Rechtstipp April 2011 – Diese Leistung habe ich nicht bestellt!

„Diese Leistung habe ich nicht bestellt!“

Wer kennt sie nicht: Privatpatienten, die mit hohen Ansprüchen in die Praxis kommen, sich im Umgang als schwierige Personen entpuppen und die sich dann, wenn die Rechnung auf dem Tisch liegt, an so manche Begebenheiten nicht mehr erinnern können. Es wird dann manchmal sogar behauptet, dies oder das habe man „nicht bestellt“ oder „nicht in Auftrag gegeben“. Nicht selten ist der wahre Hintergrund für ein derartiges Verhalten in einer mangelhaften Liquidität des Patienten zu finden.

Der Privatzahnarzt Dr. Gerd Mayerhöfer in Düsseldorf hat vor dem Amtsgericht Düsseldorf ein sehr gut und ausführlich begründetes Urteil (Az.: 44 C 10658/09; verkündet am 3. Dezember 2010) erstritten, das den Zahnärzten nützlich sein wird. Nachfolgend eine Zusammenfassung von Fall und Urteil.

Wegen unklarer Beschwerden im Mundbereich, die von mehreren Vorbehandlern nicht zur Zufriedenheit der Patientin behandelt worden waren („hat er übersehen“, „am falschen Zahn geschnitten“), suchte die seinerzeit 48-jährige Sekretärin auf Empfehlung eines weiteren Zahnarztes Mayerhöfer auf. Nach Erhebung der Anamnese traf dieser mit der Patientin nach ausführlicher Erläuterung eine Gebührenvereinbarung über alle aus seiner Sicht für die Behandlung in Betracht kommenden Leistungen. Insbesondere wurden die verschiedenen Behandlungsalternativen besprochen. Die Patientin entschied sich für ein möglichst zahnsubstanzerhaltendes Vorgehen. Im weiteren Verlauf der Behandlung wurde ein Heil- und Kostenplan für die Versorgung des Zahns 26 mit einer Einzelkrone erstellt. Nach Rücksprache mit ihrer Krankenversicherung, der HUK Coburg, brach die Patientin daraufhin die Behandlung durch Mayerhöfer ab.

Mayerhöfer erstellte eine Rechnung über 3.419,16 Euro für seine Leistungen an zwölf Behandlungstagen. Die Patientin zahlte trotz mehrfacher Mahnungen nichts.
Daraufhin kam es zur Honorarklage vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Im Rechtsstreit wurde die Patientin durch ihren Bruder, einen in der Nähe von Hanau niedergelassenen Rechtsanwalt, vertreten.  Dieser rügte zunächst und in erster Linie die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf. Das Amtsgericht erklärte sich für örtlich unzuständig und wies mit der Begründung, örtlich zuständig sei das Gericht am Wohnsitz der Beklagten, die Klage des Zahnarztes ab. Das Landgericht Düsseldorf hob mit seinem Berufungsurteil vom 23. Januar 2009 (Az.: 20 S 135/08) unter dem Vorsitz des Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf das Urteil des Amtsgerichts auf und wies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

Das Landgericht erklärte unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (zum Beispiel Urteile vom 3. Juni 2004, Az.: I-8 U 110/03, und vom 12. Februar 2003, Az.: 8 U 99/02) das Amtsgericht Düsseldorf gemäß Paragraf 29 Zivilprozessordnung (ZPO) für örtlich zuständig. Demnach ist ein gemeinsamer Erfüllungsort für beide Vertragsparteien, das heißt auch für den zahlungspflichtigen Patienten, am Praxissitz des Zahnarztes gegeben. Dies beruht darauf, dass zahnärztliche Behandlungen ausschließlich in den Praxisräumen durchgeführt werden, in welchen der Zahnarzt über die zur Behandlung notwendigen Räume, seine Einrichtung, sein Werkzeug, die sonstigen zur Behandlung erforderlichen Hilfsmittel, sein Personal und die notwendigen Dokumentationen verfügt.

