Rechtstipp 4/2025 OLG Brandenburg: Keine Haftung für Reparatur einer Interimsprothese im Notdienst
Beschluss vom 01.10.2024
Mit Beschluss vom 01.10.2024 (Az.: 12 U 30/24) hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg alle Haftungsansprüche eines Patienten nach einer notfallmäßigen Reparatur einer bereits vorhandenen und gebrochenen Interimsprothese abgewiesen.
Der Patient hatte sich notfallmäßig in der Praxis der beklagten Zahnärztin mit einer zwei Jahre alten gebrochenen Interims-Unterkieferprothese vorgestellt, die repariert und ein paar Tage später wieder eingegliedert wurde.
Der Patient beklagt daraufhin eine zu niedrige Bisshöhe in der Region 44 – 47 sowie den fehlerhaften Einsatz einer Klammer am Zahn 37, die den Zahn aufgrund der kippelnden Bewegung fast vollständig zerstört und schwere Entzündungen hervorgerufen habe, die nicht behandelt worden seien. Darüber hinaus rügt er eine fehlende ordnungsgemäße Aufklärung.
Das Landgericht Potsdam hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Patient sich unstreitig nur als Notfallpatient zur Reparatur einer nicht von der Beklagten gefertigten und gebrochenen Interimsprothese vorgestellt habe. Sein Sachvortrag, dass die Interimsprothese „gekippelt“ habe, die Bisshöhe zu gering sei und sich später Entzündungen gezeigt hätten, lasse keinen Behandlungsfehler der Beklagten erkennen. Die Prothese sei durch andere Zahnärzte gefertigt und eingegliedert worden, sodass auch die Bisshöhe durch die vorbehandelnden Zahnärzte festgelegt worden sei. Die Beklagte habe nur eine Notfallreparatur durchgeführt und damit denklogisch die Bisshöhe nicht verändert. Eine etwaige Entzündung im Bereich der Klammer am Zahn 37 lasse ebenfalls nicht auf einen Behandlungsfehler der Beklagten schließen, da der Kläger unstreitig eine schlechte Mundhygiene habe. Mangels eines Sachvortrags, der einen Behandlungsfehler der Beklagten jedenfalls andeute, sei das Gericht nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens gehalten gewesen.
Der Patient rügte mit der Berufung, dass das Landgericht fehlerhaft von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens abgesehen und damit sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe. Es habe nicht ohne eigene Sachkunde entscheiden dürfen. Auch über die Aufklärung sei fehlerhaft kein Beweis erhoben worden. Eine Anhörung der Beklagten über die Aufklärung sei nicht vorgenommen worden, was eine Rechtsverletzung darstelle. Die Behandlung mittels Klammer am Zahn 37 sei kontraindiziert gewesen. Die Beklagte sei auch verpflichtet gewesen, eine definitive Versorgung einzubringen oder ihn mit einer Sicherungsaufklärung überzuleiten.
Aus den Entscheidungsgründen des OLG Brandenburg:
Der Senat hält daran fest, dass Schadensersatzansprüche des Klägers wegen einer fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte nicht gegeben sind. Soweit der Kläger ausführt, dass bei einem neuen Einsatz der Prothese denklogisch immer auch die Bisshöhe verändert wird, mag dies bei einer neu angefertigten Prothese der Fall sein. Im Streitfall handelte es sich jedoch – was bislang unstreitig war und so auch im unstreitigen Teil des Tatbestandes des angefochtenen Urteils festgehalten wurde – um eine notfallmäßige Reparatur einer bereits vorhandenen gebrochenen Interimsprothese und nicht um die Neuanfertigung einer Prothese. Die Veränderung der Bisshöhe durch die Notfallreparatur ist daher ausgeschlossen, was der Senat auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beurteilen kann.
Hinsichtlich der gerügten fehlerhaften Behandlung des Zahnes 37 verbleibt der Senat bei seiner Auffassung, dass Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der fehlenden Möglichkeit der Nachbesserung ausgeschlossen sind. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen und der Senat demgemäß auch nicht im Hinweisbeschluss festgestellt, dass er sich am 18.03.2021 wegen einer Zahnfleischentzündung im Bereich der Klammer bei der Beklagten vorgestellt hat. Vielmehr ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt, dass er keine Beschwerden am Zahn 37 angab. Auch hat der Kläger über drei Monate zugewartet, bis er die Beklagte erneut aufgesucht hat.
Ungeachtet dessen hätte sich ein Behandlungsfehler nicht kausal ausgewirkt. Denn nach dem vom Kläger in erster Instanz nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen der Beklagten, wie es sich auch aus der Dokumentation in den Behandlungsunterlagen ergibt, hat die Beklagte den Kläger darüber aufgeklärt, dass er in der Praxis der Beklagten nur notfallmäßig behandelt worden ist und er sich zur weiteren Behandlung an einen anderen Zahnarzt wenden müsse, was der Kläger offenbar nicht getan hat. Sofern dieser Vortrag – ebenfalls im unstreitigen Teil des Tatbestandes des angefochtenen Urteils mit der Bindungswirkung des § 314 ZPO festgehalten – nunmehr bestritten werden soll, ist dieses Bestreitens mangels Darlegung entsprechender Zulassungsgründe nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Im Übrigen ist das Bestreiten nicht ausreichend, da der Kläger für eine fehlerhafte therapeutische Aufklärung darlegungs- und beweisbelastet ist, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Insoweit handelt es sich um einen Behandlungsfehler, der vom Patienten zu beweisen ist.
Juradent-ID: 4780