BerG Heilberufe Münster: Für fehlende Notdienstvertretung ist Ordnungsgeld fällig
Urteil vom 05.06.2024
Das Berufsgericht (BerG) für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Münster entschied mit Urteil vom 05.06.2024 (Az.: 18 K 2105/23.T), dass die Pflicht zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst auch die Pflicht des Zahnarztes umfasst, im Fall der Verhinderung selbst für eine Vertretung zu sorgen und dies der für ihn zuständigen Stelle mitzuteilen. Eine bloße Benachrichtigung der zuständigen Stelle über die Verhinderung zur Wahrnehmung des Notfalldienstes reicht nicht aus.
Sachverhalt der Entscheidung des Berufsgerichts:
Ein Zahnarzt war am Sonntag, dem 02.07.2023 von 8:00 Uhr bis 8:00 Uhr des Folgetages zum zahnärztlichen Notfalldienst eingeteilt. Am Samstagabend vor seinem Notfalldienst ging um 19:13 Uhr beim Notfalldienstbeauftragten und der KZVWL per E-Mail eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, wonach der Zahnarzt wegen Krankheit dienstunfähig sei. Weitere Bemühungen um eine Vertretung für den Notfalldienst hatte der Zahnarzt unterlassen.
Die KZVWL erteilte dem Zahnarzt aufgrund eines entsprechenden Beschlusses ihres Kammervorstandes eine Rüge, verbunden mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro. Er habe es schuldhaft unterlassen, eine Vertretung für seinen Notfalldienst zu organisieren. Durch seine langjährige zahnärztliche Tätigkeit sei es ihm bewusst gewesen oder hätte es ihm zumindest bewusst sein müssen, dass er im Fall der Verhinderung einen Vertreter suchen müsse. Diese Pflicht entfalle nur, wenn krankheitsbedingte oder sonstige die Dienstunfähigkeit begründenden Umstände so gravierend seien, dass auch die Vertretungssuche unmöglich sei.
Aus den Entscheidungsgründen:
Nach Meinung des Gerichts war die Rüge mit Ordnungsgeld rechtlich nicht zu beanstanden, da der Zahnarzt die ihm obliegenden Berufspflichten schuldhaft verletzt hat. Jedenfalls nach der Notfalldienstordnung Westfalen-Lippe umfasst die Pflicht zur Teilnahme am Notfall auch die Pflicht des Zahnarztes, im Fall der Verhinderung selbst für eine Vertretung zu sorgen und dies der für ihn zuständigen Bezirksstelle bzw. dem von der Bezirksstelle Beauftragten für den zahnärztlichen Notfalldienst mitzuteilen.
Das Gericht stellt dazu fest, der Antragsteller habe selbst eingeräumt, sich wegen der krankheitsbedingten Verhinderung an der Wahrnehmung des zahnärztlichen Notfalldienstes nicht um eine Vertretung gekümmert zu haben, indem er angab, ihm sei es „aufgrund der akuten Erkrankung nicht möglich gewesen, den Dienst durchzuführen oder eine Vertretung zu organisieren“. Er sei aufgrund seiner „Erkrankung mit hohem Fieber und Apathie nicht in der Lage“ gewesen, selbst E-Mails zu versenden oder „Kollegen abzutelefonieren, ob diese den Notfalldienst übernehmen könnten“.
Die oben genannte Pflicht, im Fall der Verhinderung selbst für eine Vertretung zu sorgen, habe der Antragsteller auch nicht dadurch erfüllt, dass seine Ehefrau die ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per E-Mail dem zuständigen Notfalldienstbeauftragten und der KZVWL übermittelt habe. Zur Erfüllung der Berufspflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 2 NFDO reiche eine bloße Benachrichtigung des Notfalldienstbeauftragten über die Verhinderung zur Wahrnehmung des Notfalldienstes nicht aus. Vielmehr habe der betreffende Zahnarzt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift „selbst für eine Vertretung zu sorgen“.
Krankheit reicht als Entschuldigung nicht aus
Der Antragsteller könne sich auch nicht mit dem Hinweis darauf entschuldigen, er habe am Morgen des 30.06.2023 sehr hohes Fieber gehabt und sei kaum ansprechbar gewesen. Die Kammer weise zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller am 30.06.2023 oder am 01.07.2023 noch rechtzeitig eine Vertretung für seinen Notfalldienst hätte finden können, wobei auch Praxispersonal oder Angehörige herangezogen werden könnten. Gerade aufgrund seiner – von ihm auch selbst hervorgehobenen – langjährigen Tätigkeit als Zahnarzt hätte dem Antragsteller seine Berufspflicht bewusst sein müssen. Auch wenn der Antragsteller zu den in Rede stehenden Zeitpunkten aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich persönlich um einen zu seiner Vertretung bereiten Zahnarzt zu bemühen, hätte er zumindest – ebenso wie bei der Beschaffung und beim Versenden der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – mithilfe Dritter den Versuch unternehmen müssen, seine Vertretung zu organisieren. Hierfür hätten nach den Angaben der Antragsgegnerin verschiedene telefonische Möglichkeiten und Angebote im Internet zur Verfügung gestanden.
Juradent-ID: 4770