Rechtstipp Mai 2009 – Berechnung endodontischer Einmal-Instrumente

Berechnung endodontischer Einmal-Instrumente weiterhin möglich – oder nicht ?

Neue positive Urteile ergangen.

Endodontische Instrumente, nur einmal verwendet, sind sehr teuer. Kann man sie trotz oder gerade wegen des BGH-Urteils bezüglich der Implantatfräsen berechnen ? Dazu neue Urteile.

Das Urteil des BGH zur Berechnung der Implantatfräsen ist auf dem Tisch – bei Juradent bereits veröffentlicht. Das Gericht argumentierte, dass das Material für eine Behandlung fast so teuer wie die Behandlung selbst ist – von daher gesehen wurde eine Regelungslücke in der GOZ erkannt. Die Frage ist nur: Gilt das Urteil ausschließlich für Implantatfräsen oder für sämtliche Materialien, welche das Kriterium „teurer als 75% des 2,3 fachen Steigerungssatzes“ erfüllen ? Die Juristen und die Zahnärztekammern sagen „gilt für sämtliche Materialien“, die Versicherungen sagten bisher „Nein“. Dazu gibt allerdings neu bestätigende Urteile. Die Berechnung des BGH hängt nicht an dem speziell verwendeten Instrument. Ausschlaggebend ist nicht das Instrument im Einzelfall, sondern die vom BGH durchgeführte Berechnung, welche selbstverständlich allgemein gültig und auf vergleichbare Fälle übertragbar ist. Daher sollten nur einmal verwendete endodontische Instrumente zuzüglich des außerdem verbrauchten Materials (Papierspitzen, Guttapercha, Sealer, Cofferdam, Handfeilen etc.) berechnet werden, wenn die 75%-Grenze überschritten wird. Dies wurde vom Landgericht Hagen in einem Vergleich ausdrücklich bestätigt (30.10 2007, 9 O 102/06). Der Sachverständige hatte die Feilen als Einmalinstrumente qualifiziert, das Gericht schloss sich der Argumentation des BGH an. Weitere bestätigendes Entscheidungen: Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (30.11. 2007,714 C 331/05) AG Hagen (15.2. 2006,140 C 457/04) und AG Bielefeld (22.6 2006, 5 C 898/04). Ungeachtet dessen ist die Vorab-Information an den Patienten über eine eventuelle Nicht-Erstattung durch die PKV und Beihilfe empfehlenswert. Der aufgeklärte GKV-Patient wird eher selten protestieren, da er ohnehin nichts erstattet bekommt; der PKV-Patient erwartet eine Erstattung, erst recht der Beihilfe-Patient. Sinnvoll ist vor allem die Honorarvereinbarung nach Paragraph 2 Abs. 2 GOZ, bei der das Material in das frei zu ermittelnde Honorar eingerechnet wird. Man kann den Patienten natürlich auch fragen: „Möchten Sie neue oder gebrauchte Feilen? Die gebrauchten sind umsonst, brechen aber schneller. Die neuen Feilen sind besser, müssen allerdings bezahlt werden“. Der nachfolgende Textbaustein kann als Grundlage für ein Schreiben an den Patienten oder auch an die Versicherungen verwendet werden.

Textbaustein Letzten Absatz ggf. weglassen

Berechnung endodontischer Instrumente

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (27. 5. 2004, III ZR 264/03) können nur noch Materialien berechnet werden, welche entweder in der Gebührenordnung ausdrücklich aufgeführt sind oder welche teurer sind als 75% bis 2,3 fachen Steigerungssatzes der GOZ. Beispielhaft hierfür wurden Einmalfräsen für die Implantologie im Urteil genannt. Im vorliegenden Behandlungsfall wurden sehr teure rotierende Nickel-Titan-Feilen als Einmalinstrumente verwendet, dazu kamen Kosten für diverse Materialien (Papierspitzen, Guttapercha, Sealer, Cofferdam, Handfeilen etc). Die zugehörigen Materialkosten sind in der Liquidation ausgewiesen. Die Kosten hierfür liegen oberhalb des vom Bundesgerichtshof genannten Satzes und sind deshalb berechungsfähig. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass eine Honorarvereinbarung abgeschlossen wurde. Die Ansicht von Kostenerstattern, dass nach dem BGH-Urteil nur teure Implantatfräsen zu erstatten seinen, wurde inzwischen von mehreren Gerichten zurückgewiesen. So wurde vom Landgericht Hagen in einem Vergleich die Kostenübernahme ausdrücklich bestätigt (30.10 2007, 9 O 102/06). Der Sachverständige hatte die Feilen als Einmalinstrumente qualifiziert, das Gericht schloss sich der Argumentation des BGH an. Weitere bejahende Entscheidungen: Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (30.11. 2007, 714 C 331/05) AG Hagen (15.2. 2006,140 C 457/04) und AG Bielefeld (22.6 2006, 5 C 898/04). Damit sind vorliegend diese Materialien korrekt berechnet worden.

****** Nachfolgendes bei Bedarf weglassen

Hinzuweisen ist überdies darauf, dass nur neue Feilen eine ausreichende Sicherheit vor einer Fraktur bieten. Und dass nach internationalen Studien auch sehr umfangreiche Reinigung- und Sterilisationsmaßnahmen bei endodontischen Feilen nicht mit letzter Sicherheit eine völlige Freiheit von Keimen und Gewebsresten bieten. Auch dies ist ein Grund, warum wir nur neue Instrumente verwenden.

 

 

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