Fachkommission der Zahnärztekammer Nordrhein, bestehend aus Hochschullehrern und wissenschaftlich arbeitenden Zahnärzten, befürwortet das Verfahren ausdrücklich Diese Behandlung war vor 1988 nicht bekannt und wurde erst später unter wissenschaftlicher Begleitung zur Praxisreife entwickelt. Sie kann somit entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses der GOZ berechnet werden. Zurückliegende Erfahrungen zeigen, dass die Erstattungsstellen die medizinische Notwendigkeit entweder lapidar verneinen und/oder trotz positiver Rechtsprechung eine Analogberechnung nach §6.2 GOZ nicht akzeptieren. Zwar sind die bei der FMD benutzten Spüllösungen und deren Anwendung bereits vor 1988 bekannt gewesen; die komplexe Kombination mechanischer, physikalischer und medikamentöser Anwendungen wurde jedoch erst nach 1988 unter wissenschaftlicher Begleitung zur Praxisreife entwickelt. Daher ist die „Full Mouth Disinfection“ eine neue Leistung, die vor Einführung der GOZ nicht bekannt war und folglich analog gemäß § 6 Abs. 2 der GOZ zu berechnen ist. So wurde auch die Analogberechnung der PZR als „neue komplexe Leistung“ von zahlreichen Gerichten bestätigt; siehe Juradent-Thema Nr. 183. Der GOZ-Ausschuss der Bayerischen Landeszahnärztekammer – stellvertretend für weitere Zahnärztekammern – sowie die anerkannten Kommentare schließen sich dieser Ansicht an. Wenn auch einzelne Leistungen aus dem „Gesamtpaket FMD“ separat berechenbar sind, ist muss die pauschale analoge Berechnung aufgrund der wissenschaftlichen Untersuchungen, Rechtslage und Stellungnahmen von Kostenerstattern akzeptiert werden. Erst recht ist eine Ablehnung „medizinisch nicht erforderlich“ schärfstens zurückzuweisen. Der nachfolgende Textbaustein muss je nach Art der Nicht-Anerkennung individualisiert werden.

Textbaustein 

Nicht-Anerkennung der„Full Mouth Disinfection“ FMD

***** Nichtzutreffendes streichen bzw. beide Bereiche verwenden

Im Rahmen der parodontalen Behandlung wurde eine sogenannte „Full Mouth Disinfection“ durchgeführt. Hier werden durch Kombination mechanischer und physikalischer Maßnahmen, durch gezielten Einsatz von Medikamenten, durch Anwendung von Schall- und Ultraschallsystem und intensiver Einbeziehung der häuslichen Mitarbeit des Patienten auch entlegene Mundbereiche von pathogenen Keimen weitgehend befreit, um ein Wiederaufflammen einer Zahnfleischerkrankung möglichst zu verhindern. Die Komplexität der Behandlungsinhalte wurde erst nach Einführung der zahnärztlichen Gebührenordnung GOZ entwickelt und kann daher nach §6.2 GOZ „analog“ berechnet werden. Vorliegend wurde vom Kostenerstatter

***** die medizinische Notwendigkeit bestritten

***** die analoge Berechnungsmöglichkeit bestritten

****** Dieser pauschalen wie unsinnigen Behauptungen muss nachdrücklich widersprochen werden.

Das Verfahren ist weltweit in zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen als sehr effektiv bezeichnet worden, in allen Veröffentlichungen wurde von einer erheblichen Reduktion der Taschentiefe um mehrere Millimeter sowie des Entzündungsgrades berichtet. Das Verfahren eignet sich damit sowohl als alleinige Behandlung bei rein entzündlichen Vorgängen wie auch als Vorbehandlung im Rahmen chirurgischer Maßnahmen. Der Kostenerstatter wird hiermit aufgefordert, einen Beweis und den Autor für diese fachlich unhaltbare Behauptung zu nennen; die bloße Behauptung ist nicht akzeptabel. ***** Neu entwickelte Leistungen, welche erst nach Einführung der GOZ 1988 unter wissenschaftlicher Begleitung Praxisreife erreicht haben, können gemäß §6.2 „analog“ berechnet werden. Die „Full Mouth Disinfection“ ist eine solche „neue Leistung“, die vor Einführung der GOZ nicht bekannt war. Stellvertretend für die zahnärztlichen Körperschaften stellt die bayerische Landeszahnärztekammer ausdrücklich die analoge Berechnungsmöglichkeit fest; die anerkannten zahnärztlichen Kommentare schließen sich dieser Ansicht an. Die vorliegende Berechnung der „Full-Mouth-Disinfection“ ist daher in fachlicher wie auch gebührenrechtlicher Hinsicht völlig korrekt.

 

 

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