Treffen Sie eine abweichende Vereinbarung mit JEDEM Patienten

Treffen Sie eine abweichende Vereinbarung mit JEDEM Patienten!

Wenn Sie nicht dauernd im Hinterkopf rechnen wollen, und wenn Sie nicht zum Verkäufer hoch bewerteter Leistungen werden wollen, dann müssen Sie schnell damit beginnen, mit allen Patienten abweichende Vereinbarungen zu treffen.

Seit 1988 wurden viele Honorare überhaupt nicht angehoben, die Inflation und Kostensteigerung betrug aber mehr als 60 %. Neue Geräte (z.B. Thermodesinfektoren) und neue verpflichtende Verfahren, wie QM, Validierungen, Elektrikerprüfungen, etc. haben zusätzlich zu einer Erhöhung der Praxiskosten geführt.

Bisher wird das durch weniger Einkommen für die Zahnarztfamilien, durch Kurzhalten des Personals, durch Vermeiden von Investitionen und leider auch bisweilen durch Verkaufen nicht notwendiger Leistungen oder durch Kürzung der Zeitvorgaben für die Prophylaxehelferin und Fließbandarbeit ausgeglichen. All dies macht Zahnmedizin nur schlechter.

Ändern Sie das – heute!

Der Verordnungsgeber hat unserer Ansicht nach

  • viele Jahrzehnte seine Pflicht versäumt, die Gebühren an die Inflation anzupassen
  • versäumt, seinen Dienstbefohlenen (Beihilfeberechtigten) eine weiter entwickelte Medizin zu bezahlen;
  • versäumt, den Privatversicherten, die durchschnittlich alle 12 Jahre mit einer Verdoppelung ihrer Versicherungsprämie rechnen müssen, auch eine entsprechend erhöhte Erstattung zu sichern,
  • versäumt, den hunderttausenden von Beschäftigten in zahnmedizinischen Praxen überhaupt eine Gehaltserhöhung zuzugestehen, statt dessen wurde sogar noch gekürzt.

Aus: https://www.zahnarztrechnung.info/index.php

Ergänzung d. Redakteurs: Schauen Sie ruhig mal auf die Webseite, zahlreiche nützliche Hinweise zu vielen ZA-Themen, auch Arbeitsanweisung zum Thema Analogie.

Auch die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat auf der Webseite zahlreiche Tipps für den Praxisalltag, guggst Du: https://www.zahnaerzte-wl.de/praxisteam/abrechnung.html

 

aus anderer Quelle:

Die 10 Vorteile von Vereinbarungen nach § 2 auf einen Blick

Vorteil 1:

Vereinbarungen nach § 2 ermöglichen Ihnen ein sicheres und wirtschaftlich kalkulierbares Honorar in allen Leistungsbereichen.

Die Vorgaben der GOZ haben mit der Kostenstruktur in Ihrer Praxis nichts zu tun. Ebenso wenig mit der speziellen Ausführung der Arbeit, und nur sehr ungefähr und – oft von den Erstattern bestritten – mit dem Schwierigkeitsgrad.

Mit der Vereinbarung legen Sie selbst den Preis fest, der Ihnen eine angemessene Vergütung für Ihre Leistungen entsprechend Ihrem persönlichen Qualitätsanspruch sichert.

Vorteil 2:

Vereinbarungen nach § 2 machen Ihre Rechnung unangreifbar.

Versicherer verlieren sehr schnell das Interesse an Auseinandersetzungen um eine Rechnung, wenn sie sehen, dass diese auf § 2 fußt. Zahnarzt und Patient haben einen gültigen Vertrag geschlossen. Die Begründungen sind nur für die Erstattung von Bedeutung. Auch die Notwendigkeit der Behandlung ist durch Unterschrift von dem Patienten anerkannt. Das erschwert zumindest die Unterstellung, es habe sich um Verlangensleistungen gehandelt. Zudem hat der Patient unterschrieben, dass „eine Erstattung nicht in vollem Umfang gewährleistet ist“. Er weiß also, dass ein Eigenanteil auf ihn zukommt.

