Rechtstipp 02/2026 Urteil des BGH – Schadenersatz bei ungerechtfertigter Kürzung des Gebührensatzes

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 13.10.2011 (Az.: III ZR 231/10) u.a. klargestellt, dass ein schlichtes Kürzen auf den 2,3fachen Gebührensatz der GOZ bei der Erstattung durch Beihilfestellen ohne Einholung des „nötigen zahnmedizinischen Sachverstandes“ als zumindest fahrlässige Amtspflichtverletzung anzusehen sei.

Ein aus diesem Fehlverhalten für einen Beihilfeversicherten im Rahmen eines Zivilprozesses resultierender Schaden müsse daher ersetzt werden.

Der Fall:
Ein Beamter reichte eine Rechnung für eine zahnärztliche Behandlung seines Sohnes bei der zuständigen Beihilfestelle ein – es war der 3,5-fache Gebührensatz in Ansatz gebracht worden. Die Beihilfestelle erstattete jeweils nur auf Basis des 2,3fachen Satzes, wogegen  legte der Kläger Widerspruch einlegte und auf die Erläuterung des behandelnden Zahnarztes verwies. Die Stellungnahme hielt die Beihilfestelle jedoch für unzureichend, weil sich daraus keine individuelle – patientenbezogene – Rechtfertigung für die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes ergäbe.

Der Beamte wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht Lüneburg und beglich die Liquidation des Zahnarztes nur in Höhe des 2,3fachen Gebührensatzes unter Hinweis auf das anhängige Verfahren. Der Zahnarzt seinerseits klagte gegen den Patienten vor dem Amtsgericht Hannover auf Zahlung des ausstehenden Rechnungsbetrags.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens erkannten die Richter den Ansatz der erhöhten Steigerungsfaktoren als gerechtfertigt an und verurteilten den Patienten zur Zahlung des Differenzbetrages plus Zinsen, der außergerichtlichen Anwaltskosten sowie der Kosten des Rechtsstreits.
Der Beamte verklagte daraufhin seinen Dienstherrn auf Erstattung seiner im Zivilprozess entstandenen Auslagen – der Rechtsstreit wurde über mehrere Instanzen weiter geführt und landete schließlich beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Das Urteil des BGH:
Das Berufungsgericht stellte fest, dass darin, dass die Festsetzungsstelle die nachträglich erteilte Begründung des Zahnarztes nicht zum Anlass nahm, ein zahnärztliches Gutachten oder eine Stellungnahme der Zahnärztekammer einzuholen, sondern sich auf ihren Sachverstand unter Heranziehung einer “Schwellenwertdatenbank” (in der einschlägige Entscheidungen niedersächsischer Verwaltungsgerichte eingearbeitet sind) verließ, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorliegt.
Bereits die Hinweise Nr. 5.2 zu § 5 BhV zeigen, dass auch das Beihilferecht selbst davon ausgeht, dass die Richtigkeit der ärztlichen Rechnungsstellung von der Beihilfestelle nicht generell mit größerer Sachkompetenz als vom behandelnden Arzt beurteilt werden kann; nur so ist zu verstehen, dass bei Auftauchen bestimmter Zweifelsfragen ein ärztliches oder zahnärztliches Gutachten oder eine Stellungnahme der Ärzte-/Zahnärztekammer einzuholen ist.
Die unvollständige, in Widerspruch zu den einschlägigen Hinweisen stehende Erforschung des Sachverhalts habe dazu geführt, dass der Rechnungsbetrag – wie aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Hannover feststehe – rechtswidrig gekürzt worden sei. Hätte die Festsetzungsstelle amtspflichtgemäß gehandelt, wäre der nach Erlass des (abschlägigen) Widerspruchsbescheids anhängig gemachte Zivilprozess vermieden worden und so der geltend gemachte Schaden nicht entstanden.

Das Gericht macht darüber hinaus darauf aufmerksam, dass die Aufwendungen beihilferechtlich schon mit dem Ausstellen der Rechnung als entstanden gelten und bereits vor Zahlung der Kostenerstattung verlangt werden könne. Damit soll zum einen vermieden werden, dass ein Beihilfeberechtigter mit niedrigen Dienst- und Versorgungsbezügen hohe Beträge vorfinanzieren müsse. Zum anderen wird damit aber auch zugleich erreicht, dass ein Beihilfeberechtigter bestehende Bedenken gegen die Richtigkeit der Rechnungstellung, auf die er durch den Beihilfebescheid aufmerksam gemacht wird, regelmäßig mit dem behandelnden Arzt vor Ablauf des Zahlungszieles oder jedenfalls vor Einleitung gerichtlicher Schritte abklären kann und sich nicht auf eine Rückforderung überzahlter Beträge einlassen muss.
Würde man einen Beihilfeberechtigten darauf verweisen, die Rechnung des Arztes unter Vorbehalt zu zahlen und nach Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom behandelnden Arzt gegebenenfalls die Rückzahlung überzahlter Beträge zu  erlangen, so würde damit dem Schutzbedürfnis des Beihilfeberechtigten nicht hinreichend Rechnung getragen.
Verweigert hingegen der Beihilfeberechtigte die Zahlung unter Hinweis auf die Rechtsauffassung der Beihilfestelle, so wird, wenn anschließend der Leistungserbringer Zahlungsklage erhebt, die im Kern dienstvertragliche Vergütungsstreitigkeit zwischen den Vertragsparteien, die es unmittelbar angeht, von der sachnäheren Gerichtsbarkeit abschließend und auch für die Festsetzungsstelle verbindlich geklärt. Denn in der Rechtsprechung des BVerwG ist anerkannt, dass die Beurteilung einer ärztlichen Liquidation durch die Zivilgerichte die Angemessenheit der Aufwendungen im beihilferechtlichen Sinne präjudiziert.

Hinweis:
Das Urteil des BGH ist von grundlegender Bedeutung und behält auch für die neue GOZ 2012 Gültigkeit. Nehmen Beihilfestellen ungerechtfertigte Kürzungen vor, so bleibt der Weg offen, die Richtigkeit der Rechnung über die Zivilgerichte – in einem Verfahren zwischen Beihilfeberechtigtem und Zahnarzt – zu klären.
Soweit ein Gericht dann feststellt, dass die Beihilfestelle ihre Kürzungen ohne eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung vorgenommen hat, ist sie dem Patienten gegenüber schadenersatzpflichtig.