Änderung des Patientenrechtegesetzes zum Februar 2026 – Kostenlose Aushändigung der Behandlungsunterlagen an Patientinnen und Patienten
Die Erstaushändigung der Behandlungsunterlagen an den Patienten muss kostenlos erfolgen
Änderung des Patientenrechtegesetzes zum Februar 2026 – kostenlose Aushändigung der Behandlungsunterlagen an Patientinnen und Patienten
Mit Wirkung zum 6. Februar 2026 wurde das Behandlungsvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wesentlich geändert. Die Neuregelung betrifft insbesondere das Recht von Patientinnen und Patienten auf Einsichtnahme in ihre Behandlungsunterlagen. Erstmals ist nun ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass die erste Abschrift der Behandlungsakte unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss. Damit wurde eine bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vorgezeichnete Rechtslage in nationales Recht übernommen.
Die Gesetzesänderung stärkt die Patientenrechte, schafft Rechtssicherheit für Leistungserbringer und harmonisiert das deutsche Behandlungsvertragsrecht mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Rechtslage vor dem 06. Februar 2026
Bis zur Gesetzesänderung regelte § 630g BGB zwar das Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte und auf Erhalt von Kopien, jedoch konnten Ärztinnen, Ärzte und Krankenhäuser für die Anfertigung von Kopien grundsätzlich Kostenerstattung verlangen. Viele Zahnärzte stützten sich dabei auf die Regelungen der Berufsordnungen oder auf den damaligen Wortlaut des § 630g BGB.
Diese nationale Regelung geriet jedoch zunehmend in Konflikt mit dem europäischen Datenschutzrecht. Der Europäische Gerichtshof entschied am 26. Oktober 2023 (Az. C-307/22), dass Patientinnen und Patienten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Gesundheitsdaten haben. Eine Kostenpflicht für die Erstkopie sei mit dem europäischen Recht nicht vereinbar.
In der Praxis führte dies zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Während die DSGVO eine unentgeltliche Erstkopie vorsah, enthielt das nationale Recht noch Regelungen, die Kostenforderungen ermöglichten. Die nun erfolgte Gesetzesänderung beseitigt diesen Widerspruch.
Die Neuregelung des § 630g BGB
Seit dem 6. Februar 2026 lautet § 630g Abs. 1 BGB auszugsweise:
„Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.“
Damit wird gesetzlich klargestellt:
- Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Einsicht in ihre vollständige Behandlungsakte.
- Sie können Abschriften in Papierform oder elektronischer Form verlangen.
- Die erste Abschrift ist kostenfrei bereitzustellen.
- Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Unterlagen zur persönlichen Information, zur Vorbereitung eines Behandlungswechsels oder zur Prüfung möglicher Behandlungsfehler benötigt werden.
Praktische Auswirkungen für Arztpraxen und Krankenhäuser
Die Neuregelung hat erhebliche organisatorische und wirtschaftliche Konsequenzen für Gesundheitsdienstleister.
1. Wegfall von Kopierkosten
Zahnärzte/Zahnärztinnen dürfen für die erstmalige Herausgabe der Behandlungsunterlagen keine Gebühren mehr verlangen. Dies betrifft sowohl Papierkopien als auch elektronische Datensätze.
2. Stärkung der Transparenz
Patientinnen und Patienten erhalten einen niedrigschwelligen Zugang zu ihren Gesundheitsdaten. Dies fördert die informierte Entscheidungsfindung und unterstützt die eigenverantwortliche Mitwirkung am Behandlungsprozess.
3. Anpassung interner Prozesse
Zahnarztpraxen müssen ihre Verwaltungsabläufe überprüfen und sicherstellen, dass Anträge auf Akteneinsicht zeitnah bearbeitet werden. Die Herausgabe der ersten Abschrift darf nicht von einer vorherigen Kostenübernahme abhängig gemacht werden.
Grenzen des Anspruchs
Der Anspruch auf Einsichtnahme ist nicht schrankenlos.
Eine Verweigerung kommt weiterhin in Betracht, wenn:
- erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen,
- Rechte Dritter beeinträchtigt würden oder
- gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen.
Darüber hinaus gilt die Kostenfreiheit grundsätzlich nur für die erste Abschrift. Für weitere Kopien können unter bestimmten Voraussetzungen Kosten erhoben werden.
Bewertung der Gesetzesänderung
Die Neuregelung stellt einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Patientenautonomie dar. Sie beseitigt den bisherigen Widerspruch zwischen nationalem Behandlungsvertragsrecht und europäischem Datenschutzrecht und schafft eine einheitliche Rechtslage. Patientinnen und Patienten können ihre Gesundheitsdaten nun ohne finanzielle Hürden einsehen und nutzen. Gleichzeitig werden Transparenz und Nachvollziehbarkeit medizinischer Behandlungen verbessert.
Für Zahnarztpraxen bedeutet die Gesetzesänderung zwar einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, sie sorgt jedoch auch für mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Auskunfts- und Einsichtsbegehren.
Fazit
Mit der Änderung des § 630g BGB zum 6. Februar 2026 wurde das Patientenrechtegesetz entscheidend der gültigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes angepasst. Die erste Abschrift der Behandlungsakte muss seitdem kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Der Gesetzgeber hat damit die Vorgaben des EuGH und der DSGVO ausdrücklich in deutsches Recht übernommen.
Juradent-ID: 4867