Vorteil 3:

Vereinbarungen nach § 2 befreien Sie von dem Schreibkram zur Rechtfertigung Ihrer Rechnungen.

Wo nichts anzugreifen ist, entfällt auch der Briefwechsel. Wie viele Stunden haben wir mit der Beantwortung von Beihilfeschreiben verloren, die ein Sachbearbeiter aus Dutzenden von Textbausteinen zusammengeschustert hatte?

Vorteil 4:

Vereinbarungen nach § 2 entlasten Sie von der Begründungspflicht.

Begründungen liefern wir ab sofort nur noch zu Erstattungszwecken. Sie sind nicht mehr Grundlage der Rechnung zur Rechtfertigung von Faktor und Rechnungshöhe. Und wenn keine besondere Schwierigkeit vorlag, müssen wir natürlich auch keine angeben.

Vorteil 5:

Vereinbarungen nach § 2 ersparen Ihnen teilweise die Pflicht zur Erläuterung.

…nur teilweise, aber immerhin. Wo keine Begründung nötig ist, muss auch keine erläutert werden. Zumal das Interesse an diesen Erläuterungen auch deutlich nachlässt, wenn damit nicht die Erwartung verbunden ist, dass die Rechnung eventuell nicht voll gültig sein könnte, wenn der Zahnarzt nicht in der Lage ist, den Sachbearbeiter der Beihilfe/PKV zu überzeugen. Der Zahnarzt ist endlich raus aus der Rolle des Interessenvertreters des Patienten gegenüber seiner Krankenkasse.

Vorteil 6:

Die PKV ist bei Verweigerung der Erstattung einfach ein schlechter Dienstleister und kann nicht mehr dem Zahnarzt die Schuld zuschieben.

Wir sind in den Augen unserer Patienten nicht mehr schuld, dass die Versicherungen ihr Versprechen einer Rundum-Vollkasko-Absicherung nicht halten. Jetzt heißt es: Die Versicherung erstattet schlecht. Nicht mehr: Der Zahnarzt rechnet falsch ab.

Vorteil 7:

Vereinbarungen nach § 2 ermöglichen Ihren Patienten die präzise Ermittlung ihres Eigenanteils.

Ihre Patienten können dank genauer Kostenvorhersagen auch von ihren PKVen eine genaue Erstattungsvorhersage verlangen. Dazu sind sie laut BGH verpflichtet (BGH 08.02.2006, Az.: IV ZR 131/05 & 22.10.1987, Az.: IV ZR 213/91). Aus der Erstattungszusage ergibt sich für die Patienten auch der jeweilige Eigenanteil. Leider sind die Beihilfen im Gegensatz zur PKV (noch) nicht verpflichtet, anhand des Kostenvoranschlages die Erstattung genau zu berechnen. Hierzu gibt es noch kein Grundsatzurteil. Aber daran werden wir arbeiten.

Vorteil 8:

Bei Vereinbarungen nach § 2 überschreiten die Rechnungen nicht die Kostenvoranschläge.

Die Patienten werden in den Rechnungen nicht überrascht von Steigerungssätzen, die höher sind als in den Kostenvoranschlägen: KV und Rechnung sind weitgehend identisch. Und wer sich seine Patienten gewogen halten will, kann den KV so steuern, dass die Rechnungssumme hinterher etwas darunter liegt. Dann wird der Patient auch nach dem Bezahlen der Rechnung noch zufrieden sein!

Vorteil 9:

Mit Vereinbarungen nach § 2 können wir § 12 aushebeln.

Gem. § 12 soll in ein paar Jahren geprüft werden, ob wir Zahnärzte tatsächlich im Durchschnitt 2,3fache Sätze berechnen. Da sich § 12 auf § 5 bezieht (Bemessen nach Schwierigkeit etc.), läuft er ins Leere, wenn eine Vereinbarung über abweichende Gebührenhöhe nach § 2 getroffen wird.

