Rechtstipp September 2008 Retrograde endodontische Behandlung bei einer WSR
Retrograde endodontische Behandlung bei einer WSR
Kanalaufbereitung und Wurzelfüllung zusätzlich berechenbar ?
Auch ein Dauerthema: Berechnung von Kanalaufbereitung und Wurzelfüllung zusätzlich zur Resektion. Oder passt nur GOZ 205 (einflächige Füllung) ? Oder vielleicht die Analogie ?
Allgemeine Informationen
Die retrograde Aufbereitung und Füllung eines Wurzelkanals im Rahmen einer WSR entsprechen im Leistungsinhalt den GOZ-Positionen 241 und 244.
Voraussetzung dafür ist, dass der Kanal tatsächlich ein Stück aufbereitet wurde – was mit modernen Ultraschall-Systemen auf relativ große Tiefe möglich ist; die nachfolgende Füllung entspricht dann auch einer Wurzelfüllung.
Dies ist auch die einhellige Ansicht von Zahnärztekammern und Kommentaren.
So die GOZ-Fibel Bayern:
„Auch die „retrograde“ Wurzelfüllung wird nach der Position 244 GOZ berechnet. Zusätzlich wird – sofern der Leistungsinhalt erbracht ist – auch die vorher notwendige retrograde Wurzelkanalaufbereitung nach 241 GOZ berechnet. (Beide sind selbständige Leistungen und unabhängig von einer orthograden Wurzelbehandlung). Berechenbar je Wurzelkanal. Zusätzlich werden die notwendigen Leistungen der Wurzelspitzenresektion (je Wurzelspitze) angesetzt. Bei konfektionierten apikalen Stiftsystemen fallen darüber hinaus Materialkosten an.“
Der gerichtsrelevante Kommentar Liebold/Raff/Wissing dazu:
„Wurzelkanalaufbereitung und Wurzelkanalfüllung stellen, gleichgültig, ob vor oder während der Resektion durchgeführt, eine selbstständige Leistung dar und sind somit nach den GOZ-Nrn. 241 und 244 berechenbar. Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind gesondert berechnungsfähig.“
Unterschied: Retrograde Wurzelfüllung – retrograder Verschluss
Wenn keine retrograde Kanalaufbereitung erfolgt, kann alternativ auch eine „retrograde Füllung“ gelegt und berechnet werden. Dazu Liebold/Raff/Wissing:
Es ist also zwischen einer retrograden Wurzelkanalaufbereitung plus einer retrograden Wurzelfüllung und zwischen einem retrograden Verschluss (Abdichtung ohne weitere Behandlungsmaßnahmen am Wurzelkanal) zu unterscheiden. Diese Leistung entspricht dem Legen einer einflächigen Füllung (GOZ-Nr. 205).
Hinweise:
1. Wird zur retrograden Wurzelfüllung oder auch zur Abdichtung sehr teures Material verwendet (z.B. MTA), so kann dieses nach BGH berechnet werden, wenn die Kosten 75% des 2,3 fachen Steigerungssatzes übersteigen. Alternativ kann das Material auf einem Eigenlaborbeleg berechnet werden.
2. Eine analoge Berechnung scheidet aus, da auch bereits früher retrograde Wurzelfüllungen beziehungsweise apikale Verschlüsse gelegt wurden; eine Honorarvereinbarung ist natürlich möglich.
3. Die Leistungen gelten je Wurzelspitze.
4. Bei entsprechender Indikation ist die Kombination retrograde Wurzelfüllung (244) plus anschließende Deckfüllung (205) denkbar; ein erläuternder Hinweis in der Liquidation ist sinnvoll. Eine Einschränkung von Seiten der Versicherung muss von dieser dargelegt werden, einschließlich des Namens des beratenden Zahnarztes.
In der Anlage ein Textbaustein für die Korrespondenz. Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Textbaustein für den Patienten
***** Nichtzutreffendes streichen
***** Hinweis: Es handelt sich beim Zahn ____ um insgesamt ____ Wurzelkanäle
__________________________________________________________________
Die retrograde Aufbereitung und Füllung eines Wurzelkanals im Rahmen einer WSR
Im Rahmen der geplanten/durchgeführten chirurgischen Wurzelspitzenresektion wurden eine retrograde Kanalaufbereitung (von der Wurzelspitze aus) und eine Wurzelfüllung durchgeführt.
