Rechtstipp Mai 2013 BSG: Gebührenerhebung für erfolglos durchgeführtes Widerspruchsverfahren durch K(Z)V zulässig

BSG: Gebührenerhebung für erfolglos durchgeführtes Widerspruchsverfahren durch K(Z)V zulässig

Sind die K(Z)Ven berechtigt für im Rahmen von Widerspruchsverfahren Gebühren zu erheben? Das BSG sagt JA, und weißt die Klage einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe endgültig ab (BSG, Urt. v. 06.02.2013, B 6 KA 13/12).

Die Klägerin hatte gegen einen Honorarbescheid Widerspruch eingelegt, den die beklagte Kassenärztliche Vereinigung zurückwies. Der Verfügungssatz zu II lautete: „Für dieses Widerspruchsverfahren wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro festgesetzt.“ Zur Begründung bezog sich die KV auf ihre Gebührenordnung, die für erfolglose Widerspruchsverfahren Gebühren in dieser Höhe vorsieht.

Gegen diese Gebührenfestsetzung hat die Klägerin bei dem SG München erfolglos Klage erhoben, auch das Das LSG hatte die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde nunmehr auch in der Revisionsinstanz durch das BSG bestätigt. Nach Ansicht des BSG sind die K(Z)Ven berechtigt, für Widerspruchsverfahren Gebühren zu erheben, soweit diese nicht erfolgreich sind. Zwar werden nach § 64 SGB X für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch keine Gebühren und Auslagen erhoben, gleichwohl sei die Auferlegung von Kosten in begrenztem Umfang für den Fall eines erfolglosen Widerspruchs durch § 64 SGB X nicht gänzlich ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage für die hier streitige Kostenregelung für das Widerspruchsverfahren ist § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Danach muss die Satzung der KV insbesondere Bestimmungen über Aufbringung und Verwaltung der Mittel enthalten. In dieser Regelung sieht der Senat in ständiger Rechtsprechung die Ermächtigungsgrundlage für Vorschriften über die „Festsetzung von Verwaltungskosten“ (vgl zuletzt SozR 4-2500 § 81 Nr. 4 RdNr 13; aaO § 81 Nr 3 RdNr 15; SozR 3-2500 § 81 Nr. 5 S 12 noch zu § 368m RVO, aber mit Hinweis auf § 81 Abs 1 SGB V). Da die Vorschrift keine näheren Vorgaben für die Ausgestaltung der Erhebung von Beiträgen durch die KVen macht, sind Art und Weise der Einnahmenerhebung dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers überlassen, der dabei die allgemeinen Grundsätze des Beitragsrechts sowie den Gleichheitssatz zu beachten hat (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 13).

Der Umstand, dass jeder Vertragsarzt mit seinem Verwaltungskostenbeitrag die allgemeine Tätigkeit der KV bereits finanziert, schließe nicht aus, dass für besondere Tätigkeiten, die vom Vertragsarzt veranlasst werden und erhöhten Aufwand und Kosten verursachen, Gebühren erhoben werden. Aus der allgemeinen Finanzierungsregelung des § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V könne vielmehr auch die Berechtigung zur Erhebung von Gebühren abgeleitet werden.

Dr. Robert Kazemi

 

 

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