Noch schlimmer: Durch das ab Mitte des Jahres vorgeschriebene maschinenlesbare Rechnungsformular werden die PKVen in der Lage sein, Statistiken über das Abrechnungsverhalten einzelner Zahnärzte zu erstellen. Und dann können sie kontrollieren, ob dieser Zahnarzt tatsächlich im Schnitt 2,3fach abrechnet. Wenn die Rechnungen nach § 5 geschrieben wurden, gehen dem Kollegen früher oder später die Argumente aus. Es können einfach auf die Dauer nicht alle Kronen überdurchschnittlich schwierig sein.

Vorteil 10:

Mit Vereinbarungen nach § 2 sparen wir Zeit.

Kalkulieren und Vereinbaren kosten viel weniger Zeit als Begründen und Bearbeiten von Reklamationen. Das weiß ich aus eigener Erfahrung: Seit 5 Jahren ist jeder Kostenvoranschlag, der meine Praxis verlässt, eine Freie Vereinbarung. Egal, ob für Privat oder Kasse, ob für Sätze über oder unter 3,5. Das Schreiben der Rechnungen geht sehr schnell, denn es sind in der Regel Kopien der Kostenvoranschläge. Deren genaue Planung entstresst auch den Behandlungsablauf, weil weniger improvisiert werden muss und die nötigen Zeiten auch tatsächlich reserviert sind.

FAZIT:

Mit Vereinbarungen nach § 2 bekommen Sie ein faires Honorar, haben zufriedenere Patienten und müssen weniger Zeit mit Schreibkram vergeuden, für den Sie nicht honoriert werden.

Kostenerstattung: Musterschreiben zur Forderung, den Faktor einer Vergütungs-vereinbarung zu begründen

IWW Institut für Wirtschaftspublizistik

Immer wieder verlangen private Kostenerstatter, den Steigerungsfaktor einer mit einem Patienten getroffenen abweichenden Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ individuell zu begründen. Zur Rechtfertigung dieser Aufforderung wird häufig angeführt, aus den Unterlagen des Versicherten sei „kein besonders schwerwiegendes Krankheitsbild zu erkennen, das eine Überschreitung des üblichen Gebührenrahmens rechtfertige“, oder es wird behauptet, die Auskunftserteilung ergebe sich als „Nebenpflicht aus dem mit dem Patienten abgeschlossenen Behandlungsvertrag“.

Im Folgenden stellen wir Ihnen zu diesem Thema ein aktualisiertes Musterschreiben vor, das Ihnen Argumentationshilfen bietet, ein solches Ansinnen entweder kategorisch abzulehnen oder sich allenfalls gegen eine entsprechende Vergütung zur Auskunftserteilung bereit zu erklären.

Musterschreiben

(Anmerkung des Redakteurs: Nachfolgend der veröffentliche Text im Original. Es hat sich jedoch in der Praxis als sehr sinnvoll erwiesen, NIE direkt mit den Kosten-erstattern zu kommunizieren, sondern den Schriftverkehr NUR mit dem Patienten zu führen, also Text individuell anpassen!)

Sehr geehrte(r) Frau/Herr,

Ihr Verlangen, den in der mit meinem Patienten ….. getroffenen abweichenden Vereinbarung festgesetzten Multiplikationsfaktor kostenfrei näher zu begründen, ist nicht nachvollziehbar. Aus § 2 GOZ kann eine derartige Begründungspflicht nicht abgeleitet werden, vielmehr erfüllt allein schon die Tatsache, dass eine mit der Formulierung „… gemäß Vereinbarung nach § 2 GOZ“ versehene Vergütungsvereinbarung rechtswirksam zu Stande gekommen ist, die in § 10 Abs. 3 geforderte schriftliche Begründungs­pflicht bei Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes.