Ziel dieser Behandlung ist es, den Wurzelkanal zum umgebenden Knochen hin hermetisch abzudichten, um eine ungestörte Heilung und damit den Erhalt des Zahnes zu ermöglichen.
Dabei wurde der Kanal von apikal erneut ein Stück in die Tiefe aufbereitet und erweitert; damit ist sichergestellt, dass die auf konservativem Wege nicht erreichbaren Kanalabschnitte versorgt werden können. Der neu geschaffene Wurzelkanal wurde dann mit einem speziellen Material gefüllt und verschlossen.
Dies sind nach dem Wortlaut der GOZ separate Leistungen und keinesfalls Bestandteil der Wurzelspitzenresektion. Sie wurden mit den GOZ-Positionen 241 (Kanalaufbereitung) und 244 (Wurzelfüllung) berechnet, deren Leistungsbeschreibung in der Gebührenordnung mit der durchgeführten Behandlung übereinstimmen. Sie sind überdies weit umfänglicher als ein einfacher Verschluss der Wurzelspitze mittels einer Füllung.
Entgegenlautende Ansichten von Kostenerstattern ist von Zahnärztekammern und anerkannten Kommentaren vielfältig widersprochen.
Beispielhaft die GOZ-Fibel der Zahnärztekammer Bayern: „Auch die „retrograde“ Wurzelfüllung wird nach der Position 244 GOZ berechnet. Zusätzlich wird – sofern der Leistungsinhalt erbracht ist – auch die vorher notwendige retrograde Wurzelkanalaufbereitung nach 241 GOZ berechnet.“
Der gerichtsrelevante Kommentar Liebold/Raff/Wissing dazu: „Wurzelkanalaufbereitung und Wurzelkanalfüllung stellen, gleichgültig, ob vor oder während der Resektion durchgeführt, eine selbstständige Leistung dar und sind somit nach den GOZ-Nrn. 241 und 244 berechenbar.“
***** Für die Wurzelfüllung wurde ein sehr teures Material verwandt (siehe Materialnachweis in der Liquidation). Der Preis übersteigt das 2.3fache GOZ-Honorar der Pos. 241; das Material ist nach BGH (Urteil vom 27. 5. 2004, III ZR 264/03) damit berechungsfähig.
Die vorgenommene Berechnung ist damit gebührenrechtlich korrekt
____________________________________________________________________________
***** Die retrograde Füllung eines Wurzelkanals im Rahmen einer WSR
Im Rahmen der geplanten/durchgeführten chirurgischen Wurzelspitzenresektion wurde nach Abtragen der Wurzelspitze eine kleine Kavität in den Wurzelkanal präpariert und diese in einem speziellen Verfahren mittels eines besonderen Materials verschlossen.
Vorliegend hat der Kostenerstatter diese Berechnungsfähigkeit verneint mit dem Hinweis,
***** die Leistung sei im Honorar der Wurzelspitzenresektion enthalten.
***** das Material könne nicht separat berechnet werden.
Dies ist nach dem Wortlaut der GOZ eine separate Leistungen und keinesfalls Bestandteil der Wurzelspitzenresektion.
Das ist auch die einhellige Ansicht von Zahnärztekammern und Kommentaren; auch im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung ist eine retrograde Füllung zusätzlich zu Wurzelspitzenresektion berechenbar.
Dazu der gerichtsrelevante Kommentar von Liebold/Raff/Wissing: „Wenn keine retrograde Kanalaufbereitung erfolgt, kann alternativ auch eine „retrograde Füllung“ gelegt und berechnet werden. Diese Leistung entspricht dem Legen einer einflächigen Füllung (GOZ-Nr. 205).“
***** Für die Wurzelfüllung wurde ein sehr teures Material verwandt (siehe Materialnachweis in der Liquidation). Der Preis übersteigt das 2.3fache GOZ-Honorar der Pos. 241. das Material ist nach BGH (Urteil vom 27. 5. 2004, III ZR 264/03) zu Recht berechungsfähig.
Die vorgenommene Berechnung ist damit gebührenrechtlich korrekt.
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!