Patient muss Erstattungsanspruch nicht abtreten – so sichern Zahnärzte ihr Honorar
Patienten sind aus dem Behandlungsverhältnis nicht verpflichtet, ihren Erstattungsanspruch gegen die private Krankenversicherung (PKV) an den behandelnden (Zahn-)Arzt abzutreten. Das gilt auch dann, wenn die PKV Einwendungen gegen die Erstattung der Kosten einer ambulanten (zahn-)ärztlichen Behandlung erhebt (Oberlandesgericht [OLG] Köln, Urteil vom 06.06.2025, Az. 5 U 8/25 ). Zwar hatte im entschiedenen Fall ein Humanmediziner geklagt, das Urteil ist aber gleichermaßen für privat liquidierende Zahnärztinnen und Zahnärzte relevant.
Hintergrund: Warum liegt eine Abtretung nahe?
Privat versicherte Patienten gelten aus Sicht vieler (Zahn-)Arztpraxen zunächst als wirtschaftlich attraktiv. Kommt es jedoch zu Streitigkeiten mit der PKV, zeigt sich schnell eine strukturelle Schwäche des Systems: Der (Zahn-)Arzt hat keinen direkten Anspruch gegen den Versicherer. Erstattet die PKV nicht oder kürzt die Rechnung und zahlt der Patient schlicht nicht, trägt zunächst die Praxis das volle Kostenrisiko. Daher liegt es nahe, dass der Patient seinen Erstattungsanspruch gegen die PKV an die Praxis abtritt. Dass dieser Weg rechtlich weder selbstverständlich noch durchsetzbar ist, zeigt das o. g. Urteil des OLG Köln.
Zahlungsklage des Arztes scheitert durch beide Instanzen
Ein Arzt verklagte seinen Patienten auf Zahlung ärztlicher Honorare. Zusätzlich verlangte er Schadensersatz für entstandene Prozesskosten. Er war der Auffassung, dass er bei einer Abtretung direkt mit der PKV hätte abrechnen können, sodass die Prozesskosten nicht entstanden wären. Wie auch die Vorinstanz (Landgericht [LG] Bonn, Urteil vom 20.12.2024, Az. 3 O 236/23) folgte das OLG Köln dieser Argumentation jedoch nicht und wies die Klage ab.
Das Gericht stellte klar, dass sich eine Pflicht zur Abtretung weder aus dem Gesetz noch aus dem Behandlungsvertrag ergibt. Der zwischen Arzt und Patient geschlossene Vertrag enthalte keine entsprechende Vereinbarung. Hinzu komme, dass in vielen privaten Krankenversicherungsverträgen eine Abtretung von Erstattungsansprüchen sogar ausdrücklich ausgeschlossen sei.
Was bedeutet das Urteil für die (zahn-)ärztliche Praxis?
Für die Praxis ist die Entscheidung eine wichtige Erinnerung an ein Grundprinzip des PKV-Systems – und zugleich ein Hinweis darauf, dass privat liquidierende (Zahn-)Ärzte ihr wirtschaftliches Risiko bereits im Vorfeld absichern sollten. Denn anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es im PKV-System keine unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen Arzt und Versicherer. Rechtlich bestehen zwei getrennte Vertragsverhältnisse:
- der Behandlungsvertrag zwischen Arzt bzw. Zahnarzt und Patient
- der Versicherungsvertrag zwischen Patient und der PKV
Der Honoraranspruch des Behandlers richtet sich ausschließlich gegen den Patienten. Juristen sprechen hier von Leistungsbeziehungen „inter partes“, also zwischen den Vertragsparteien. Ob und in welchem Umfang die Versicherung die Kosten erstattet, ist für den Vergütungsanspruch grundsätzlich unerheblich. Diese Trennung betont das OLG Köln ausdrücklich. Ein (Zahn-)Arzt kann daher weder eine Direktabrechnung mit der PKV verlangen, noch den Patienten zur Abtretung seines Versicherungsanspruchs verpflichten.
So sichern Sie Ihr Honorar ab – fünf anwaltliche Tipps
Anstatt zu versuchen, eine Zahlung bzw. Abtretung einzuklagen, gehen Sie bei der Sicherung Ihres Honorars wie folgt vor:
- Fixieren Sie Kosten vor der Behandlung schriftlich. Bei höheren Steigerungssätzen oder notwendigen Analogabrechnungen raten wir dazu, sich durch eine transparente, schriftliche Honorarvereinbarung und/oder einen Heil- und Kostenplan abzusichern. Textbausteine können dabei individuell mit den jeweiligen GOÄ- oder GOZ-Ziffern ergänzt werden.
- Bieten Sie dem Patienten die Abtretung weiterhin an. Auch wenn Patienten hierzu nicht verpflichtet sind und manche Versicherungsverträge ein Abtretungsverbot enthalten, kann eine freiwillige Abtretungserklärung im Vorfeld der Behandlung sinnvoll sein.
- Vereinbaren Sie Abschlagszahlungen mit dem Patienten. Gerade bei umfangreichen oder mehrschrittigen Behandlungen können Teilzahlungen das wirtschaftliche Risiko deutlich reduzieren.
- Kommunizieren Sie direkt und klar mit dem Patienten (Zahlungsschuldner). Rechtlich schuldet immer der Patient das Honorar – unabhängig von der Entscheidung seiner PKV. Eine direkte und klare Kommunikation mit dem Patienten ist daher entscheidend.
- Nutzen Sie Abrechnungsdienstleister.Viele (Zahn-)Ärzte arbeiten inzwischen mit Factoring-Modellen oder privatärztlichen Verrechnungsstellen. Diese übernehmen häufig das Forderungsmanagement und können die Liquidität der Praxis sichern.
| FAZIT — Die Entscheidung des OLG Köln bestätigt ein zentrales Prinzip des privaten Krankenversicherungsrechts: Der Patient bleibt der unmittelbare Schuldner der (zahn-)ärztlichen Vergütung und kann eine Abtretungsvereinbarung ablehnen. Für medizinische Leistungserbringer bedeutet die Entscheidung zwar keine neue Rechtslage. Sie verdeutlicht jedoch, wie wichtig eine frühzeitige Absicherung ist. Wer Kosten transparent kommuniziert, Vereinbarungen sauber dokumentiert und organisatorisch vorsorgt, kann Konflikte mit privat versicherten Patienten vermeiden und das Risiko offener Honorarforderungen deutlich reduzieren |
