Rechtstipp 07 / 2026: AG Düsseldorf zur medizinischen Notwendigkeit der Speicheldiagnostik
Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf kommt mit Urteil vom 10.04.2018 (Az.: 27 C 16307/13) zu der Überzeugung, dass die im Rahmen einer Speicheldiagnostik abgerechneten Leistungen nach GOÄ-Nrn. 298, 3712, 3714, 3715, 4938, 4715 und GOZ-Nr. 1000 medizinisch notwendig sind.
Das Gericht stützt seine Einschätzung auf die Ausführungen des Sachverständigen, der in Bezug auf die Leistungen nach GOÄ-Nrn. 298, 3712, 3714, 3715, 4938*, 4715 zu dem Ergebnis kommt, dass diese im Rahmen einer Speicheldiagnostik zur Bestimmung des individuellen Kariesrisikos durch Bestimmung individueller Parameter wie den chemischen Eigenschaften des Speichels, seiner Menge und der Anwesenheit relevanter Bakterienstimme und der von Pilzen prinzipiell auch ohne Herbeiziehung der Karteikarte medizinisch notwendig waren (*gemeint ist vermutlich die GOÄ-Nr. 4538, Anm. d. Autors).
Dabei bedurfte es auch nicht der Auswertung der diesbezüglichen Ergebnisse, da sich die Frage der medizinischen Notwendigkeit ex-tunc und nicht ex-post stellt, die diesbezüglichen Ergebnisse daher für die Beurteilung ohne Relevanz sind. Dass die in Ansatz gebrachten Leistungen ex-tunc zur Ermittlung des Kariesrisikos des Sohnes der Klägerin notwendig gewesen sind, hat der Sachverständige auch mit der Beifügung der Stellungnahme der DGZMK untermauert.
Letztlich stellte der Sachverständige klar, dass die GOZ-Nr. 1000 als zentraler Baustein einer präventionsorientierten Zahnheilkunde über jeden Zweifel erhaben als medizinisch notwendig anzusehen ist.
Juradent-ID: 3882