Im weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht behauptete die Patientin, der Zahnarzt habe ihr gegenüber lediglich die Erforderlichkeit einer Wurzelkanalbehandlung und der Entfernung eines im Wurzelkanal verbliebenen Instruments erwähnt. Über die Gründe für die weiteren von ihm vorgenommenen Maßnahmen habe er sie nicht aufgeklärt. Insgesamt sei eine Behandlung von zwölf Tagen nicht erforderlich gewesen. Über das Aufschneiden einer Zahntasche, eine Entzündungsbehandlung sowie eine Wurzelkanalbehandlung hinaus seien die Behandlungsmaßnahmen nicht erforderlich und nicht indiziert gewesen. Die Honorarvereinbarung habe sich der Zahnarzt ohne Erläuterung unterschreiben lassen. Die Durchführung der Behandlung sei von der Unterzeichnung abhängig gemacht worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Gericht entschied, dass der Zahnarzt gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 3.419,16 Euro gemäß Paragraf 611 Absatz 1 zweiter Halbsatz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat.
„Zwischen der Beklagten und dem Zahnarzt ist wirksam ein zahnärztlicher Behandlungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte hat den Zahnarzt  beauftragt, die durch ihr Beschwerdebild und ihren zahnärztlichen Krankheitszustand indizierten ärztlichen Maßnahmen vorzunehmen. Dieses ergibt sich nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung schlüssig aus ihrer Vorstellung bei dem Zahnarzt mit dem Ansinnen, sich in die dortige zahnärztliche Behandlung zu begeben und ihrer einverständlichen Mitwirkung an der weiteren Behandlung bis zum Behandlungsabbruch.

Selbst wenn nach dem Beklagtenvortrag nur teilweise Informationen über den Behandlungsverlauf erfolgten und der Beklagten nur bekannt war, dass eine Wurzelkanalbehandlung durchgeführt werden sollte und ein Instrumententeil aus dem Wurzelkanal entfernt werden sollte, führte dies nicht zu einer Beschränkung des zahnärztlichen Behandlungsvertrags auf lediglich diese Behandlungsmaßnahmen. Es ist davon auszugehen, dass ein Patient grundsätzlich, wenn er eine Behandlung wünscht, verbindlich sämtliche medizinisch indizierten Maßnahmen und damit zu der Herstellung seiner Gesundheit erforderlichen Maßnahmen beauftragt. Anderenfalls würde der gerade im medizinischen Bereich wesentliche Leistungsumfang, der eigentlich immer der Gesundung dienen sollte, von den Zufälligkeiten des Informationshintergrundes des Patienten und der Ausführlichkeit der Information des Behandlers abhängig sein.

Die Annahme eines anderen Leistungsumfangs als demjenigen der medizinisch indizierten Behandlungsmaßnahmen ist nur dann gerechtfertigt, wenn ausdrücklich der Patient den gewünschten Leistungsumfang auf bestimmte Behandlungsmaßnahmen beschränkt und zudem das Risiko des mangelnden Behandlungserfolgs ausdrücklich auf sich nimmt.
Vorliegend sind von dem Zahnarzt sämtlichst aufgrund des Befundes bei der Beklagten medizinisch indizierte Behandlungsmaßnahmen durchgeführt worden. Der Sachverständige hat in sich schlüssig und beanstandungsfrei gutachterlich ausgeführt, dass die von dem Zahnarzt durchgeführten Behandlungen aufgrund der Parodontalerkrankung, der unzureichenden Wurzelfüllung mit der Folge einer Entzündung im Knochen und aufgrund der bei der Beklagten vorliegenden Funktionsstörung medizinisch indiziert gewesen sind.

Die Rechnung ist unter Berücksichtigung der Vergütungsvereinbarung und der Vorschriften der GOZ nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insoweit auch keine Einwände erhoben.

Das Urteil kann im vollständigen Wortlaut angefordert werden bei der Geschäftsstelle der PZVD Privatzahnärztliche Vereinigung Deutschlands e.V., Susannenstraße 7a, 33335 Gütersloh; E-Mail: geschaeftsstelle@pzvd.notes-net.de

 

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