Rechtstipp September 2013 BAG: Volle Vergütung für wenig Arbeit?

BAG: Volle Vergütung für wenig Arbeit?

Einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG)  vom 15.05.2013 (10 AZR 325/12) liegt ein durchaus kurioser Sachverhalt zugrunde.  Nach einem Arbeitsvertrag musste eine Arbeitnehmerin „auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig … werden“,

wobei der Vertrag keine ausdrücklichen Regelungen zur Arbeitszeit enthielt. Hieraus folgerte die Arbeitnehmerin, die ein Jahresgehalt von ca. 95.000,00 Euro brutto bezog, dass sie vertraglich nicht verpflichtet sei, betriebsüblich 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie müsse vielmehr überhaupt nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein, wobei Ihre Arbeit nicht in Zeiteinheiten zu messen sei.

Angesichts dieser paradiesischen Vorstellungen und zwischenzeitlich  700 Minusstunden beschritt der Arbeitgeber den Rechtsweg und obsiegte auch von den Erfurter Richtern. Nach Auffassung des BAG gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart, wenn in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt ist. Der Arbeitsvertrag setze als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus. Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer dem Zeitmaß enthobenen Arbeitspflicht bestünden nicht. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Arbeitnehmerin nicht gearbeitet habe.

RA Michael Lennartz

 

 

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