Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen

Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen

AUTOR: DR. DR. ALEXANDER RAFF

aus: Der freie Zahnarzt März 2019

Die GOZ­Nr. 2310 lautet im Volltext: „Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone, oder Wiederherstellung   einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz“.  Immer  wieder  taucht  die Frage auf, welche unselbstständigen Teilleistungen subsummiert  sind und welche  nicht.

Insbesondere stellt sich die Frage, welche  zahntechnischen Chair-side-Behandlungsmaßnahmen von dem Leistungsinhalt der GOZ-Nr.  2310 abzugrenzen sind, da diese unverändert  im Leistungsinhalt aus früheren Zeiten  der Zahnheilkunde übernommene Gebührennummer explizit  (auch althergebrachte) zahntechnische Leistungsinhalte beschreibt.

Die Leistungslegende der GOZ-Nr. 2310 stellt klar, dass alle unmittelbar zur Wiedereingliederung einer Einlagefüllung oder Krone beziehungsweise  Wiederherstellung oder Erneuerung einer Verblendung an einer Teleskopkrone gehörenden Maßnahmen mit der Bewertung  der GOZ-Nr. 2310 abgegolten sind. Dazu gehören die Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, Teilkrone,  Krone oder eines Veneers die Säuberung des Zahnes von eventuell anhaftenden Zementresten, die Einprobe, das Wiedereingliedern (zementieren/verschrauben) der Versorgung sowie die Nachkontrolle und gegebenenfalls  anfallende Korrekturen. Bei der Wiederherstellung oder Erneuerung einer Verblendung an einer Teleskopkrone umfassen die abgegoltenen Maßnahmen mögliche Abformungen, die Bestimmung der Form- und Farbgebung der Verblendung, die Ausbesserung  der Verblendung, zum Beispiel mit Composites,  die direkte Verblendung mit Verblendkunststoff, die Überprüfung der Funktion der Verblendung bei direkter und indirekter Verblendung, die Wiederbefestigung einer gelösten Verblendung, das Wiedereinsetzen des abnehmbaren Zahnersatzes sowie die Nachkontrolle und gegebenenfalls notwendige  Korrekturen.

NICHT ABGEGOLTENE ZUSÄTZLICHE  MASSNAHMEN

Nicht  abgegolten mit der Bewertung der GOZ-Nr. 2310 sind jedoch alle Maßnahmen, die über diesen beschriebenen zahnärztlichen Leistungsinhalt hinausgehen. Neben  den für die einzelnen zusätzlichen zahnärztlichen Leistungen – wie häufig Vitalitätsprüfungen, Röntgendiagnostik, Schmerzausschaltung, Anlegen  von Kofferdam, adhäsive  Befestigung und vieles mehr  – vorgesehenen Gebühren werden  als Auslagen  die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen  gemäß  § 9 GOZ berechnet.

 Zusätzliche zahnärztliche Maßnahmen

Dies sind im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung eines Inlays, einer  Krone oder der Wiederherstellung einer Facette an herausnehmbaren Zahnersatz beispielsweise folgende zahntechnische Leistungen:

  • Adhäsive Wiedereingliederung einer Metallkrone oder Einlagefüllung (Goldinlay): Metallfläche konditionieren (BEB-Ziffer 5307)
  • Adhäsive Wiedereingliederung einer Krone oder Einlagefüllung aus Vollkeramik: Keramik/gegossenes Glas ätzen (BEB-Ziffer 5401) und Keramik/gegossenes Glas konditionieren  (BEB-Ziffer 5306)
  • Erneuerung einer Teil-Verblendung an einer vorhandenen Sekundärteleskopkrone: Teil-Verblendung aus Polymer-Glas (BEB-Ziffer 2661), Metallfläche konditionieren (BEB-Ziffer 5307), Instandsetzen einer Prothese, Kunststoffbasis oder KFO/FKO-Gerät, Grundeinheit (BEB-Ziffer 80ll), Leistungseinheit Vorbereitung für  Verblendung (BEB-Ziffer 8206)
  • Erneuerung einer Vollverblendung an einer Sekundärteleskopkrone: Voll-Verblendung aus Polymer-Glas  (BEB-Ziffer 2662), Metallfläche konditionieren (BEB-Ziffer 5307), Leistungseinheit Vorbereitung für Verblendung (BEB-Ziffer 8206)
  • Erneuerung einer Teilverblendung einer Rückenschutzplatte: Teil-Verblendung aus Polymer-Glas (BEB-Ziffer 2661), Metallfläche konditionieren (BEB-Ziffer 5307), Instandsetzen einer Metallbasis,  Grundeinheit (BEB-Ziffer 8013)

Die Verwendung der vorgeschlagenen BEB-Positionen ist natürlich nicht  abschließend. Leistungen  wie Situationsmodelle, Stützstiftregistrierungen etc. sowie Versandgänge können selbstverständlich zusätzlich berechnet werden.

Berechnung von Desinfektionsleistungen

Spezielle Desinfektionsleistungen für  Abformungen, Zahnersatz und  Hilfsmittel bei Laboreingang und  Laborausgang (BEB-Ziffer 0732) sind eindeutig  medizinisch erforderlich und können so oft wie tatsächlich erbracht auch berechnet werden. Allein schon um zu dokumentieren, dass diese Vorgaben erfüllt werden, sollte  für  die Leistung  „Desinfektion Eingang/ Ausgang“  ein Beleg erstellt werden.  Die Desinfektion von Abformungen ist nach der RKI- Richtlinie (Anforderung an die Hygiene  in der Zahnarztpraxis) ein wichtiges und  unverzichtbares Element der modernen Zahnheilkunde.

Dazu stellte die Deutsche  Gesellschaft für  Zahn-, Mund-  und Kieferheilkunde (DGZMK) bereits  in ihrer  wissenschaftlichen Stellungnahme von  1993 zur „Desinfektion von Abdrücken“ fest:

„Die Notwendigkeit zur Desinfektion von Abdrücken ergibt sich nicht  allein durch  die aktuelle Bedeutung des HI­Virus als vielmehr daraus,  dass grundsätzlich Keimverschleppungen vermieden werden  müssen.“

Hier ist beispielsweise  auf ein Urteil  des Amtsgerichts (AG) Weinheim vom 30.11.2017 (Az.: 1 C 24/16) zu verweisen, das entsprechend zu der Überzeugung gelangt,  dass die in Rechnung  gestellten Desinfektionskosten nicht gemäß  § 4 Abs. 3 GOZ von der gesonderten Berechnung ausgeschlossen sind.

Die gesonderte Berechnung der Desinfektion im Eigenlabor über die BEB-Ziffer 0723 bestätigt auch das Amtsgericht (AG) Wedding mit  Urteil vom 31.07.2018 (Az.: 7 C 186/16). Es stellt fest, dass es sich hierbei um eine medizinisch notwendige Desinfektionsmaßnahme handelt, die immer  beidseitig – also sowohl seitens der Zahnarztpraxis als auch seitens des Dentallabors – erfolgen  muss, um die Übertragungskette von pathogenen Keimen zu unterbrechen.

Dr. Dr. Alexander Raff Mitglied im GOZ­ Expertenrat des FVDZ

 

 

 

 

 

 

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