Laut § 2 GOZ muss eine freie Vereinbarung der Gebührenhöhe zwischen Zahnarzt und Patient hinsichtlich ihrer Abfassung lediglich zwei Kriterien erfüllen: Zum einen muss sie vor Erbringung der Leistung schriftlich getroffen werden, zum anderen muss sie die Feststellung enthalten, dass eine Übernahme der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen – und damit auch eine eventuelle Begründung für den vereinbarten Steigerungsfaktor – sind auf diesem Schriftstück nicht nur überflüssig, sondern laut § 2 Abs. 2 GOZ sogar explizit untersagt! Das bedeutet, dass ein Satz zur Begründung der vereinbarten Gebührenhöhe die gesamte Vereinbarung unwirksam machen würde.

Hierzu heißt es in der GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer, in der die bei der Abfassung einer abweichenden Vereinbarung unbedingt zu beachtenden formalen Vorschriften der Reihe nach aufgelistet werden: „Keine weiteren Erklärungen! Keine Begründungen (nicht erforderlich und auf der Vereinbarung nicht zulässig)! Jeder weitere Text (auch separates Merkblatt) kann die Wirksamkeit gefährden (Ablenkung)!“

Weder ist aus § 2 GOZ das Recht irgendeiner Instanz abzuleiten, zu überprüfen, ob es sich bei dem betroffenen Patienten um ein besonders schwer wiegendes Krankheitsbild handelt, noch ergibt sich daraus eine Nebenpflicht zur Auskunftserteilung. Vielmehr stellt eine abweichende Vereinbarung nichts anderes als einen privatrechtlichen Vertrag dar, mit dem eine Vergütungshöhe außerhalb des Gebührenrahmens gemäß § 5 GOZ festgelegt wird. Sie ist also immer dann erforderlich, wenn Leistungen unterhalb des einfachen oder – weitaus häufiger – oberhalb des 3,5fachen Steigerungssatzes liquidiert werden sollen.

In der Vergangenheit haben sich wiederholt Gerichte mit dieser Thematik beschäftigt und sind ebenfalls zu dem Schluss gekommen, dass eine Begründung im Zusammenhang mit einer abweichenden Vereinbarung nicht erforderlich ist, da die GOZ eine solche weder verlangt noch überhaupt vorsieht. So stellt das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 8. Januar 2004 (Az: 3 O 535/03) eindeutig fest: „Bei einem bestehenden Honorarvertrag bedarf es keiner Begründung für die Überschreitung der Gebührenrahmensätze im Sinne des § 5 (2).“

Und in seinem Urteil vom 20. Oktober 2004 (Az: 3 O 218/04) kommt dasselbe Gericht zu folgendem Schluss: „Die in § 10 GOZ vorgesehene Begründung für die Überschreitung des 2,3fachen Steigerungssatzes ist nicht notwendig, wenn der Steigerungssatz in einer Honorarvereinbarung von den Parteien einvernehmlich festgelegt worden ist. Der Begründungszwang dient der Nachprüfung des Ermessens, das der Zahnarzt bei der Bemessung des Steigerungssatzes innerhalb des Gebührenrahmens auszuüben hat. Fehlt es – wie im Fall der einvernehmlichen Festlegung des Steigerungssatzes – an einer Ermessensausübung, bedarf es keiner Begründung für Überschreitungen des 2,3fachen Satzes. Sie könnte ohnehin nur in einem formelhaften Verweis auf die geschlossene Honorarvereinbarung bestehen. Ist nämlich eine Honorarvereinbarung getroffen, ist allein diese und nicht die in § 5 (2) genannten Bemessungskriterien Rechtfertigung für die Überschreitung des 2,3fachen Steigerungssatzes.“

Die Forderung nach einer Begründung für den mit meinem Patienten vereinbarten Gebührensatz entbehrt somit jeglicher Grundlage. Gleichwohl bin ich gegebenenfalls zu einer ausführlichen Erläuterung bereit, allerdings nur gegen eine angemessene Honorierung gemäß § 612 BGB. Sobald mir Ihre Einverständniserklärung vorliegt, mir meinen mit der Bearbeitung Ihrer Anfrage verbundenen Zeitaufwand mit einem Betrag von …… Euro zu vergüten, werde ich Ihnen gegenüber den in der abweichenden Vereinbarung festgelegten und vom Patienten nach eingehender Aufklärung akzeptierten Multiplikationsfaktor schriftlich begründen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Die Höhe der Vergütung einer abweichenden Vereinbarung    Unterhalb, innerhalb oder oberhalb des Gebührenrahmens?

