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Streit in Hessen um Kammerpflicht im Ruhestand
7.650 Ärzte betroffen
Tausende Ärzte in Hessen müssen neuerdings auch dann Mitglied der Landesärztekammer sein, wenn sie längst im Ruhestand sind. Ein Anwalt will dagegen vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Er sieht erhebliche Schwächen in der gesetzlichen Begründung – und erhält Unterstützung von einem ehemaligen Chefarzt.
Ärzte in Hessen müssen seit diesem Jahr auch dann Mitglied der Landesärztekammer sein, wenn sie ihren Beruf längst aufgegeben haben. Die Neuregelung betrifft nach Angaben der Landesärztekammer Hessen (LÄKH) rund 7.650 Mediziner. Während die Kammer die Ausweitung der Pflichtmitgliedschaft verteidigt, bereitet der Rechtsanwalt und Arzt Dr. Alexander von Paleske eine Verfassungsbeschwerde vor. Er will die Regelung vor dem Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen.
Grundlage ist eine Änderung des hessischen Heilberufsgesetzes im Rahmen des Ersten Bürokratieabbaugesetzes vom Dezember 2025. Seither müssen auch approbierte Ärztinnen und Ärzte, die in Hessen wohnen, aber nicht mehr berufstätig sind, der Landesärztekammer angehören. Zuvor konnten sie freiwillige Mitglieder bleiben oder ihre Mitgliedschaft beenden.
Nach Angaben der Kammer sind rund 7.000 bisher freiwillige Mitglieder durch die Neuregelung zu Pflichtmitgliedern geworden. Für sie bleibt der jährliche Beitrag von 75 Euro unverändert. Hinzu kommen etwa 650 Ärzte, die bislang überhaupt keine Kammermitglieder waren. Sie werden nun ebenfalls erfasst, müssen für 2026 allerdings noch keinen Beitrag zahlen.
Anwalt sieht Begründungslücke im Gesetz
Von Paleske hält die neue Pflichtmitgliedschaft für verfassungsrechtlich problematisch. Er hat nach eigenen Angaben die Verfassungsbeschwerde inzwischen grundlegend überarbeitet und will sie in der kommenden Woche einreichen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Ein zentraler Angriffspunkt ist die Begründung des hessischen Gesetzgebers. Dieser habe die Ausweitung der Pflichtmitgliedschaft auf nicht mehr berufstätige Ärzte mit dem Argument des Bürokratieabbaus gerechtfertigt, kritisiert von Paleske. Dass die bisherige freiwillige Mitgliedschaft nicht funktioniert habe oder die ärztliche Versorgung dadurch gefährdet worden sei, werde dagegen nicht dargelegt.
„Selbst wenn eine einheitliche Mitgliederverwaltung oder eine Verwaltungsvereinfachung ein legitimes gesetzgeberisches Ziel darstellt, rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres einen Grundrechtseingriff“, heißt es in der Beschwerde. Nach Ansicht des Anwalts wäre es ein milderes Mittel, Ärzten nach dem endgültigen Ausscheiden aus dem Beruf weiterhin eine freiwillige Kammermitgliedschaft zu ermöglichen. Er verweist dabei auf andere Bundesländer, darunter Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Bremen und Hamburg, in denen nach seiner Darstellung entsprechende Regelungen bestehen.
Ärztekammer verweist auf Interessenvertretung und Berufsaufsicht
Die Landesärztekammer Hessen verteidigt die Neuregelung auf änd-Anfrage. Sie verweist darauf, dass approbierte Ärzte grundsätzlich wieder beruflich tätig werden könnten. Deshalb sei es sachgerecht, sie weiterhin in die berufsständische Organisation einzubeziehen. Außerdem profitiere die Ärzteschaft von den Erfahrungen älterer Kolleginnen und Kollegen. Auch Ruheständler könnten sich in der Kammer engagieren, an Fortbildungen teilnehmen und ihre Interessen durch die ärztliche Selbstverwaltung vertreten lassen.
Zur rechtlichen Begründung verweist die Kammer unter anderem auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Pflichtmitgliedschaft in berufsständischen Kammern sowie auf eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom April 2026.
Streit um Urteil aus Bayern
Gerade diese Entscheidung hält von Paleske für nicht überzeugend. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte die Pflichtmitgliedschaft von Ärzten im Ruhestand unter anderem damit gerechtfertigt, dass sie mit ihrer weiterhin bestehenden Approbation jederzeit wieder ärztlich tätig werden könnten.
Der Anwalt kritisiert, dass das Gericht nicht untersucht habe, ob und wie häufig dies tatsächlich vorkomme. Die Erfahrungen der Bundesländer ohne eine entsprechende Pflichtmitgliedschaft hätten nach seiner Auffassung in die Entscheidung einbezogen werden müssen. Von Paleske sieht deshalb keinen ausreichenden Nachweis dafür, dass eine dauerhafte Kammermitgliedschaft notwendig ist, um die ärztliche Berufsausübung zu überwachen. Er argumentiert, dass sich die berechtigten Interessen der Kammern auch mit weniger weitreichenden Regelungen schützen ließen.
Ehemaliger Chefarzt: „Keine Notwendigkeit für eine Standesvertretung“
Unterstützung erhält der Anwalt von Prof. Conrad Pfafferott, dem früheren Chefarzt am Klinikum Ingolstadt. In einem Brief vom 8. Oktober, der dem änd vorliegt, kritisiert er die Pflichtmitgliedschaft von Ruhestandsärzten in Bayern und stellt grundsätzlich infrage, welchen Nutzen diese im Alter noch aus der Kammermitgliedschaft ziehen. „Als nicht mehr Berufstätiger sehe ich keine Notwendigkeit für eine ‚Standesvertretung‘. Ich habe keine Fragen bzgl. des Berufsstandes“, schreibt Pfafferott. Er verweist auch auf hochbetagte, gesundheitlich eingeschränkte Kollegen, für die Angebote der Kammer kaum noch eine Rolle spielten.
Dass Ärzte ihre Approbation zurückgeben könnten, um aus der Pflichtmitgliedschaft auszuscheiden, hält er nicht für eine überzeugende Alternative. Viele Ruheständler würden dies als Aufgabe ihrer ärztlichen Identität empfinden, argumentiert der ehemalige Chefarzt.
Ob die hessische Neuregelung einer verfassungsgerichtlichen Prüfung standhält, ist offen. Die Landesärztekammer beruft sich auf die Bedeutung einer umfassenden berufsständischen Vertretung und die Möglichkeit einer späteren Rückkehr in den Arztberuf. Von Paleske hält dagegen, dass eine solche Möglichkeit allein die Pflichtmitgliedschaft nicht rechtfertige. Mit der Verfassungsbeschwerde will er klären lassen, ob der hessische Gesetzgeber die Mitgliedschaft von Ärzten auch nach deren endgültigem Ausscheiden aus dem Berufsleben verpflichtend vorschreiben darf.
