Rechtstipp März 2009 Analoge Berechenbarkeit von präprothetischen Aufbauten

Analoge Berechenbarkeit von präprothetischen Aufbauten

Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 11.07.2007, Az. 29 C 2147/03-21

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin behauptet, sämtliche abgerechneten Positionen seien einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung zuzurechnen. Insbesondere sei die von dem Zahnarzt (unstreitig) durchgeführte und unter Ziffer a214 GOZ abgerechnete Tätigkeit, das Präparieren einer Kavität und Füllen mit Metallfolie im Wege einer dentinadhäsiven Aufbauschichtung mit keramischer Masse, nicht mit den von GOZ 218 erfassten Tätigkeiten vergleichbar, sondern, da die Technik erst nach 1988 entwickelt wurde, nach § 6 Abs. 2 GOZ allein über eine analoge Anwendung der Ziffer 214 abzurechnen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die analog angesetzte Ziffer 214 nur für eine abschließende Versorgung in Ansatz gebracht werden könne. Da die Füllung lediglich als Langzeitprovisorium, also als Vorbereitung für eine Krone, gedient hatte, sei lediglich Ziffer 218 GOZ anzusetzen.

Die Beklagte war nach § 1 MB/KK 1994 zur Erstattung der für die Versorgung mit Füllungen im Wege einer dentinadhäsiven Aufbauschichtung mit keramischer Masse nach Ziffer a214 berechneten Zahnarztkosten verpflichtet. Nach der aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung des Gerichts waren die diesbezüglichen Behandlungsmaßnahmen medizinisch notwendig.

Dabei geht das Gericht von dem inzwischen allgemein anerkannten Begriff der medizinischen Notwendigkeit aus, nach dem eine Behandlungsmaßnahme notwendig ist, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Zeit der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen (vgl. BGH 1979, 1250; OLG Köln, NVersZ 1999, 127 ff.; Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 3. Aufl. 2002, MBKK 1994 § 1 Rn. 42 m.w.N.).

Der Sachverständige hat in seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 12.04.2007 (Bl. 377 ff. d.A.) nachvollziehbar aufgeführt, dass es im vorliegenden Falle für den Erfolg der therapeutischen Maßnahme, nämlich die Einstellung einer neuen Bisslage durch (langzeit-) provisorische Versorgung und die anschließende Beobachtung der Veränderung, entscheidend auf die Bissstabilität der Füllungen über den Beobachtungszeitraum hinweg ankommt, und dass herkömmliche Aufbaufüllungen aus Zahnzement schnellem Verschleiß unterliegen, wohingegen die dentinadhäsiven Aufbaufüllungen nicht nur von der Abriebfestigkeit des Materials her sondern auch aufgrund ihrer festeren Verbundenheit mit dem Zahn eine wesentlich höhere Dimensionsstabilität aufweisen.

Diese Ausführungen lassen die Schlussfolgerung des Sachverständigen überzeugend erscheinen, dass das Behandlungsziel mit dem Einsatz herkömmlicher Aufbaufüllungen gefährdet gewesen wäre, so dass der Einsatz dentinadhäsiver Aufbaufüllungen, obwohl es sich um keine endgültige Versorgung handelt, als medizinisch notwendige Behandlung zu bewerten ist.

Diese Behandlung war gemäß § 6 Abs. 2 durch eine analoge Bewertung nach Ziffer 214 GOZ abzurechnen, und nicht, wie die Beklagte meint, lediglich nach Ziffer 218 GOZ. In seinem ersten Gutachten zur gebührenrechtlichen Bewertung führt der Sachverständige aus, dass die zahntechnischen Arbeiten für eine dentinadhäsive Aufbaufüllung durch chemische Vorbereitung der Zahnsubstanz sowie schrittweises Einbringen des Füllmaterials gegenüber herkömmlichen Aufbaufüllungen, die in einem Zug eingebracht werden, wesentlich aufwendiger und darüber hinaus die verwendeten Materialien bei der dentinadhäsiven Aufbauschichtung wesentlich teurer sind als bei den von Ziffer 218 GOZ erfassten herkömmlichen Aufbaufüllungen.

Es ist daher nachvollziehbar, dass der Sachverständige zu dem Ergebnis kommt, dass Arbeits- und Materialaufwand einer dentinadhäsiven Aufbaufüllung der nach Ziffer 214 GOZ zu berechnenden Maßnahme eher entspricht als einer solchen nach Ziffer 218 GOZ. Da die Praxisreife des Verfahrens der dentinadhäsiven Aufbaufüllung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GOZ – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – nicht gegeben war, ist die gebührenrechtliche Wertung des Sachverständigen, dass diese mit der Leistung in Ziffer 218 GOZ nicht vergleichbare Behandlung gemäß § 6 Abs. 2 GOZ durch analoge Heranziehung einer gleichwertigen Gebührenziffer, hier der Ziffer 214, abzurechnen ist, ebenfalls in sich schlüssig und nachvollziehbar

 

 

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