Der neu gefasste § 2 Absatz 1 stellt klar dass eine abweichende Vereinbarung nur über die Höhe der Vergütung – und damit über den Steigerungssatz – möglich ist.

Grundsätzlich sind daher ausgeschlossen:

  • die Vereinbarung eines Pauschalhonorars
  • die Abdingung des Gebührenrahmens
  • die Vereinbarung eines abweichenden Punktwertes oder einer abweichenden Punktzahl
  • Röntgen-Leistungen (Vorschriften der GOÄ).

Zur Höhe der Vergütung stellt die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (Stand 06/2009) fest:

„Soweit ein bestimmter Steigerungssatz vereinbart wird, kann dies völlig unabhängig vom Gebührenrahmen und den Bemessungskriterien des § 5 GOZ erfolgen. Es kann somit ein Steigerungssatz in beliebiger Höhe vereinbart werden; dieser kann unterhalb, innerhalb oder oberhalb des Gebührenrahmens des § 5 GOZ liegen. Eine abweichende Vereinbarung kann mithin auch zwischen dem 2,3fachen und dem 3,5fachen Satz getroffen werden. Solche Vereinbarungen sind ihrer Höhe nach grundsätzlich nicht limitiert. Eine Grenze wird jedoch durch das zahnärztliche Standesrecht gezogen, das überhöhte Vergütungsforderungen verbietet. Vor der Honorarvereinbarung sollte der Zahnarzt überlegen, welche Gebühren-spanne für die einzelnen Leistungen erforderlich sein wird.

Die Gebührenspanne ist in freier Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient auszuhandeln. Die Vereinbarung ist dabei nicht an besondere Gründe wie Schwierigkeit, erhöhter Zeitaufwand oder Umstände der Ausführung gebunden.“

Vor diesem Hintergrund ist eine abweichende Vereinbarung nicht erst dann gegeben, wenn der 3,5fache Steigerungsfaktor überschritten werden soll. In § 5 Abs. 2 GOZ ist eindeutig festgelegt, dass innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen sind. Insoweit wird bereits mit einer Vorabfestlegung eines bestimmten Steigerungssatzes zwischen 1,0 und 3,5 von den Grundsätzen der Gebührenordnung abgewichen und die Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 außer Kraft gesetzt.

Eine abweichende Honorarvereinbarungen kann beispielsweise bei besonders schwierigem Krankheitsbild (z. B. nach vorausgegangenen unzulänglichen Behandlungen) oder durch eine weit überdurchschnittliche Qualität und Präzision der zahnärztlichen Leistung und einem darauf abgestellten Praxisaufwand begründet sein. Außerdem sind Fälle denkbar, in denen der Patient über das notwendige Maß hinaus eine besonders anspruchsvolle Leistung verlangt und dafür eine Vergütung oberhalb des Gebührenrahmens zu zahlen bereit ist.

Insoweit stellt § 2 GOZ gegenüber § 5 GOZ eine Sonderregelung dar, die die Berechnung einer bestimmten Gebühr auch dann zulässt, wenn für sie eine Basis in den Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 GOZ nicht zu finden ist.

Eine Vergütungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ ist im Grunde ein Vertrag, bei dem beide Parteien ein fest vereinbartes Honorar anerkennen.

Der Höhe frei vereinbarter Gebühren sind lediglich durch die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§ 138 BGB, sittenwidriges Verhalten, Wucher) und des Berufsrechts, wonach die Honorarforderung des Zahnarztes angemessen zu sein hat, Grenzen gesetzt.

Von Angelika Enderle, erstellt am 05.02.2011, zuletzt aktualisiert am 26.01.2012

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