Rechtstipp November 2009 Honorarvereinbarung von Landgericht als gültig bezeichnet
Honorarvereinbarung von Landgericht als gültig bezeichnet
Versicherung hat auch bei hohen Steigerungssätzen zu erstatten
Zu Frage der Gültigkeit einer Honorarvereinbarung gibt es ein aktuelles Urteil des Landgerichts Mannheim; demnach steht die Verwendung eines Vordrucks der Individualität nicht im Wege, zudem waren differenzierte Honorarhöhen angegeben. Mitgeteilt von RA Michael Lennartz, Bonn.
Allgemeine Informationen
In seinem rechtskräftigen Urteil vom 30.01.2009 (Az: 1 S 141/05) hatte sich das Landgericht Mannheim mit der Frage zu befassen, ob ein Versicherer dem Versicherungsnehmer die Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung auch dann zu ersetzen hat, wenn der 5,9-fache, der 7-fache und der 8,2-fache Steigerungssatz angesetzt wurde.
In dem konkreten Fall kam das LG Mannheim zu dem Ergebnis, dass die Krankenversicherung grundsätzlich auch solche zahnärztliche Behandlungskosten zu tragen hat, die in Folge einer Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOZ über die Sätze des § 5 GOZ hinausgehen, wenn die dem Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Beschränkung der Kostenerstattung auf die Sätze des § 5 GOZ nicht vorsehen.
Die volle Erstattungsfähigkeit der Zahnarztrechnung hinge davon ab, dass die zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten geschlossene Honorarvereinbarung wirksam war. Dies hänge davon ab, ob die Vergütungsvereinbarung individuell oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen wurde, weil in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ärzten enthaltene Honorarvereinbarungen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30.10.1991 (Az: VIII ZR 51/91) unwirksam seien.
In dem vorliegenden Fall kam das LG Mannheim dabei zu dem Ergebnis, dass die zwischen dem Versicherten und dem Zahnarzt getroffene Honorarvereinbarung eine Individualvereinbarung darstellte, wobei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.10.2004 (Az: 1 BvR 1437/02) verwiesen wurde, wonach für die Annahme einer Individualvereinbarung betreffend Entgelt für ärztliche und zahnärztliche Leistungen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien.
Der Umstand, dass in der Honorarvereinbarung die Punkte, die gemäß § 2 Abs. 2 GOZ in jeder Honorarvereinbarung enthalten sein müssten, vorgedruckt seien, stehe der Annahme einer Individualvereinbarung nicht entgegen, weil die gedruckten Passagen ohnehin nach der Regelung der GOZ bei sämtlichen Vereinbarungen gleich seien müssten und einer individuellen Vereinbarung nicht zugänglich sind.
Für eine individuelle Honorarvereinbarung verbleibe damit nur die Vereinbarung höherer Gebührensätze. Von einer individuell getroffenen Honorarvereinbarung könne danach ausgegangen werden, wenn die Honorarvereinbarung auf das konkrete Behandlungsgeschehen abgestimmt sei. Das könne sich aus einem bereits vorliegenden Heil- und Kostenplan ergeben, was aber nicht zwingend sei. Vorwiegend sei unter anderem bei der Höhe der Steigerungssätze differenziert worden.
Mitgeteilt von RA Michael Lennartz
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