Rechtstipp März 2011 Erstattungszinsen des Finanzamts sind nicht mehr steuerpflichtig

Erstattungszinsen des Finanzamts sind nicht mehr steuerpflichtig

Rechtsprechung hat sich zugunsten der Steuerzahler geändert – In einer neuen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerzahler geändert (Az.: VIII R 33/07).

Die Entscheidung betrifft die Verzinsung der zu zahlenden Einkommensteuer. Alle selbstständigen Zahnärzte zahlen quartalsweise Vorauszahlungen auf die zu erwartende Einkommensteuer für das laufende Jahr. Diese Vorauszahlungen werden aufgrund der zuletzt festgesetzten Einkommensteuer berechnet. Regelmäßig ist die tatsächlich entstehende Einkommensteuer höher oder niedriger als die Summe der Vorauszahlungen. Deshalb gibt es dann eine Nachzahlung durch den Steuerpflichtigen oder eine Erstattung zu viel gezahlter Vorauszahlungen durch das Finanzamt. Sofern Nachzahlung oder Erstattung weniger als 15 Monate nach Abschluss des Jahres erfolgen, für die die Einkommensteuer zu zahlen ist, fallen keine Zinsen an. Wenn dieser Zeitraum jedoch überschritten ist, muss der Ausgleichspflichtige, also der Steuerzahler oder das Finanzamt, Zinsen zahlen. Die steuerliche Bewertung dieser Zinsen war nun Gegenstand der Entscheidung des BFH. Er bestätigte die bisherige Rechtsprechung, dass der Steuerpflichtige die von ihm zu zahlenden Zinsen nicht steuerlich geltend machen kann. Allerdings entschied der BFH in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung, dass er umgekehrt die vom Finanzamt erhaltenen Zinsen nicht versteuern muss. Eigentlich sagt einem schon der gesunde Menschenverstand – oder das Verfassungsverständnis – dass eine Ungleichbehandlung nicht richtig sein kann: Der Staat darf sich nicht die Rosinen herauspicken, indem er Zinsen zu seinen Gunsten unterschiedlich behandelt, die aus dem gleichen Rechtszusammenhang entstehen. Alle Zahnärzte sollten aufgrund dieser Entscheidung sofort alle ihre noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide darauf überprüfen, ob Erstattungszinsen, die sie vom Finanzamt erhalten haben, der Steuer unterworfen wurden. Falls dies der Fall sein sollte, sollten sie sofort Einspruch einlegen. Dieser Fall wird derzeit nicht selten eintreten, da die Zahnarzteinkommen sinken, die Vorauszahlungen aber noch aufgrund des Einnahmenüberschusses früherer Jahre berechnet werden.

 

 

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