Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
AUTOR: DR. DR. ALEXANDER RAFF
aus: Der freie Zahnarzt März 2019
Die GOZNr. 2310 lautet im Volltext: „Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone, oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz“. Immer wieder taucht die Frage auf, welche unselbstständigen Teilleistungen subsummiert sind und welche nicht.
Insbesondere stellt sich die Frage, welche zahntechnischen Chair-side-Behandlungsmaßnahmen von dem Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2310 abzugrenzen sind, da diese unverändert im Leistungsinhalt aus früheren Zeiten der Zahnheilkunde übernommene Gebührennummer explizit (auch althergebrachte) zahntechnische Leistungsinhalte beschreibt.
Die Leistungslegende der GOZ-Nr. 2310 stellt klar, dass alle unmittelbar zur Wiedereingliederung einer Einlagefüllung oder Krone beziehungsweise Wiederherstellung oder Erneuerung einer Verblendung an einer Teleskopkrone gehörenden Maßnahmen mit der Bewertung der GOZ-Nr. 2310 abgegolten sind. Dazu gehören die Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, Teilkrone, Krone oder eines Veneers die Säuberung des Zahnes von eventuell anhaftenden Zementresten, die Einprobe, das Wiedereingliedern (zementieren/verschrauben) der Versorgung sowie die Nachkontrolle und gegebenenfalls anfallende Korrekturen. Bei der Wiederherstellung oder Erneuerung einer Verblendung an einer Teleskopkrone umfassen die abgegoltenen Maßnahmen mögliche Abformungen, die Bestimmung der Form- und Farbgebung der Verblendung, die Ausbesserung der Verblendung, zum Beispiel mit Composites, die direkte Verblendung mit Verblendkunststoff, die Überprüfung der Funktion der Verblendung bei direkter und indirekter Verblendung, die Wiederbefestigung einer gelösten Verblendung, das Wiedereinsetzen des abnehmbaren Zahnersatzes sowie die Nachkontrolle und gegebenenfalls notwendige Korrekturen.
NICHT ABGEGOLTENE ZUSÄTZLICHE MASSNAHMEN
Nicht abgegolten mit der Bewertung der GOZ-Nr. 2310 sind jedoch alle Maßnahmen, die über diesen beschriebenen zahnärztlichen Leistungsinhalt hinausgehen. Neben den für die einzelnen zusätzlichen zahnärztlichen Leistungen – wie häufig Vitalitätsprüfungen, Röntgendiagnostik, Schmerzausschaltung, Anlegen von Kofferdam, adhäsive Befestigung und vieles mehr – vorgesehenen Gebühren werden als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen gemäß § 9 GOZ berechnet.
Zusätzliche zahnärztliche Maßnahmen
Dies sind im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung eines Inlays, einer Krone oder der Wiederherstellung einer Facette an herausnehmbaren Zahnersatz beispielsweise folgende zahntechnische Leistungen:
- Adhäsive Wiedereingliederung einer Metallkrone oder Einlagefüllung (Goldinlay): Metallfläche konditionieren (BEB-Ziffer 5307)
- Adhäsive Wiedereingliederung einer Krone oder Einlagefüllung aus Vollkeramik: Keramik/gegossenes Glas ätzen (BEB-Ziffer 5401) und Keramik/gegossenes Glas konditionieren (BEB-Ziffer 5306)
- Erneuerung einer Teil-Verblendung an einer vorhandenen Sekundärteleskopkrone: Teil-Verblendung aus Polymer-Glas (BEB-Ziffer 2661), Metallfläche konditionieren (BEB-Ziffer 5307), Instandsetzen einer Prothese, Kunststoffbasis oder KFO/FKO-Gerät, Grundeinheit (BEB-Ziffer 80ll), Leistungseinheit Vorbereitung für Verblendung (BEB-Ziffer 8206)
- Erneuerung einer Vollverblendung an einer Sekundärteleskopkrone: Voll-Verblendung aus Polymer-Glas (BEB-Ziffer 2662), Metallfläche konditionieren (BEB-Ziffer 5307), Leistungseinheit Vorbereitung für Verblendung (BEB-Ziffer 8206)
- Erneuerung einer Teilverblendung einer Rückenschutzplatte: Teil-Verblendung aus Polymer-Glas (BEB-Ziffer 2661), Metallfläche konditionieren (BEB-Ziffer 5307), Instandsetzen einer Metallbasis, Grundeinheit (BEB-Ziffer 8013)
Die Verwendung der vorgeschlagenen BEB-Positionen ist natürlich nicht abschließend. Leistungen wie Situationsmodelle, Stützstiftregistrierungen etc. sowie Versandgänge können selbstverständlich zusätzlich berechnet werden.
Berechnung von Desinfektionsleistungen
Spezielle Desinfektionsleistungen für Abformungen, Zahnersatz und Hilfsmittel bei Laboreingang und Laborausgang (BEB-Ziffer 0732) sind eindeutig medizinisch erforderlich und können so oft wie tatsächlich erbracht auch berechnet werden. Allein schon um zu dokumentieren, dass diese Vorgaben erfüllt werden, sollte für die Leistung „Desinfektion Eingang/ Ausgang“ ein Beleg erstellt werden. Die Desinfektion von Abformungen ist nach der RKI- Richtlinie (Anforderung an die Hygiene in der Zahnarztpraxis) ein wichtiges und unverzichtbares Element der modernen Zahnheilkunde.
Dazu stellte die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) bereits in ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme von 1993 zur „Desinfektion von Abdrücken“ fest:
„Die Notwendigkeit zur Desinfektion von Abdrücken ergibt sich nicht allein durch die aktuelle Bedeutung des HIVirus als vielmehr daraus, dass grundsätzlich Keimverschleppungen vermieden werden müssen.“
Hier ist beispielsweise auf ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Weinheim vom 30.11.2017 (Az.: 1 C 24/16) zu verweisen, das entsprechend zu der Überzeugung gelangt, dass die in Rechnung gestellten Desinfektionskosten nicht gemäß § 4 Abs. 3 GOZ von der gesonderten Berechnung ausgeschlossen sind.
Die gesonderte Berechnung der Desinfektion im Eigenlabor über die BEB-Ziffer 0723 bestätigt auch das Amtsgericht (AG) Wedding mit Urteil vom 31.07.2018 (Az.: 7 C 186/16). Es stellt fest, dass es sich hierbei um eine medizinisch notwendige Desinfektionsmaßnahme handelt, die immer beidseitig – also sowohl seitens der Zahnarztpraxis als auch seitens des Dentallabors – erfolgen muss, um die Übertragungskette von pathogenen Keimen zu unterbrechen.
Dr. Dr. Alexander Raff Mitglied im GOZ Expertenrat des FVDZ
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